Wie viele Eigentümerversammlungen gibt es eigentlich im Jahr? Die Eigentümerversammlung (EV) ist der Ort, an dem Entscheidungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) getroffen werden.
Natürlich muss nicht jedes Thema auf einer EV besprochen werden. Bestimmte Dinge, für die es überhaupt keinen Ermessensspielraum gibt – oder die recht eindeutig sind und sich vom Kostenrahmen innerhalb der Verwaltervollmacht bewegen, kann der Verwalter meistens direkt tätig werden, z.B. eine Reparatur des RWA-Abzugs im Treppenhaus oder ähnliches.
Wichtige Entscheidungen, die eine gewisse Tragweite haben, dürfen nicht von Verwalter oder Beirat getroffen werden.
Im Normalfall gibt es tatsächlich einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung. Aber nicht, weil das gesetzliche so vorgeschrieben wäre, sondern weil einmal im Jahr die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan vorgestellt und beschlossen werden muss. Wenn es keine weiteren Themen gibt, findet keine weitere EV statt. Seien Sie froh: Wenn es keine weiteren wichtigen Themen gibt, dann gibt es auch keine zusätzlichen Projekte, die aus der Rücklage finanziert werden müssten.
Der Wunsch oder die Erfordernis einer (zusätzlichen) Eigentümerversammlung kommt meistens auf, wenn entweder seitens der Eigentümer ein bestimmtes Thema geäußert wird, oder wenn die Bausubstanz eine bestimmte Instandhaltung oder Sanierung erforderlich macht. Dann muss der Verwalter eine Entscheidung herbeiführen – z.B. die Beauftragung eines Bauleiters oder Architekten. Dafür benötigt er eine Eigentümerversammlung. Theoretisch veranstaltet der Verwalter sogar bei allem, was nicht warten kann, beliebig viele Eigentümerversammlungen, wenn es notwendig ist, eine Entscheidung vorzubereiten und zu treffen.
Ob eine Sache warten kann oder nicht – da hat der Verwalter immer einen gewissen Ermessensspielraum. Sie müssen natürlich bedenken, dass für jede zusätzliche Eigentümerversammlung alle Eigentümer anreisen (oder eine Vollmacht ausstellen) müssen, es muss vorbereitet werden, der Raum muss gebucht werden etc.
Wallboxen und Balkonkraftwerke sind im Jahr 2025 Beispiele für Wünsche, die oft seitens der Eigentümer hervorgebracht werden. Beides sind übrigens Dinge, die der Gesetzgeber für Sie entschieden hat. Man spricht vom „ob“ und vom „wie“. Das „ob“ ist vorgegeben – aber das „wie“ obliegt der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft. Sie brauchen eine Entscheidung, und die nennt man Beschluss, und dieser geschieht mit Mehrheit auf der Eigentümerversammlung. Beides sind aber auch Themen, die ich üblicherweise auf die Wunschliste für die nächste, planmäßige EV aufnehmen würde. Man muss nämlich immer bedenken, wie die anderen Eigentümer reagieren, wenn sie wegen so etwas zu einer außerplanmäßigen EV zusammengerufen werden.
Nun ein paar Beispiele, wann ich im Jahr 2025 eine zusätzliche Eigentümerversammlung einberufen habe:
Die Stadtwerke Düsseldorf versorgen auf dem Grundstück einer WEG (gegen Gebühr) Außenlaternen mit Strom. Beziehungsweise haben versorgt, denn auf einmal fiel den Stadtwerken praktisch über Nacht auf, dass die Laternen überaltert, nicht mehr DIN-konform o.ä. sind. Sie sollen oder dürfen nicht mehr betrieben werden. Typisch deutsch? Jedenfalls wurden die Laternen sofort abgeschaltet – und die Anwohner mussten nachts im Dunkeln zu ihren Häusern laufen. Wir mussten natürlich schnellstens mit einem Elektriker ein neues Beleuchtungskonzept erarbeiten, Angebote einholen und eine Eigentümerversammlung einberufen, damit die Beleuchtung bis zur dunklen Jahreszeit wieder in Gang kommt.
Oder dieses Thema: Im Frühling ist eine Heizung eines großen Mehrfamilienhauses unwiederbringlich kaputtgegangen. Die Außentemperaturen waren zwar warm, aber die Eigentümer hatten kein Warmwasser. Wir haben den Zustand provisorisch mit einem Heizstab überbrückt, aber auch hier musste schnellstmöglich eine Eigentümerversammlung her. Gesagt getan.
Fazit:
Normalerweise findet die Eigentümerversammlung einmal im Jahr statt, insbesondere, wenn es keine großen Themen gibt. Wenn aber große oder außerplanmäßige Themen aufkommen, vor allem wenn sie nicht warten können, muss der Verwalter eine Eigentümerversammlung einberufen – theoretisch beliebig viele – so viele, wie nötig sind, um die Grundlagen zu besprechen und eine Entscheidung zu treffen.