Obwohl die Heizungsanlage eines Gebäudes ein geschlossenes System ist, gibt es auch hier Sonder- und Gemeinschaftseigentum – genau wie bei den Wasserleitungen.
Die Zentralheizung im Keller versorgt alle Eigentumswohnungen mit Heizungswärme – und über die Erwärmung des Warmwassertanks auch mit Warmwasser, sofern es keine Durchlauferhitzer gibt. Beides dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist damit natürlich Gemeinschaftseigentum.

Das Leitungsnetz gehört, genau wie bei Frischwasserleitungen, auch nach dem Abzweig von der Hauptleitung noch zum Gemeinschaftseigentum, nämlich bis zur ersten Absperrmöglichkeit. Das ist meistens die Stelle, an der die Heizkörper angebracht werden. Es könnte ja sein, dass Heizungsleitungen von einer Wohnung zur nächsten laufen. Das ist manchmal nicht ganz so offensichtlich wie bei Wasserleitungen, weil es bei Heizungen ja Vorlauf- und Rücklaufleitungen gibt. Und daher hat die Rechtsprechung das so entschieden.
Heizkörper sind immer Ihr Sondereigentum. Wenn Sie Ihre Wohnung renovieren und einen neuen Heizkörper einbauen lassen möchten, können Sie das jederzeit auf eigene Kosten tun. Aber auch hier sollten Sie vorher mit der Verwaltung oder Ihren Miteigentümern sprechen, denn möglicherweise muss danach das ganze Heizungssystem entlüftet werden. Zumindest, wenn unmittelbar nach dem Heizkörpertausch viele andere Heizkörper im Haus nicht mehr richtig warm werden, ist Ihr neuer Heizkörper höchstwahrscheinlich dafür verantwortlich. Dann müssen Sie sich auch um die Entlüftung des restlichen Systems kümmern.
Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie eine Gasetagenheizung haben. So nennt man die Heizungen, die nur eine einzige Wohnung versorgen. Meistens hängen sie in Bad oder Küche an der Wand hängen und versorgen die Wohnung über ein autonomes Rohrleitungsnetz. Dieses System gehört dann natürlich Ihnen alleine, da es ja keiner gemeinschaftlichen Nutzung dient.