
Der Gesetzgeber wollte nach dem Krieg möglichst vielen Menschen bezahlbaren Wohnraum ermöglichen und schuf 1951 die Rechtsform „WEG“.
Eine WEG entsteht durch notarielle Teilungserklärung. Der bisherige Alleineigentümer – z.B. der Bauträger oder eben der frühere Alleineigentümer – „erklärt“ seinem Haus „die Teilung“. Und lässt den Notar eine Urkunde verfassen, die das Gebäude in einzelne Wohnungen und gemeinschaftliche Flächen aufteilt. Anschließend gibt es ebenso viele Grundbücher wie Wohneinheiten, obwohl es sich um ein einziges Grundstück handelt. Von nun an können unterschiedliche „Teile“ desselben Gebäudes verschiedenen Eigentümern gehören, also z.B. Wohnungen, Garagen, Büros usw. Nun können Sie sich eine einzelne Wohnung kaufen, ohne gleich das ganze Haus kaufen zu müssen.
Die Teilungserklärung ist ein Dokument, das beim Grundbuchamt hinterlegt wird. Normalerweise erhalten Sie es vom Verkäufer, vom Makler oder spätestens vom Notar, bevor der Kaufvertrag beurkundet wird. Außerdem können Sie es jederzeit beim Grundbuchamt anfordern.
Ich vermisse die Darstellung, dass ein Garten durchaus Sondereigentum werden/sein kann, insbesondere problemlos bei Neubauten, wenn dies von vornherein festgelegt wird.
Dies finde ich durchaus sinnvoll, da die Miteigentümer mir nicht den kleinen Gartenteich oder das Aufstellen eines kleinen Gartenhauses strittig machen können.
Sehr geehrte Frau Voigtländer,
da bin ich völlig bei Ihnen. Ihren Gartenteich gönne ich Ihnen.
Diesen Artikel habe ich übrigens vor der 2020er WEG-Reform geschrieben. Damals war das noch nicht möglich.
Die neue Situation finden Sie hier:
http://stephanwalochnik.de/weg-reform-2020-dreidimensionale-sondernutzungsrechte/
Herzliche Grüße
Stephan Walochnik