Unterschiede zwischen Jahresabrechnung der WEG und Betriebskosten-Abrechnung für den Mieter

In Kurzform:

  • WEG- und Mietrecht sind an vielen Stellen inkompatibel.
  • Die Abrechnung der WEG heißt „Jahresabrechnung“, im Mietrecht „Betriebskostenabrechnung“ („BK“).
  • Welche Kosten der Eigentümer an den Mieter weitergeben kann, ist gesetzlich begrenzt und hängt außerdem vom Mietvertrag ab.
  • Die Jahresabrechnung geht über die „BK“ hinaus, weil die Eigentümer immer für alle Kosten der Immobilie aufkommen müssen (…und Mieter nicht…).
  • Der vermietende Wohnungseigentümer kann die WEG-Jahresabrechnung nicht einfach an den Mieter weitergeben.
  • Ggf. andere Umlageschlüssel in BK und Jahresabrechnung.
  • Es gibt keinen Standard. Wichtig ist, was im Mietvertrag steht. Bevor Sie eine falsche Betriebskosten-Abrechnung erstellen, lesen Sie den Mietvertrag und fragen Sie Ihren (qualifizierten Fach-) Anwalt.

WEG- und Mietrecht sind an vielen Stellen inkompatibel.

Kaum stehen Sie als neuer Wohnungseigentümer im Grundbuch, bekommen Sie von der Hausverwaltung die Zahlungsaufforderung, einen Dauerauftrag auf das WEG-Konto einzurichten. Die Stadtverwaltung schickt Ihnen ein SEPA-Mandat für die Grundsteuer zu. Aber die wird direkt von Ihrem eigenen Konto abgebucht. Komisch.

Sie haben Ihre Wohnung schon vermietet. Der Mieter mag die Wohnung und hat auch bereits einen Dauerauftrag für Miete und Nebenkosten eingerichtet. Die Vorauszahlung hat der Makler schnell ausgerechnet. Bestimmt in Ordnung, der Makler beherrscht sein Handwerk schließlich, oder?

Wenn nicht, dann merken Sie es spätestens nach einem Jahr, wenn Sie die Abrechnung für Ihren Mieter erstellen. Wenn der Mieter nachzahlen muss, weil die Vorauszahlungen zu niedrig waren, gibt’s Palaver.

Zwischen „Eigentümerkosten“ und „Mieterkosten“ gibt es viele Unterschiede. Vieles ist im WEG- und Mietrecht völlig anders geregelt. Das Mietrecht ist an vielen Stellen auf Gebäude im Alleinbesitz ausgelegt. Das WEG-Recht hofft auf demokratisch funktionierende Eigentümergemeinschaften, deren Miteigentümer sich natürlich immer selbstverantwortlich organisieren können.

Foto: Stephan Walochnik.

Und was die Abrechnungen angeht: Formalitäten, Darstellungsformen, Inhalt und Fristen sind natürlich anders. Es gibt Parallelen, aber auch Unterschiede. Ich möchte Ihnen helfen, die Unterschiede etwas genauer zu verstehen:

Die Abrechnung der WEG heißt „Jahresabrechnung“, im Mietrecht „Betriebskostenabrechnung“ („BK“).

Beginnen wir mit den Parallelen. Sowohl Eigentümer als auch Mieter überweisen monatlich einen Geldbetrag auf ein Konto. Irgendwann gibt es dann eine Abrechnung. Aber schon die Namen sind anders:

Der Dauerauftrag der Eigentümer heißt „Hausgeld“, der Dauerauftrag der Mieter heißt „Betriebskosten (-vorauszahlung)“.

Nicht verwechseln: Während die WEG-Abrechnung vom Gesetzgeber „Jahresabrechnung“ genannt wird, heißt die „Mieterabrechnung“ einfach „Betriebskostenabrechnung“.

Welche Kosten der Eigentümer an den Mieter weitergeben kann, ist gesetzlich begrenzt und hängt außerdem vom Mietvertrag ab.

Nun zu den Unterschieden: Der Mieter muss nicht so viel bezahlen wie der Eigentümer. Der Vermieter darf nur solche Nebenkosten an den Mieter weitergeben, die in §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannt sind.

Diese, durch laufenden Gebrauch entstehenden Kosten bilden die Obergrenze der auf den Mieter umlagefähigen Nebenkosten.

Außerdem muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein, OB und WELCHE Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden können. Je nach Mietvertrag / Einzelfall sind es oft folgende Kosten:

  • Allgemeinstrom,
  • Frisch- und Abwasser,
  • Gebäude- und Haftpflichtversicherungsprämien,
  • Grundsteuer,
  • Kosten von Hausmeister, Gartenpflege und Treppenhausreinigung,
  • Heiz- und Warmwasserkosten
  • (incl. Kostenerfassung, Legionellenprobe, Schornsteinfeger und Wartung),
  • Müllabfuhr,
  • Niederschlagswasser,
  • Schädlingsbekämpfung,
  • Straßenreinigung,
  • verschiedene Wartungs- und Kontrollkosten (z.B. Dachkontrolle und Rinnenreinigung) und
  • umstritten sind gemietete Rauchmelder und gemietete Kaltwasserzähler,
  • Winterdienst.

Ihr Mieter zahlt also (nur) die laufenden Betriebskosten, aber eben keine Reparaturen, Bankgebühren, Verwaltungskosten, etc.

Übrigens: Auch die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Kosten, wird aber von der Stadt von den privaten Konten der Eigentümer eingezogen (individuelle Steuerschuld). Sie ist kein Bestandteil der Jahresabrechnung, gehört aber auch zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Die Jahresabrechnung geht über die „BK“ hinaus, weil die Eigentümer immer für alle Kosten der Immobilie aufkommen müssen (…und Mieter nicht…).

Für die WEG-Mitglieder gibt es keine Beschränkung auf bestimmte Kostenarten. Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die aufgrund der Immobilie anfallen. Schließlich gibt es keine übergeordnete Instanz wie einen Vermieter, der ansonsten für die Kosten aufkommen könnte. Jeder zahlt seinen Anteil, unabhängig von der BetrKV oder sonstiger Vorschriften.

Das Hausgeld (der Wohnungseigentümer) umfasst über die Betriebskosten hinaus u.a.

  • Verwaltungskosten und
  • Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie die
  • Beitragspflicht zur Instandhaltungsrücklage.

Damit die WEG-Abrechnung übersichtlicher wird, unterteilen manche Verwalter die Kosten in „Blöcke“, zum Beispiel:

  • Umlagefähige Kosten, außer Heizkosten.
  • Umlagefähige Kosten, Heizkosten.
  • Nicht umlagefähige Kosten, außer Rücklage.
  • Nicht umlagefähige Kosten, Beitragspflicht zur Rücklage.
  • Nicht umlagefähige Kosten, Reparaturen zulasten der Rücklage.

Das ist dann eine Hilfestellung für vermietende Eigentümer (mehr auch nicht), denn der Unterschied umlagefähig / nicht umlagefähig ist für die WEG „egal“.

Der vermietende Wohnungseigentümer kann die WEG-Jahresabrechnung nicht einfach an den Mieter weitergeben. Er muss sich die Mühe einer eigenen Abrechnung machen.

In der Grafik sehen Sie den Unterschied.

Manche Kosten sind als Betriebskosten auf den Mieter umlagefähig und andere müssen immer vom Eigentümer bezahlt werden (links). Fast alle Kosten werden vom Konto der WEG bezahlt (rechts). Und dort sind eine Menge nicht umlagefähige Kosten dabei.

Ggf. andere Umlageschlüssel in BK und Jahresabrechnung => weitere Abweichungen.

(Siehe dazu Beitrag Eine Ausnahme kommt selten allein – Andere Umlageschlüssel in Betriebskosten- und Jahresabrechnung.)

Wofür brauchen Sie die WEG-Jahresabrechnung? Wenn Sie die Abrechnung für Ihren Mieter erstellen, finden Sie dort zumindest die Gesamtkosten, also „Frischwasser – 2.500 EUR / Versicherungsprämien – 1.500 EUR“, usw.

Wie Sie sie umrechnen müssen, steht da nicht.

Die sogenannten „Umlageschlüssel“ stehen im Mietvertrag. Zwar hat auch die WEG-Jahresabrechnung Umlageschlüssel, aber die gelten gegenüber dem Mieter nicht. Der hat ja nicht die Teilungserklärung im Grundbuch, sondern den Mietvertrag unterschrieben.

In Mietverträgen verwendet man zur Umrechnung der Gesamtkosten auf die Wohnung oft die Quadratmeter. Was heißt „oft“ … Quadratmeter sind der gesetzliche Standardfall. Soll heißen: Alle Kosten, zu denen im Mietvertrag nichts steht, kein Umlageschlüssel vereinbart wurde, werden nach Quadratmeter abgerechnet. (Wie gesagt – natürlich nur, wenn die Umlage dieser Kosten überhaupt im Mietvertrag vereinbart wurde.)

Jedenfalls gibt es für Ihre Betriebskosten-Abrechnung keine Standard-Schablone. Wichtig ist, was im Mietvertrag steht.

Bevor Sie eine falsche Betriebskosten-Abrechnung erstellen, lesen Sie die individuellen Regeln des Mietvertrags und fragen Sie Ihren (qualifizierten Fach-) Anwalt.

Und danach können Sie sich meistens mit einem einfachen Excel-Arbeitsblatt helfen, das Sie jedes Jahr wiederverwenden können.

Eigentümerversammlung vs. Umlaufbeschluss

Foto: Stephan Walochnik.

In den vorherigen Beiträgen haben Sie gesehen, wie viele Formalitäten nötig sind, um auf einer Eigentümerversammlung (EV) einen Beschluss zu fassen. Der Gesetzgeber möchte Sie schützen, weil die meisten Wohnungseigentümer Privatpersonen ohne juristische Vorbildung sind.

Nur noch einmal eine kleine Auswahl der erforderlichen Formalien:

  • Alle Themen, über die ein Beschluss gefasst werden soll, müssen auf der Tagesordnung stehen. Mehr noch: der Verwalter steht in der Pflicht, sie den Eigentümern zu erklären! Die Eigentümer müssen verstehen, was gemacht werden soll und müssen über alle Konsequenzen ausreichend informiert werden.
  • Beschlüsse müssen auch für fremde Dritte verständlich sein. Auch mit Vollmacht muss es möglich sein, einfach mit ja / nein abzustimmen.
  • Beschlüsse sind für alle Zukunft bindend, auch bei Verkauf einer Wohnung.
  • Themen, die irgendwem spontan einfallen, können nicht beschlossen werden.
  • Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage und darf nur im Notfall unterschritten werden.

Eine ganze EV zu veranstalten, ist aufwendig. Die Vorbereitungszeit der Hausverwaltung kann durchaus einen ganzen Arbeitstag fressen (bei einem Tagesordnungspunkt). Viele Verwalter sind sowieso schon kapazitätsmäßig überlastet. Eine rechtssichere EV frisst Vorbereitungszeit und Kapazität. Außerdem muss die WEG meistens einen kostenpflichtigen Versammlungsort buchen.

Vielleicht ist am Ende der letzten EV ein zusätzliches Thema aufgetaucht, wo es wenig zu besprechen gibt und ein Beschluss schnell geht? In bestimmten Fällen kann ein Umlaufbeschluss anstatt einer EV hilfreich sein.

Ein Beschluss kann auch außerhalb einer EV zustande kommen, wenn alle Eigentümer den gleichen Beschlusstext unterschreiben. Man nennt diesen „Unterschriftenzettel“ auch Umlaufbeschluss.

Hier eine Auswahl von Vor- und Nachteilen vom Umlaufbeschluss, verglichen mit einer normalen EV. Der Umlaufbeschluss…

  • … erfordert die Zustimmung von 100% aller Eigentümer.
  • … kommt ohne jegliche Einladungsfrist aus.
  • … braucht keinen kostenpflichtigen Versammlungsort.
  • … bindet Ihre Kapazität nicht den ganzen Abend lang.
  • … muss vom Verwalter nachgehalten werden. Haben alle schon unterschrieben? Wer fehlt?
  • … kommt in größeren WEGs oftmals nicht zustande, weil irgendwer nicht unterschreibt.

Der Umlaufbeschluss kann eine Alternative sein, wenn es nur um ein einziges Thema geht und die Entscheidung klar zu sein scheint. Problematisch ist jedenfalls, dass wirklich 100% aller Eigentümer zustimmen müssen. Wenn nur einer fehlt, war alles für die Katz. Möglicherweise geht wertvolle Zeit verloren. Wenn der UB nicht zustande kommt, muss man sich ja doch zur EV treffen. Und dann beginnt die 14-tägige Frist von vorn.

Nachträgliches „Ümlügen“ von Beschlüssen. Wir möchten das Protokoll ändern!

Foto: Stephan Walochnik.

Die Logik von Beschlüssen ist einfach und simpel:

Der Beschlussgegenstand muss klar und eindeutig in der Einladung zur Eigentümerversammlung stehen. Er muss so einfach verständlich sein, dass auch ein fremder Dritter ihn versteht und nachvollziehen kann. Mehr noch, er muss in der Lage sein, per Vollmacht mit Ja oder Nein abzustimmen.

Manchmal tauchen Änderungswünsche sogar während der Eigentümerversammlung (EV) auf. Obwohl alle Eigentümer den Beschluss schon aus der Einladung kannten, bittet noch irgendwer um eine Ergänzung. Der Verwalter muss abwägen, ob er solche Ergänzungen verantworten kann. Wenn der Beschluss wesentlich verändert würde, ist eine neue Versammlung erforderlich.

Damit möchte der Gesetzgeber Ihnen nicht das Leben schwer machen. Er möchte Sie schützen, damit Sie nicht überrumpelt werden.

Sie sollen ausreichend Zeit haben, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Das schützt Eigentümer, die eine Vollmacht erteilt haben, vor dem Quasi-Verlust ihres Stimmrechts. Jedenfalls darf ein Beschlusstext durchaus im Laufe der Versammlung um unwesentliche Zusätze ergänzt werden. Dann wird dann abgestimmt. Der Verwalter zählt die Stimmen und verkündet, ob der Beschluss zustande gekommen ist.

Ein Beschluss entsteht durch Verkündung.

Was wurde am 02.03.1984 unter TOP 7 besprochen und beschlossen? Weil man im Laufe der Zeit vieles vergisst, dient das Protokoll der Dokumentation. Sie benötigen Rechtssicherheit, weil ein Beschluss für alle Ewigkeit bindend ist – auch für zukünftige Wohnungseigentümer. Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, sind Sie verantwortlich, dem Käufer wahrheitsgemäß alle Beschlüsse mitzuteilen. Daher müssen Sie Gewissheit haben, dass der verkündete Beschluss auch gültig ist.

Ein Protokoll darf nachträglich nicht geändert werden,

das wäre rechtsmissbräuchlich. Alle Eigentümer, die da waren und mit ihrer Stimme etwas entschieden haben, würden sonst rückwirkend um ihr Stimmrecht gebracht. Wieso würden Sie noch hingehen, wenn Ihre demokratische Entscheidung nachträglich geändert werden darf? Genau.

Warum das ganze Thema?

Warum sollte jemand fordern, dass das Protokoll nachträglich geändert werden soll? Es passiert gelegentlich. Bis dahin muss viel schiefgelaufen sein.

Sicherlich kann es passieren, dass ein Eigentümer einfach geschlafen hat. Weder Einladung noch Beschlusstext vorher gelesen? Meinetwegen, aber es ist unfair gegenüber den anderen Eigentümern, jetzt hervorzuspringen und Änderungen zu fordern.

Oder haben die Anwesenden auf den Verwalter eingeredet und ihn überredet, irgendwelche Ergänzungen am Beschluss vorzunehmen, die in der Einladung nicht erkennbar waren? Bei wesentlichen Änderungen hätte er ohnehin eine neue Versammlung einladen müssen. Hat er nicht gemacht? Jetzt hat er den Salat. Notfalls droht eine teure Anfechtungsklage.

Meistens gilt: Wenn der Verwalter transparent arbeitet, entsteht das Problem gar nicht erst.

Es beginnt schon mit der Vorbereitung: Der Verwalter sollte die Eigentümer schon mit der Einladung anschaulich und detailliert informieren, worum es geht. Worüber werden Sie abstimmen? Was bedeutet es? Welche Konsequenzen folgen? Wer zahlt? Und so weiter. Wenn die Eigentümer umfassend informiert sind, ist das schon die halbe Miete.

Weiter geht es auf der Versammlung. Warum sollte der Verwalter das Protokoll nicht sofort anfertigen und von zwei Eigentümern unterschreiben lassen? Sie können ganz beruhigt unterschreiben, denn es handelt sich nur um eine Art „Zeugenunterschrift“. Der Beschluss ist bereits durch Verkündung entstanden und das Protokoll dient nur der Dokumentation.

Formen und Fristen der Eigentümerversammlung am Beispiel „kaputte Fenster“

Wenn etwas innerhalb Ihrer Wohnung kaputt ist, merken Sie es sofort. Aber viele Bauteile „in“ Ihrer Wohnung sind trotzdem Gemeinschaftseigentum. Zum Beispiel Fenster, Balkon, Wasserrohre, usw. Sie dürfen nicht selbst reparieren. Was ist zu tun?

Beispiel Fenster:

Es zieht! Die Fensterelemente Ihrer Wohnung sind marode und ausgetrocknet. Bei starkem Regen wird sogar der Boden nass! Sie brauchen neue Fenster, sonst droht Mietminderung. Gut, wir beeilen uns, aber: Fenster sind Gemeinschaftseigentum, weilsie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflussen. Das hat die Rechtsprechung oft genug bestätigt. Sie benötigen die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, also den Beschluss einer Eigentümerversammlung (EV). Das bedeutet Wartezeit. Warum? Der Beschluss soll ja nicht an formellen Gründen scheitern.

Foto: Stephan Walochnik.

An der eigentlichen Vorbereitungszeit liegt es jedenfalls nicht. Der Verwalter muss zwar die Einladung zwar vorbereiten, schreiben, ausdrucken, eintüten und zur Post bringen. Aber hierfür haben die meisten Verwalter Vorlagen. Mit etwas Routine dauert es nicht länger als einen Arbeitstag. Aber die meisten Verwaltungen haben mehrere Dinge zu tun und brauchen Vorlaufzeit. Und: Wenn die WEG die Kosten tragen soll, müssen mehrere Angebote eingeholt werden. Das dauert länger, aber in diesem Beitrag geht es nur um die reine Genehmigung.

Vor allem müssen verschiedene Fristen eingehalten werden:

Die Einladungsfrist beträgt laut WoEigG 14 Tage. Es handelt sich um eine Soll-Frist, die man abkürzen kann, wenn es dringend ist. Sie dient dem Schutz der Eigentümer, damit niemand überrumpelt wird.

Übrigens: Die Unterscheidung zwischen „ordentlicher“ und „außerordentlicher“ EV existiert nur in den Köpfen vieler Leute. Der Gesetzgeber kennt sie nicht. Egal, ob die EV im März, im Sommer oder bei Vollmond stattfindet. Es gibt keine Unterscheide hinsichtlich Formen und Fristen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man sich bei jeder „größeren Kleinigkeit“ zur EV trifft, abstimmt und nach ein „paar Minuten“ wieder geht. Jedes Jahr kann es beliebig viele Versammlungen geben.

Die EV findet also 14 Tage später statt. Wenn mehr als 50% der Eigentümer erscheinen (oder eine Vollmacht erteilen), ist die EV beschlussfähig (andernfalls wäre eine Zweitversammlung erforderlich). Mit Stimmenmehrheit kann ein Beschluss gefasst werden, der den Austausch der Fenster genehmigt.

Der Beschluss muss bestimmte formelle Kriterien erfüllen: Wichtig ist vor allem die inhaltliche Bestimmtheit. Die Beschaffenheit der neuen Fenster muss aus dem Beschlusstext klar hervorgehen (bspw. Größe, Farbe, Form usw.).

Je nach Beschlussgegenstand braucht man unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse, damit der Beschluss erfolgreich zustande kommt. Beispielsweise liegen die Hürden bei sog. baulichen Veränderungen höher. Neue Fenster mit gleicher Rahmenfarbe hingegen verändern in der Regel das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht, so dass von „normaler Instandsetzung“ auszugehen ist und eine einfache Mehrheit genügt.

In der Abstimmung zählt der Verwalter die Stimmen. Wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt, dann verkündet der Verwalter, dass der Beschluss zustande gekommen ist. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung kommt der Beschluss durch Verkündung zustande – und nicht durch Aufnahme in das Protokoll, welches lediglich zur Dokumentation dient.

Der Beschluss ist sofort rechtsgültig und kann direkt umgesetzt werden.

Sie haben sofort die Erlaubnis, die Fenster auszutauschen – und nicht erst mit Anfertigung des Protokolls, welches nur zu Beweiszwecken dient und darf nicht vom Wortlaut abweichen. Es sind 14 Tage vergangen und Sie können morgen sofort den Auftrag erteilen, neue Fenster einzubauen.

Foto: Stephan Walochnik.

Wenn Sie sicher gehen wollen, warten Sie noch zwei Monate.

Warum? Innerhalb der einmonatigen Frist kann der Beschluss von jedem Eigentümer aus etlichen formellen Gründen angefochten werden. Wenn dem Verwalter Formfehler unterlaufen sind, erklärt das Gericht den Beschluss dann für ungültig. Ein zweiter Monat kann für die gerichtliche Zustellungsfrist vergehen, bis der Verwalter von der Anfechtung erfährt. Erst danach ist sicher, dass der Beschluss Bestandskraft hat.

Zusammenfassung:

Selbst bei idealen Voraussetzungen müssen Sie etwas warten, wenn Ihre Wohnung neue Fenster benötigt. Zu den Einflussfaktoren gehören:

  • Notwendige organisatorische Vorbereitung der EV, formell einwandfreie Einladung: Ein Arbeitstag + Vorlaufzeit.
  • Einholung von 3 Angeboten: Abhängig von den Handwerkern.
  • Gesetzliche Einladungsfrist: 2 Wochen (Sollvorschrift).
  • Voraussetzung für Beschlussfähigkeit: Mindestens 50% der Eigentümer erscheinen zur EV. Ansonsten Zweitversammlung: Nochmal 2 Wochen.
  • Wurde Anfechtungsklage erhoben? Wartezeit nach der Eigentümerversammlung: Ein Monat + Zustellungsfrist.

Ach ja… wer zahlt eigentlich?

In diesem Artikel ging es um den Genehmigungsbeschluss, also um die reine Erlaubnis, Fenster auf eigene Kosten auszutauschen. Und dann wäre da noch die Frage, wer die Fenster zahlt. Die Fenster sind Gemeinschaftseigentum, das hat die Rechtsprechung oft genug bestätigt. Aber:

Verwechseln Sie bitte nicht „Eigentum“ und „Kostentragung“.

Trotz der feststehenden Eigentumsverhältnisse gibt es Teilungserklärungen, die dem einzelnen Wohnungseigentümer die Kostenübernahme aufbürden. Das ist zulässig. Dann zahlen Sie sowieso. Wenn Ihre Teilungserklärung keine solche Regelung enthält, müssen die neuen Fenster grundsätzlich von allen bezahlt werden. Das mögen zwar nicht alle Eigentümer, aber der Anspruch ist gesetzlich fest verankert. Wenn der Eigentümer auf seinem Recht besteht, erhebt er Klage (und wird gewinnen). Trotzdem ist es möglich, durch Beschluss im Einzelfall eine andere Kostentragung zu regeln.

Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ – das kann ins Auge gehen!

Viele Einladungen zur Eigentümerversammlung versprechen eine kurze Versammlung. Die jährlichen Standard-Themen:

  • Bericht Verwaltung,
  • Beschlussfassung Jahresabrechnung,
  • Beschlussfassung Wirtschaftsplan,
  • Entlastung Verwalter,
  • Entlastung Beirat,
  • Sonstiges,
  • Ende der Versammlung.

Gefährlich ist der Tagesordnungspunkt (TOP) „Sonstiges“. Hier kann man ein bisschen plaudern, aber keinen Beschluss fassen. Dafür gibt es viele gute Gründe. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Eigentümer, damit sie nicht überrumpelt werden. Vor allem die Nichtanwesenden sollen vor dem Quasi-Verlust ihres Stimmrechts beschützt werden, wenn plötzlich neue Themen auftauchen. Und: Damit Ihr Verwalter Sie richtig beraten kann, muss er sich auf die Themen vorbereiten. Wenn ein unerwartetes Thema vom Himmel fällt, geht das nicht.

Der Gesetzgeber verbietet jegliche Beschlussfassung unter dem TOP „Sonstiges“ als Formfehler.

Eigentlich sollte man den TOP Sonstiges einfach weglassen, weil er zu falschen Erwartungen und Missverständnissen führt. Nicht selten gibt es Streit und landet vor Gericht – das kann richtig teuer werden. Aber einfach weglassen? So einfach ist es nicht.

Was passiert in der Realität?

Die eigentliche Versammlung wäre nach 15 Minuten vorbei, der Verwalter beginnt schon einzupacken, da tauchen plötzlich ganz neue und unerwartete Themen auf. Ein Eigentümer nach dem anderen wirft noch einen Hut in den Ring. Eine ziellose Diskussion beginnt und schon dauert die Versammlung mehr als 2 Stunden.

Unter „Sonstiges“ tauchen die unterschiedlichsten Wünsche auf, zum Beispiel:

  • Wir würden gern das Treppenhaus neu streichen lassen. (Wer ist wir?)
  • Der Garagenhof muss besser beleuchtet werden. (Was heißt besser?)
  • Wir möchten den Eingangsbereich umgestalten. (Was bedeutet das?)
  • Ich brauche neue Fenster, sie sind undicht. (Das fällt Ihnen heute ein?)

Warum ist das so schlimm?

Außer einer ziellosen Diskussion haben Sie nichts gewonnen, weil Sie nichts beschließen können. Jeder Beschluss unter „Sonstiges“ ist laut Gesetz per se nichtig und damit wirkungslos. Finden Sie doof? Meinetwegen. Lesen Sie doch mal die Rechtsprechung. Oder vergleichen Sie es mit Fußball: Die Abseits-Regelung ist komisch, aber jeder kennt und akzeptiert sie.

Warum ist es verboten?

Weil jeder Beschluss verbindlich ist – für die gesamte WEG und zwar für immer und ewig. Und zwar nicht nur für die aktuellen Eigentümer, sondern auch für Nachfolger, wenn die Wohnung verkauft wird – selbst wenn die Käufer davon nichts wussten.

Die WEG hat 1976 ein Musizierverbot beschlossen? Dann taugt Ihr neues Klavier nur noch als Dekoartikel. Wussten Sie nicht? Spielt keine Rolle, Sie sind daran gebunden. Oder 1984 wurde beschlossen, dass jeder „seine“ Holzfenster jährlich streichen muss? Hat Ihnen keiner gesagt? Egal. Sie haben Ihre Obhutspflicht ggü. der WEG verletzt und sind schadenersatzpflichtig. Fenster sind Gemeinschaftseigentum.

Um Sie als Eigentümer zu schützen, gibt es so hohe Hürden für die Beschlussfassung, u.a.:

  1. Es kann nur beschlossen werden, was fertig vorbereitet in der Einladung stand. Die Eigentümer sollen ausreichend Zeit haben, sich vor der Versammlung mit dem Thema auseinanderzusetzen.
  2. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn er eindeutig und nachvollziehbar ist, auch für fremde Dritte. Ansonsten ist er nichtig.
  3. Wenn ein Beschluss nicht sofort nichtig ist, sondern nur wackelig, kann er noch 4 Wochen lang angefochten werden. Die Folge ist ein jahrelanger Rechtsstreit und am Ende erklärt das Gericht auch so einen Beschluss für nichtig.
  4. Der Verwalter muss jeden Beschluss in die Beschlusssammlung eintragen. Wer die Wohnung verkauft, muss dem Käufer die Beschlusssammlung geben, damit der Bescheid weiß.

Warum gibt es dieses Bedürfnis bei den Eigentümern?

Unabhängig davon: Es ist ja ganz wichtig, regelmäßig eine Art Brainstorming zu veranstalten, die Meinungsfindung ist schließlich sehr wichtig.

  • Das Treppenhaus SOLLTE gestrichen werden.
  • Die Beleuchtung vom Garagenhof IST viel zu dunkel und gefährlich.
  • Die Fenster SIND undicht.

Aber so unvermittelt… Was soll der Verwalter denn machen? Irgendeinen Handwerker blanko beauftragen, das Treppenhaus zu streichen? Und einfach ein paar Lampen am Garagenhof montieren lassen? Solche Themen müssen vorbereitet werden, sonst geht das schief.

Foto: Stephan Walochnik.

Wie kann man das besser lösen?

Sie müssen sich äußern können, welche Themen Ihnen wichtig sind. Man KANN und SOLLTE vieles besprechen. Das sollte man am Ende jeder Versammlung auch tun. Aber der Unterschied zwischen „Besprechung“ und „Beschluss“ muss allen klar sein.

Vor Einholung der Angebote muss besprochen werden, was von der Mehrheit gewünscht ist.

Das ist eine Besprechung, hat aber nichts mit Beschlussfassung zu tun. Ein Beschluss ist eine konkrete Regelung und Auftrag an den Verwalter, die genau bezeichnete Maßnahme zu beauftragen. Viele Kollegen machen das anders, handeln dann aber ohne Vertretungsmacht und begehen unbewusst Sachbeschädigung. Wenn es Streit gibt, bezahlt der Verwalter alles selber, einschließlich Rückbau.

Sie müssen den Kostenrahmen kennen und sich vorstellen können, wie das Resultat aussehen soll. Deswegen ist eine zweistufige Vorgehensweise sinnvoll.

  1. Nennen wir den TOP „Sonstiges“ lieber „Ausblick“. Hier können wir selbstverständlich besprechen, welche Themen Ihnen am Herzen liegen.
  2. Der Verwalter hat dann Gelegenheit, alles vorzubereiten. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wird es dann beschlossen. Dann aber rechtssicher, mit Angeboten und klar verständlichem Entwurf in der Einladung.

Diese nächste Versammlung muss nicht erst nächstes Jahr sein! Sie kann auch in 3 Wochen stattfinden.

Viele Eigentümer denken, die EV sei eine stundenlange Sitzung, die einmal im Jahr stattfindet. Aber das stimmt nicht: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man sich bei jeder „größeren Kleinigkeit“ zur EV trifft, abstimmt und nach ein „paar Minuten“ wieder geht.Alles andere entsteht in den Köpfen. (Siehe Beitrag: „Die Eigentümerversammlung – der missverstandene Riese?“)

Die Eigentümerversammlung – der missverstandene Riese?

Foto: Stephan Walochnik.

Wer hätte das gedacht? Das Modell „Eigentümerversammlung“ hat sich ganz anders entwickelt, als der Gesetzgeber es 1951 vorhatte. Von der gesetzlichen Lage findet man in der Realität herzlich wenig. Viele Eigentümer denken, die EV sei eine stundenlange Sitzung, die einmal im Jahr stattfindet. So machen es die meisten Hausverwaltungen ja auch.

Und weil es so langweilig ist, geht kaum jemand hin. Irgendwie laufen Entscheidungen im Hintergrund, und wenn Sie Glück haben, stimmen sich immerhin Verwalter und Beirat ab, wenn Aufträge zu erteilen sind oder Verträge gekündigt werden müssen. Zumindest bis zur ersten Niederlage vor Gericht geht das gut. … Moment, was soll das heißen? Ganz einfach: Das beschriebene Verhalten ist rechtswidrig. Aber wie macht man es denn richtig?

Zur Sachlage:

Laut WoEigG hat die Rechtsform „Wohnungseigentümergemeinschaft“ drei Organe:

  • Eigentümerversammlung (Aufgabe: Willensbildung = Treffen von Entscheidungen),
  • Verwalter (Aufgabe: Umsetzung von Entscheidungen),
  • Beirat (Aufgabe: Unterstützung bei Umsetzung von Entscheidungen).

Der Gesetzgeber schreibt zwingend vor: Allein die Eigentümerversammlung trifft Entscheidungen – und keiner sonst. Laut WoEigG trifft man sich bei jeder „größeren Kleinigkeit“ zur EV, stimmt ab und geht nach ein „paar Minuten“ wieder. Der Beirat ist kein Entscheidungsorgan. Der Verwalter auch nicht. Beide sind an Mehrheitsbeschlüsse der EV gebunden. Wenn ein Thema im Raum steht, sind sie verantwortlich, einen Beschluss herbeiführen.

Viele Eigentümer denken, die EV seieine stundenlange Sitzung, die einmal im Jahr stattfindet. Aber das stimmt nicht: Der Gesetzgeber sieht vor, dass Entscheidungen ab einer gewissen Tragweite von der EV getroffen werden, nicht von Verwalter oder Beirat. Das Gesetz sagt, dass man sich bei jeder „größeren Kleinigkeit“ zur EV trifft, abstimmt und nach ein „paar Minuten“ wieder geht.

Alles andere entsteht in den Köpfen. Dort hat es sich fest verwurzelt. In der Regel findet in jedem Jahr wirklich nur eine Eigentümerversammlung statt.

Der jährliche Turnus ist u.a. der Jahresabrechnung geschuldet. Sie kommt einmal im Jahr und gilt bis zum Beschluss auf der Eigentümerversammlung als Entwurf. Schon deswegen muss man sich einmal im Jahr treffen und abstimmen. Regelmäßig stehen auch noch die Standard-Themen auf der Agenda:

  • Bericht der Verwaltung
  • Beschlussfassung Jahresabrechnung
  • Beschlussfassung Wirtschaftsplan
  • Entlastung Verwaltung
  • Entlastung Beirat

Oft hört man auch die Begriffe „ordentliche“ und „außerordentliche“ Eigentümerversammlung. In diesem Sinne ist eine EV „ordentlich“, wenn sie die o.g. Themen enthält. Wirklich eigenartig, denn der Gesetzgeber kennt diese Unterscheidung nicht. Aber sie hat sich eingebürgert und festgekrallt.

Und weiter?

Nicht dringende Themen hat der Verwalter im Laufe des Jahres abgeheftet. Sie stehen jetzt auf der Themenliste. Die ist lang und undurchsichtig. Oft lassen einsilbige Überschriften wie „Balkonsanierung 2021“ in der Einladung nur erahnen, worum es geht. Mehr Informationen gibt es aber nicht.

Das darf nicht sein. Bei allen Dingen von einer gewissen Tragweite muss der Verwalter alle Eigentümer einbeziehen, nicht nur den Beirat. Es gehört zu den Kernaufgaben des Verwalters, alle Informationen so aufzubereiten, dass die Eigentümer eine vernünftige Entscheidungsgrundlage haben.

Dringende Themen wurden von der Verwaltung während des Jahres bereits irgendwie erledigt und stehen nicht mehr auf der Agenda. Autsch. Das kann brenzlig werden, denn auch für dringende Themen gilt die gesetzliche Regelung, dass nur die EV entscheiden darf – und keiner sonst.

Allerdings ist hier eine differenzierte Sichtweise wichtig: Wenn Gefahr im Verzug ist, muss der Verwalter schnellstens handeln. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Problematisch sind Grenzfälle mit gewissem Entscheidungsspielraum. Aus rechtlicher Sicht muss eine Eigentümerversammlung stattfinden, wenn auch nur ein minimaler Entscheidungsspielraum besteht.

Und was ist mit einem blockierten Aufzug? Aus rechtlicher Sicht könnte man ja 14 Tage auf die Beschlussfassung warten. Und wenn im 3. OG ein Rollstuhlfahrer wohnt? Meiner Meinung muss auch ein teures Ersatzteil direkt bestellt werden. Solche Grenzfälle können für den Verwalter natürlich brenzlig sein. Vertreter ohne Vertretungsmacht? Schlimmstenfalls zahlt er alles selbst. Trotzdem: Solange es im Sinne der Kunden ist, sollte man sich als Verwalter in bestimmten Fällen aus dem Fenster lehnen, um den Kunden ohne Beschluss schnell zu helfen. Das gilt zumindest bei Vorgängen, die keinen Aufschub dulden und die Entscheidung klar ist. Umsichtige Verwalter kommunizieren transparent und teilen allen Eigentümer per Mail mit, wie es steht – und was man vorhat. Je transparenter die Kommunikation, desto geringer das Risiko.

Das gilt natürlich nur, wenn zwischen WEG und Verwalter ein jahrelanges, beidseitiges Vertrauensverhältnis herrscht, denn niemand macht sich gern zur Zielscheibe. Auch der Verwalter nicht. Eigentümergemeinschaften, bei denen es schon Anfechtungsklagen gegeben hat, sollten sich auf diese Kulanz besser nicht verlassen.

Rücklage: Das Vereinssparschwein der WEG

Foto: Stephan Walochnik.

Als Wohnungseigentümer müssen Sie neben Betriebskosten auch Ihren Anteil an der Rücklage bezahlen.

Die Rücklage ist das Vereinssparschwein der WEG.

Sie dient dem vorsorglichen Sparen für zukünftige Reparaturen, die man heute noch nicht kennt. Selbst die beste WEG bekäme Zahlungsprobleme, wenn sie sich erst bei Fälligkeit ums Geld kümmert.

Jeder Eigenheimbesitzer weiß, dass Reparaturen unregelmäßig auftreten und meistens dann kommen, wenn man sie nicht gebrauchen kann. Und jeder Eigenheimbesitzer weiß auch, dass Heizung, Waschmaschine und Backofen gleichzeitig kaputtgehen. (Zurück in die Steinzeit?) Jedenfalls ist da wieder unser beliebtestes Beispiel „Totalausfall der Heizungsanlage“. Aber der Eigenheimbesitzer wohnt allein im eigenen Haus, seine Heizung versorgt keinen Nachbarn. Mietminderung ausgeschlossen.

In der WEG geht das nicht. Es gibt keinen Alleineigentümer – der Verwalter ist verantwortlich für Reparaturen des Gemeinschaftseigentums. Gäbe es keine Rücklage, könnte er das nötige Geld nicht auftreiben – zumindest nicht kurzfristig. Selbst wenn der Verwalter mit dem Klingelbeutel durchs Treppenhaus geht – es wäre schon ein kleines Wunder, wenn 100% aller Eigentümer praktisch über Nacht ihren Anteil an einer neuen Heizung aus dem Ärmel schütteln könnten – von Formalitäten und Beschlussfassung ganz abgesehen. Der Verwalter müsste mittel- und hilflos zusehen, wie verschiedene Eigentümer mit Mietminderungen und Hotelkosten der Mieter konfrontiert werden.

Und es bleibt ja nicht bei einer Maßnahme. Im Leben einer Immobilie gibt es immer wieder Instandhaltungsbedarf. Schließlich würde das Gemeinschaftseigentum mit der Zeit verwahrlosen, weil immer wieder jemand Probleme hätte, kurzfristig das nötige Kleingeld aufzubringen. Die Bausubstanz beginnt zu bröckeln – und mit ihr die Vermietbarkeit.

Deswegen wird fleißig in die Rücklage gespart. Es ist einfach beruhigend, dass der Verwalter notfalls einen Rücklagentopf hat, auf den er zurückgreifen kann. Ohnehin darf er das Geld nur verwenden, wenn es hierfür einen Beschluss gibt. Aber im Notfall können so auch größere Maßnahmen schnell finanziert werden, ohne einzelne Eigentümer finanziell zu überfordern.

Über die „richtige“ Höhe der Rücklage streiten sich die Geister! Dazu näheres in diesem Beitrag 🙂

Separater Dauerauftrag?

Die Beitragspflicht zur Rücklage ist im monatlichen Hausgeld enthalten. Die Zahlungspflicht entsteht durch Beschluss über den Wirtschaftsplan (=Jahressumme). Beispiel eines Wirtschaftsplans mit Rücklagenbeitrag:

Kosten-
art
Gesamt-kostenUmlage-schlüsselEinheiten gesamtIhre
Einheiten
Ihre Kosten
Wasser2.000Personen102400,00
Regen-
wasser
450MEA100011551,75
Straßen-
reinigung
200MEA100011523,00
Müll-
abfuhr
600MEA100011569,00
Haus-
meister
6.000MEA1000115690,00
Versiche-
rung
1.200MEA1000115138,00
Heizung4.500Heizk.4500900900,00
Beitrag Rücklage 2.600MEA1000115299,00
Summe gesamt: 17.550Ihre Summe:2.570,75
durch 12 Monate:214,23

Der Wirtschaftsplan führt zu einem Gesamtbetrag. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen „Rücklage und Rest“. Trotzdem haben viele Eigentümer das Bedürfnis, den Rücklagenanteil zu berechnen, schließlich wird dieser Teil ja nicht ausgegeben, sondern gespart. Im Beispiel muss der Eigentümer monatlich 214 EUR an die WEG überweisen. Darin enthalten ist ein monatlicher Rücklagenbeitrag von 24,92 EUR.

Übrigens ist schon die Umrechnung auf einen Monat nicht ganz korrekt. Es handelt sich um einen jährlichen Finanzierungsbeitrag. Fälligkeit entsteht durch Abruf durch den Verwalter. Aber man ist monatliche Abschläge irgendwie gewohnt, daher wird es in der Praxis oft so gehandhabt.

Und in der Abrechnung?

Anders als die übrigen Nebenkosten verlässt der Rücklagenbeitrag das Konto der WEG (erstmal) nicht. Umbuchungen vom / ans Sparbuch ändern daran nichts: Das Geld befindet sich weiterhin im Vermögen der WEG. Sie besitzen das Geld noch, das Sie ins Sparschwein namens „Rücklage“ stecken. Es ist erst „weg“, wenn damit Reparaturmaßnahmen bezahlt werden.

Trotzdem muss der Beitrag schon im Abrechnungsjahr irgendwie als Ausgabe aufgeführt werden. Sonst wäre es ein ewiger Kreislauf: Wenn das Geld, das ins Sparschwein reingeht, den Eigentümern nicht in Rechnung gestellt würde, bekämen sie den Betrag mit der Jahresabrechnung zurück. Die Rücklage bliebe leer. Also hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Rücklage nicht durch Überweisung ans Sparbuch entsteht, sondern durch Buchungsvorgang im Computer der Hausverwaltung. Die Hin- und Herbucherei muss rechnerisch in der Jahresabrechnung die gleiche Wirkung haben wie echte Ausgaben. Natürlich muss der Betrag durch Guthaben auf Sparbuch oder Girokonto der WEG gedeckt sein, sonst geht die Rechnung nicht auf.

Merke: Nicht das Vorhandensein irgendeines Sparbuchs entscheidet über die Höhe der Rücklage, sondern nur der buchungstechnische Vorgang.

Rechnungsabgrenzung oder nicht? Über Heizkosten und die (ehemals) simple Logik der WEG-Abrechnung

Foto: Stephan Walochnik.

Liebe Buchhalter aufgepasst, haltet Euch Augen und Ohren zu, dieser Artikel wird Euch nicht gefallen. Vieles ist im Wohnungseigentumsrecht verboten, was für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften verbindlich vorgeschrieben ist. Insbesondere Rechnungsabgrenzungsposten, die Lieblinge von Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern und Steuerberatern, gibt es bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht. Keine Regel ohne Ausnahme, aber dazu später.

Jede Kapitalgesellschaft (AG, GmbH,…) muss laut HGB (Handelsgesetzbuch) einen Jahresabschluss veröffentlichen. Also eine Gewinnrechnung, aus der die Eigentümer ablesen können, wie viel man verdient hat. Und eine Bilanz, in der man erkennt, wie es um die Vermögenslage eines gewinnorientierten Unternehmens steht. Im Mittelpunkt steht der Gläubigerschutz.

Der „Jahresabschluss“ einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat andere Ziele – und ganz nebenbei trägt er den Namen „Jahresabrechnung“. Er soll für jeden Eigentümer schnell und einfach nachvollziehbar sein. Deswegen ist die Abrechnung eine einfache Kassenrechnung, die sich an Geldbewegungen auf dem Konto orientiert. Schließlich verfolgt die WEG keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern deckt das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“.

Bei Kapitalgesellschaften benutzt man Rechnungsabgrenzungsposten, um periodenfremde Zahlungen dem richtigen Jahr zuzuordnen, damit der Gewinnausweis nicht verzerrt wird. Im Wohnungseigentumsrecht gibt es sowas nicht. Stellen Sie sich mal folgendes vor:

  • Die Rechnung für den Dezember-Winterdienst wird erst im Januar gezahlt.
  • Sie überweisen Hausgeld am 31.12., es kommt aber erst am 01.01. an.

Und nun, was macht man mit so Rechnungen? Gar nichts, so die Regelung im Wohnungseigentumsrecht. Ob die Kosten zur Abrechnungsperiode gehören, ist nicht von Bedeutung. Sie werden im Jahr der Kontobewegung gebucht.

  • Der Winterdienst wird im Januar gezahlt und auch im Januar gebucht.
  • Ihre Vorauszahlung kommt im Januar an und wird im Januar gebucht.

Fertig. Was im Abrechnungsjahr über das Konto fließt, gehört ausnahmslos in die Abrechnung, alles andere bleibt draußen. Eine WEG verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht, deswegen müssen „Aufwendungen“ und „Erträge“ auch nicht periodisiert werden. Gegenstand einer WEG-Jahresabrechnung sind Geldbewegungen auf dem Bankkonto, mehr nicht.

Simpel, klar und gut. Wenn ein Eigentümer oder der Beirat die Abrechnung auf Richtigkeit überprüfen möchte, dann hat er nicht die Routine eines Wirtschaftsprüfers. Wahrscheinlich macht er sich eine eigene Liste als Hilfsrechnung. Er nimmt sich vielleicht die Kontoauszüge, summiert gleichartige Kosten (z.B. Strom, Hausmeister, …) und vergleicht sie mit den Gesamtbeträgen der Abrechnung. Wenn er die Kontoauszüge von Januar bis Dezember in der Hand hat, muss dort alles zu finden sein, was er braucht. Dann ist die Arbeit einfach – und Manipulationen quasi nicht möglich.

Keine Regel ohne Ausnahme: Heizkosten und Warmwasserkosten.

Das Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahr 1951, die Heizkostenverordnung kam irgendwann in den 70er Jahren. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass man die Leute zum Energiesparen sensibilisieren muss. Schnell wurde eine allgemeinverbindliche Heizkostenverordnung auf die Beine gestellt, die sich in den Paragraphen eins bis drei kurzerhand Vorrang einräumt, gegenüber allen anderen vertraglichen Regelungen – und sich selbst natürlich auch für das Wohnungseigentum verbindlich vorschreibt.

Das einfache Prinzip der Kassenrechnung passt nicht ins Bild der HeizKV. Man meinte, dass die Leute nur lernen, auf ihren Brennstoffverbrauch zu achten, wenn man die Heizkosten genauso abrechnet, wie sie verbraucht wurden – also periodisiert. Wenn im Januar 2020 die Gasrechnung für 2019 kommt, dann gehört sie zum Jahr 2019. Und zwar, obwohl sie erst 2020 bezahlt wird! Sie sehen schon, das beißt sich mit den WEG-Regeln.

Die Konsequente Schlichtheit der WEG-Kassenrechnung wurde ausgehebelt. Seitdem gibt es einen Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtabrechnung. Die Gesamtabrechnung ist eine Liste der tatsächlich abgeflossenen Gelder und zeigt auch nur die Heizkosten, die im Kalenderjahr bezahlt wurden. In der Einzelabrechnung müssen Kosten für Heizung und Warmwasser aber nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden. Ausschließlich der im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoff darf angesetzt werden – nicht die Geldbewegungen auf dem Bankkonto. Hier sind Rechnungsabgrenzungsposten also doch vorgeschrieben.

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WEG-Jahresabrechnung Teil 4 – Umlageschlüssel?

Foto: Stephan Walochnik.

Wie berechnet man, wie viele Nebenkosten ich für meine Wohnung bezahlen muss? Den Maßstab zur Verteilung der Gesamtkosten auf die Wohnungen nennt man Umlageschlüssel (oder Kostenverteilschlüssel). Die sogenannte Gesamtabrechnung ist eine Art Übersicht bzw. Liste. Sie zeigt Ihnen die tatsächlich abgeflossenen Beträge für das Gesamthaus, sortiert nach Kostenarten.

Ein Beispiel:

Kostenart Gesamtkosten 2019
Frisch- und Abwasser 2.200 EUR
Regenwasser 450 EUR
Müllabfuhr 1.600 EUR
Straßenreinigung 50 EUR
Allgemeinstrom 200 EUR
Hausreinigung 1.500 EUR
Gartenpflege 900 EUR
Winterdienst 200 EUR
Versicherung 1.600 EUR
Wartungskosten 330 EUR
Heizkosten 7.100 EUR
Summe Gesamthaus 16.130 EUR

Aber Sie möchten ja wissen, welchen Anteil Sie davon bezahlen müssen. Dafür gibt es die Einzelabrechnung für jede Wohnung. Hier werden die Gesamtbeträge auf den Anteil der jeweiligen Wohnung umgerechnet. Die verwendeten Faktoren (Zähler & Nenner) heißen Umlageschlüssel (oder Kostenverteilschlüssel).

Wenn in der Teilungserklärung nichts anderes steht, dann ist der Miteigentumsanteil (MEA) der gesetzliche Standard zur Kostenverteilung.

Ein Beispiel:

Kosten Müllabfuhr/ Einheiten gesamtx Ihre Einheiten= Ihre Kosten
1.600 EUR / 1.000 MEAx 115 MEA= 184 EUR

Weil jede Kostenart einen anderen Umlageschlüssel haben kann, muss man jede Kostenposition einzeln umrechnen. Man kann nicht einfach die Gesamtkosten nach Miteigentumsanteil umrechnen. In der Einzelabrechnung wird dieser Rechenschritt nacheinander für sämtliche Kostenarten durchgeführt. Zum Beispiel:

KostenartGesamt-kostenUmlage-schlüsselEinheiten GesamtIhre
Einheiten
Ihre Kosten
Frisch- und Abwasser2.200 EURZähler-stand4.000535294,25 EUR
Regen-wasser450 EUR MEA 1.00011551,75 EUR
Müll-abfuhr1.600 EURMEA 1.000115184,00 EUR
Straßen-reinigung50 EURMEA 1.0001155,75 EUR
Allgemein-strom200 EUR Personen 15226,67 EUR
Haus-reinigung1.500 EURMEA 1.000115172,50 EUR
Garten-pflege900 EURMEA 1.000115103,50 EUR
Winter-dienst200 EUR MEA 1.00011523,00 EUR
Versiche-rung1.600 EURMEA 1.000115184,00 EUR
Wartungs-kosten330 EUR MEA 1.00011537,95 EUR
Heiz-kosten7.100 EURHeiz-kosten 7.100815815,00 EUR
Summe gesamt:16.130 EURIhre Summe:1.898 EUR

Und woher weiß man, welcher Umlageschlüssel der richtige ist?

Im Wohnungseigentumsrecht gibt die notarielle Teilungserklärung den Umlageschlüssel verbindlich vor.

Wenn in der Teilungserklärung nichts geregelt ist oder wenn eine Kostenart dort nicht aufgeführt ist, dann greift der gesetzliche Umlageschlüssel: Die Kosten werden nach Miteigentumsanteil (MEA) auf die Eigentümer verteilt. Die Eigentümer können den Umlageschlüssel später auch mit entsprechender Mehrheit per Beschluss ändern.

Übrigens: Der Umlageschlüssel bindet nur die WEG, also alle im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Der Mietvertrag ist ein vertragliches Verhältnis und hiervon völlig unberührt.

Zeit, mit einem weiteren Märchen aufzuräumen: Es gibt keinerlei Verbindung zwischen Miteigentumsanteil und Quadratmeter.

Es gibt keinerlei Verbindung zwischen Miteigentumsanteil und Quadratmeter.

  • Der im Mietrecht geltende Quadratmeter ist ein Flächenmaß. Er bezeichnet die Wohnfläche innerhalb der Wohnung.
  • Der wohnungseigentumsrechtliche Miteigentumsanteil ist ein prozentuales Anteilsrecht am Gemeinschaftseigentum – also an Dingen außerhalb des Sondereigentums.

Es gibt natürlich viele Teilungserklärungen, in denen das Verhältnis der MEA dem Verhältnis der Quadratmeter entspricht. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Aber vermutlich hatten Sie einen vorausschauenden Bauträger oder Notar, der den Zündstoff schon gewittert hat und deswegen qm und MEA harmonisiert hat, damit es keine Schwierigkeiten gibt. Oft erkennt man, dass er in der Teilungserklärung versucht, individuellen Gegebenheiten gerecht zu werden, indem er entsprechende Umlageschlüssel vorgibt.

Häufig verwendete Umlageschlüssel:

Meiner Erfahrung nach verwendet man häufig folgende Umlageschlüssel. Was sinnvoll ist, kommt natürlich immer auf den Einzelfall an – und die Liste ist selbstverständlich nicht allgemeingültig:

Frischwasser Personen, Zählerstände, MEA
Abwasser Personen, Zählerstände, MEA
Niederschlagswasser MEA
Müllabfuhr Personen, MEA, Wohnungen
Straßenreinigung Personen, MEA, Wohnungen
Allgemeinstrom Personen, Wohnungen, MEA
Hausmeister MEA, Wohnungen
Hausreinigung MEA, Wohnungen
Gartenpflege MEA, Wohnungen
Winterdienst MEA, Wohnungen
Versicherungsprämien MEA
Kabel-TV Wohnungen, MEA
Wartungskosten MEA, Wohnungen
Heizkosten und Warmwasser Aufteilung: 70-50% der Kosten nach Verbrauch 30-50% der Kosten nach Beheizter Fläche
Verwaltungskosten Wohnungen, MEA
Bankgebühren MEA
Instandhaltung und Instandsetzung MEA
Beitragspflicht zur Rücklage MEA

Da fällt mir gerade ein: Wie ist es mit Aufzügen? Auch hier gilt selbstverständlich der MEA als gesetzlicher Standard-Umlageschlüssel. Jeder muss seinen Anteil tragen, keine Ausnahmen. In bestimmten Sonderfällen können aber spezielle Umlageschlüssel sinnvoll sein.

Wenn der Aufzug z.B. nicht bis in den Keller fährt und die Bewohner im EG ihn einfach nicht benutzen (warum auch?). Die Eigentümer im DG benutzen ihn logischerweise andauernd – wer möchte schon wöchentlich die schweren Sprudelkästen bis ins DG schleppen?

Mit entsprechender Mehrheit kann die WEG einen Umlageschlüssel beschließen, um der etagenabhängigen Nutzung gerecht zu werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall ist vom Verwalter hier sehr viel Fingerspitzengefühl gefordert. Denn Gleichbehandlung bedeutet auch, niemanden zu Unrecht von Kosten auszuschließen.

WEG-Jahresabrechnung Teil 3 – Abrechnung ohne Rücksicht auf Vorauszahlungen?

Foto: Stephan Walochnik.

Was interessiert Sie am meisten, wenn Sie Ihre Abrechnung im Briefkasten finden? Der Betrag, der mit Ihnen verrechnet wird. Kosten minus Vorauszahlungen. Oder: Muss ich nachzahlen?

Alles klar. Die Jahresabrechnung besteht dann aus Kosten minus Vorauszahlungen? Nö. Der Bundesgerichtshof hat 2012 entschieden, dass so eine Abrechnung formell falsch wäre. Er sieht das Rechenwerk als Zwillings-Geschwisterpaar, bestehend aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Vorgeschrieben ist ein Zwischenschritt:

Eines der beiden Geschwister ist der Wirtschaftsplan. Er gibt vor, wieviel ein Eigentümer monatlich (voraus-)bezahlen muss und unterscheidet Soll- und Ist-Vorauszahlungen. Der Wirtschaftsplan ist eine eigene Anspruchsgrundlage mit eigener Verjährungsfrist. Das kann für eine WEG sehr wichtig sein, wenn ein Eigentümer nicht bezahlt.

Größere Rückstände sind für eine WEG gefährlich, weil z.B. Lastschriften platzen. Ihr Versicherungsschutz kann gefährdet sein, wenn die Prämie mangels Kontodeckung nicht eingezogen wird. Damit die WEG sich schon während des Jahres wehren kann, wenn ein Eigentümer nicht zahlen möchte oder kann, ist der Wirtschaftsplan ein eigenständiger, klagbarer Anspruch, der schon vor der Jahresabrechnung beschlossen wurde … und früher verjährt. Der Verwalter darf nicht bis zur Abrechnung warten, weil die WEG in vielen Fällen ernste Probleme bekommen kann.

Das zweite der beiden Geschwister ist die Jahresabrechnung. Weil Zahlungsrückstände über den Wirtschaftsplan geltend gemacht werden können (und müssen!), passen sie nicht mehr in die Jahresabrechnung. Deswegen vergleicht man in der Jahresabrechnung die TATSÄCHLICHEN Kosten mit den SOLL-Vorauszahlungen.

Fazit: Die Jahresabrechnung rechnet tatsächliche Kosten minus Soll-Vorauszahlungen. Der Wirtschaftsplan rechnet Soll- minus Ist-Vorauszahlungen. Zusammen besteht das ganze Zahlenwerk also trotzdem irgendwie aus echten Vorauszahlungen minus echter Kosten. Das ist aber nicht das, was der Bundesgerichtshof unter „Jahresabrechnung“ versteht. Eine strenge Trennung zwischen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist erforderlich, die manche Eigentümer verständlicherweise irritiert. Aber ohne sie fällt die Abrechnung vor Gericht aus formellen Gründen um.

Saldo, Abrechnungsspitze, Wirtschaftsplan – Alles paletti?

Ein Beispiel:

Der beschlossene Wirtschaftsplan verpflichtet den Wohnungseigentümer, im Laufe des Kalenderjahres 1.200 EUR Hausgeld zu bezahlen (Soll-Vorauszahlung). Leider hat er vergessen, den Dauerauftrag zu ändern und hat in 12 Monaten nur 1.000 EUR überweisen (Ist-Vorauszahlung). Der Verwalter hätte rechtzeitig dafür sorgen müssen, dass der Eigentümer das volle Hausgeld bezahlt. Jedenfalls besteht jetzt ein Rückstand von 200 EUR. Er hat eine eigene Verjährungsfrist. Weil eine bestehende Forderung nicht erneut beschlossen werden kann, ist der Rückstand kein Bestandteil der Jahresabrechnung. Weil der Wirtschaftsplan meistens ein Jahr vorher beschlossen wurde, endet seine Verjährungsfrist auch früher.

+ 1.000 EUR (Ist-Vorauszahlung)
– 1.200 EUR (Soll-Vorauszahlung)
= -200 EUR (Rückstand Wirtschaftsplan)

Anfang nächsten Jahres erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung. Auf die Wohnung entfallen tatsächliche Kosten von 900 EUR (Ist-Kosten). Die Jahresabrechnung vergleicht diese mit den geschuldeten 1.200 EUR (Soll-Vorauszahlung). Die Differenz (Abrechnungsspitze) beträgt 300 EUR zugunsten des Eigentümers. Sie ist der Beschlussgegenstand der Jahresabrechnung – aber nicht die rückständigen Zahlungen!

+ 1.200 EUR (Soll-Vorauszahlung)
– 900 EUR (Ist-Kosten)
= +300 EUR (Abrechnungsspitze)

In der Sekunde der Beschlussfassung ist die Abrechnungsspitze von 300 EUR fällig geworden. Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Überweisung.

Unabhängig davon schuldet er der WEG aber 200 EUR aufgrund des Wirtschaftsplans (und die sind schon vorher fällig gewesen). Jetzt muss der Verwalter sich darum kümmern, die beiden Forderungen gegeneinander aufzurechnen. Dem Eigentümer bleibt ein Guthaben von 100 EUR (Saldo). Es gibt zwei Rechenwege:

+ 1.000 EUR (Ist-Vorauszahlung)
– 900 EUR (Ist-Kosten)
= +100 EUR (Saldo)

Oder:

+ 300 EUR (Abrechnungsspitze)
– 200 EUR (Rückstand Wirtschaftsplan)
= +100 EUR (Saldo)

Ganz einfach? …oder was 🙂

Die Ist-Kosten für jede Wohnung berechnet man übrigens, indem man die Gesamtkosten mit dem Umlageschlüssel umrechnet.

Näheres hierzu finden Sie im folgenden Beitrag.

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