Online-Eigentümerversammlungen in Zeiten von Corona

21.03.2020: Corona macht erfinderisch. Damit wir uns nicht gegenseitig anstecken, ist unser öffentliches Leben gerade ziemlich eingeschränkt. Wir sollen uns nicht treffen, auch nicht zur Eigentümerversammlung. Ausgerechnet in dieser Jahreszeit… also was tun?

In der letzten Woche hatte ich zwei Online-Eigentümerversammlungen (mit der kostenlosen Software Zoom). Einfache Videokonferenz. Meine Premiere aufgrund der tollen Kunden-Idee. Das waren die effizientesten Eigentümerversammlungen, die ich je hatte (Details siehe unten). Ein Eigentümer kommt aus Köln, ein anderer aus Herzogenrath, keiner musste nach Neuss fahren. Eine Stunde mehr Lebenszeit, ganz abgesehen vom Stress im Stau, Parkplatzsuche und Zuspätkommen.

Wie geht das?

Wer WhatsApp benutzen kann, der kann mit dem Handy an einer Online-EV teilnehmen. Die Eigentümer letzte Woche kamen aus allen Altersgruppen. Wir haben die App „ZOOM“ benutzt. Sie ist so einfach wie das ABC. Siehe auch (nachgestelltes) Bildschirmfoto im Anhang.

2 Möglichkeiten: Computer oder Handy. Für viele ist es perHandy einfacher:

Handy:

Gehen Sie zum Play Store / Apple Store.

1. Laden Sie die (kostenlose) App „ZOOM Cloud Meetings“ herunter (Foto siehe Anhang).

2. Sie müssen sich nicht registrieren. Betreten Sie einfach das Meeting Nummer: … (bekommen Sie von mir mit der Einladung).

3. Gestatten Sie der App den Zugriff auf Video und Audio, logisch.

4. WICHTIG! Klicken Sie LINKS UNTEN auf „VIDEO BEITRETEN“, sonst können wir Sie nicht hören oder sehen.

Siehe nachfolgende Anleitung in Bildern:

ODER: Computer (mit Webcam und Mikrofon):

1. Klicken Sie auf den Link, den ich Ihnen vor der EV sende (z.B. https://zoom.us/j/123456789)

2. Sie laden eine ausführbare Datei herunter. Ja, das ist in Ordnung.

3. Gestatten Sie den Zugriff auf Video und Audio, logisch.

4. WICHTIG! Klicken Sie LINKS UNTEN auf „VIDEO BEITRETEN“, sonst können wir Sie nicht hören oder sehen.

Corona hin oder her, so eine EV müssen Sie unbedingt auch erleben!

  • Keine Parkplatzsuche,
  • kein Zeitverlust,
  • keine Saalmiete,
  • keine Benzinkosten,
  • sondern schnell und effizient.

Bei der Besprechung haben wir uns aufs Wesentliche konzentriert und alle Fragen ausführlich beantwortet, schließlich sitze ich ja am Computer und hatte alle Dokumente griffbereit. Trotz der ausführlichen Antwort auf viele Fragen waren die EVs schneller (= kürzer) als jemals sonst. Die Zeit nach Ende der EV habe ich nicht mit 30 Minuten Heimfahrt vergeudet, sondern bereits das EV-Protokoll angefertigt und per Mail verschickt und die Guthaben der Jahresabrechnung überwiesen, noch bevor ich normalerweise nach Hause gekommen wäre.

Nachgestellte Online-EV. Keine verletzten Bildrechte, das bin nur ich 🙂

Selbst in der Zeit nach Corona ist es höchste Zeit für Online-EVs. Ich habe vor, sie in Zukunft einzusetzen, wenn

  • es Eigentümer von weit weg gibt und
  • man nicht zwingend persönlich etwas besprechen muss.

Doch selbst da: Nach meinen beiden Erlebnissen der letzten Woche sind Online-Konferenzen viel effizienter als persönliche Besprechungen.

Ist das überhaupt zulässig?

In Kurzform: Ja, wenn alle einverstanden sind.

Wer seine Miteigentümer z.B. mit „datenschutzrechtlichen Bedenken“ ärgern will, hat mit einer Anfechtungsklage ggf. Erfolg. Aber nur bis 2021, denn mit der Reform des WoEigG werden Online-EVs gesetzlich verankert und sind nicht mehr angreifbar. Gut so, denn sie sind effizient und nützen allen Beteiligten.

Wo kein Wille, da kein Weg: Beim googeln habe ich eine „Verbraucherschutz“-Seite gefunden, die einfach mal „feststellt“, dass eine Online-EV halt „unzulässig“ ist. Anstatt dem Kunden (=Verbraucher) zu helfen (oder in seinem Sinne etwas Besseres vorzuschlagen). Warum denn nicht? Egal, Hauptsache „höchst bedenklich“, Thema erledigt. Verbesserungsvorschläge? Nö, hier gibt’s nur „Verbraucherschutz“. Jegliche Möglichkeit, dem Kunden zu helfen, wird kurzerhand über Bord gekegelt, damit sich dieser „Verbraucherschutz“-Verein vermutlich mit Anfechtungsklagen nur allzu gern die eigenen Taschen voll machen kann (, was zwar nur Kosten verursacht und dem Interesse des Verbrauchers zuwider läuft, aber egal).

Zum Glück werden Online-EVs ab 2021 mit der WoEigG-Reform gesetzlich verankert und sind nicht mehr angreifbar. Aber bereits jetzt hat offenbar aufgrund der Corona- Notsituation ein Umdenken stattgefunden. Die Leute fragen sich, wie man Dinge anders und besser machen kann. Darüber freue ich mich. Offenbar scheinen Online-Eigentümerversammlungen bereits jetzt (trotz deutscher Datenschutzpanik) bereits kein rechtliches Problem zu sein, weil der Berufsverband sie seit ein paar Tagen empfiehlt und die Politik sie in ein WEG-Notstandsgesetz integrieren will.

Formalitäten: Einwandfrei:

Der Beschluss einer Eigentümerversammlung wird durch „Verkündung“ gültig, d.h. die Eigentümer stimmen mit ja / nein / enth. und der Verwalter zählt die Stimmen und liest das Ergebnis laut vor und „verkündet“, ob der Beschluss laut WEG-Recht zustande gekommen ist.

Das Protokoll wird normalerweise von zwei beliebigen Eigentümern unterschrieben. Aber die Unterschriften sind keine Voraussetzung für den Beschluss, denn der Beschluss entsteht ja durch Verkündung. Es sind „Zeugen-Unterschriften“. Das geht natürlich bei einer Online-EV nicht. Ich werde mir noch eine Lösung ausdenken. Bis dahin sende ich Ihnen das Protokoll (wie immer) per Mail und Sie bestätigen bitte den Erhalt. Bei wichtigen Beschlüssen / großer Tragweite werde ich in Zukunft weiterhin „Offline-Eigentümerversammlungen“ mit Unterschriftsmöglichkeit veranstalten. Und: Wie Sie wissen, dürfen wir nur beschließen, was schon in der Einladung stand. Diesen Verbraucherschutz kannte das WoEigG schon 1951.

2 Gedanken zu „Online-Eigentümerversammlungen in Zeiten von Corona“

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