Beispiel Fenster (Gemeinschaftseigentum)

Fenster und Wohnungstür gehören nicht Ihnen, sondern der WEG, obwohl diese doch eigentlich ganz klar ein Teil Ihrer Eigentumswohnung sind. Vielleicht fühlen Sie sich bevormundet? Der Gesetzgeber sieht es aus einer anderen Perspektive: Wenn Ihre Nachbarn sich nach Belieben grüne, gelbe oder weiße Fenster (‑rahmen) einbauen dürften, sähe das Haus in ein paar Jahren aus wie die Villa Kunterbunt. Na gut, üblicherweise sind Fensterrahmen in weiß, braun oder anthrazit erhältlich. Aber wenn Ihr ästhetischer Anspruch sich auch bei dieser engeren Farbauswahl gerne mehr Einheitlichkeit bei den Fenstern wünscht, können Sie mit den gesetzlichen Regeln leben, die nun doch gar nicht mehr so missverständlich sind.

Damit will der Gesetzgeber bewirken, dass Sie die Genehmigung der WEG einholen müssen, selbst wenn Sie sich auf eigene Kosten neue Fenster einbauen lassen möchten. Ziel ist, dass sich das äußere Erscheinungsbild des Hauses einschließlich der Farbwahl nicht ändert – weder von der Straße, noch vom Treppenhaus aus gesehen. Daher gilt das „äußere  Erscheinungsbild“ auch für Wohnungstüren.

Neue Fenster können Sie sich somit natürlich trotzdem einbauen lassen, wenn sie dem äußeren Erscheinungsbild entsprechen. Sie benötigen für einen Austausch lediglich die Genehmigung der WEG, auf die Sie bei reparaturbedürftigen Bauteilen übrigens ein Anrecht haben.

Der Vermieter muss das Hausgeld auch bei Leerstand zahlen

Umlagefähige Betriebskosten (wie z.B. Frischwasser und Straßenreinigung) sind für den Vermieter in der Regel ein durchlaufender Posten, weil der Mieter sie bezahlen muss. Er gibt sie einfach weiter und beachtet sie nicht länger.

Bei Leerstand gibt es aber niemanden, an den er die Kosten weitergeben kann. Der Vermieter muss die Kosten zwangsläufig selbst tragen.

Wenn die Wohnung leer steht, fallen Mieteinnahmen und Betriebskosten-Vorauszahlungen aus. Trotzdem muss der Vermieter seine Kreditraten an die Bank und das Hausgeld an die WEG weiterhin bezahlen. Die Rechtsgrundlage für das Hausgeld ist der Wirtschaftsplan, der am Jahresanfang auf Basis der dann vorliegenden Informationen erstellt wurde und von der Eigentümerversammlung rechtsgültig beschlossen wurde. Bei Mieterwechsel oder Änderung der Personenzahl wird er nicht angepasst.

Manchmal stellen Eigentümer diese Anfragen an die WEG-Verwaltung, aber der Verwalter kann ohne zusätzliche Eigentümerversammlung und neuen Beschluss die Höhe des Wirtschaftsplans auch nicht ändern, denn er wurde rechtsverbindlich beschlossen. Wenn man weniger Hausgeld bezahlen möchte, bräuchte man einen veränderten Beschluss der WEG auf einer Eigentümerversammlung. Ziemlich viel Aufwand, in Anbetracht dessen, dass die Kosten ohnehin am Ende des Kalenderjahres in der Jahresabrechnung genau abgerechnet werden.

Eigentlich ist es auch klar, denn die laufenden Kosten der WEG ändern sich nicht, bloß weil jemand auszieht. Die Stadtverwaltung stellt zum Beispiel die Mülltonnengebühr in Rechnung, egal ob gerade ein paar Anwohner in Urlaub sind oder nicht. Langfristig kann man zwar kleinere Mülltonnen bestellen, aber bei einem einzelnen Mieterwechsel ist das ziemlich unwirtschaftlich. Auch die Stadtwerke ziehen unverändert die Frisch- und Abwassergebühren vom WEG-Konto ein. Auch bei Leerstand einer Wohnung wird der gleiche Betrag abgebucht. Dafür gibt es ja am Ende des Jahres eine Abrechnung – zwischen Versorger und WEG ebenso wie zwischen WEG und Eigentümer, hier erfolgt der Ausgleich für Mehr- oder Minderverbrauch. Und schließlich gibt es Gebühren, die ganz unabhängig von der Personenzahl entstehen, z.B. die Niederschlagswassergebühr oder die Versicherungsprämien.

Deswegen ist es vernünftig, dass der Eigentümer sein Hausgeld weiterhin in unveränderter Höhe an die WEG entrichten muss. Für den Moment (oder für den Monat) ist es für die WEG erstmal uninteressant, ob und wie oft Ihr Mieter zu Hause oder in Urlaub ist. Zumindest die Vorauszahlungen im Rahmen des Wirtschaftsplans sind immer fällig und gleich hoch.

Foto: Stephan Walochnik

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