Der Vermieter muss das Hausgeld auch bei Leerstand zahlen

Die umlagefähigen Betriebskosten (wie z.B. Frischwasser und Straßenreinigung) sind für den Vermieter in der Regel ein durchlaufender Posten, weil der Mieter sie bezahlen muss. Er gibt sie einfach weiter. Aber nicht bei Leerstand. Da gibt es keinen, an den er die Kosten weitergeben kann und muss sie zwangsläufig selbst tragen.

Wenn die Wohnung leer steht, fallen Mieteinnahmen und Betriebskosten-Vorauszahlungen vollständig aus. Trotzdem muss der Vermieter seine Kreditraten an die Bank und das Hausgeld an die WEG weiterhin bezahlen, ansonsten droht die Zwangsvollstreckung – und das möchte niemand erleben.

Die Rechtsgrundlage für das Hausgeld ist der Wirtschaftsplan, der am Jahresanfang auf Basis der dann vorliegenden Informationen erstellt wurde und von der Eigentümerversammlung rechtsgültig beschlossen wurde. Es wird auch nicht bei Mieterwechsel oder Änderung der Personenzahl angepasst. Wenn man sein Hausgeld senken möchte, bräuchte man einen veränderten Entwurf des Wirtschaftsplans, der dann von einer Eigentümerversammlung beschlossen werden müsste, um rechtswirksam zu werden. Ziemlich viel Aufwand, in Anbetracht dessen, dass die Kosten ohnehin am Ende des Kalenderjahres in der Jahresabrechnung genau abgerechnet werden.

Das ist auch einleuchtend, wenn man mal die Entstehung der umlagefähigen Kosten anschaut, weshalb es der WEG auch herzlich egal ist, ob die Wohnung vermietet ist oder leer steht. Zum Beispiel stellt die Stadtverwaltung der WEG die Mülltonnengebühr in Rechnung, egal ob gerade ein paar Anwohner in Urlaub sind oder nicht. Langfristig kann man zwar kleinere Mülltonnen bestellen, aber bei einem einzelnen Mieterwechsel ist das ziemlich unwirtschaftlich. Auch die Stadtwerke ziehen unverändert die Frisch- und Abwassergebühren vom WEG-Konto ein, auch bei Leerstand der Wohnung im 3. OG links. Dafür gibt es ja am Ende des Jahres eine Abrechnung – zwischen Versorger und WEG ebenso wie zwischen WEG und Eigentümer, hier erfolgt der Ausgleich für Mehr- oder Minderverbrauch. Und schließlich gibt es Gebühren, die ganz unabhängig von der Personenbelegung entstehen, z.B. die Niederschlagswassergebühr oder die Versicherungsprämien.

Deswegen ist es auch nur konsequent, dass der Eigentümer sein Hausgeld weiterhin in unveränderter Höhe an die WEG entrichten muss. Natürlich wird die Kostenlast mit der Jahresabrechnung genau ausgerechnet. Trotzdem interessiert es die WEG erstmal nicht, ob und wie oft Sie oder der Mieter zu Hause oder in Urlaub sind. Zumindest die Vorauszahlungen im Rahmen des Wirtschaftsplans sind immer fällig und gleich hoch.

Foto: Stephan Walochnik

2 Gedanken zu „Der Vermieter muss das Hausgeld auch bei Leerstand zahlen“

  1. Hallo, ich habe ein Frage zum Leerstand. In meinem fiktiven Beispiel gibt es die drei Parteien: Vermieter, Mieter und Verwalter. Wenn es jetzt zum Leerstand aufgrund von Mieterwechsel kommt, muss trotzdem während dieser Zeit der Vermieter für den Verwalter die monatliche Verwaltergebühr entrichten?

    Dabei sei erwähnt, dass der Verwalter bei Unterzeichnung des neuen Mietvertrags mit dem neuen Mieter eine Entschädigung für seine Aufwände vom Vermieter erhält.

    1. Hallo Cit,

      sprechen wir von einem Mietshaus mit Miet-Verwalter oder von einer Eigentümergemeinschaft mit WEG-Verwalter?

      Mit dem WEG-Verwalter hat der Mieter keine Berührungspunkte, weil hier zwei Rechtsverhältnisse vorliegen: 1) Mieter <-> Vermieter und 2) Vermieter <-> WEG.

      Aber auch die Kosten für den Mietverwalter interessieren Sie als Mieter nicht, weil ihr Vermieter laut BetrKV bei Wohnraum die Verwaltungskosten gar nicht an den Mieter weitergeben darf. Die BetrKV ist eine gesetzliche Obergrenze der Kosten, die der Vermieter an seinen Mieter weitergeben darf – die Werwaltungskosten stehen hier nicht drin.

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