Damit ein Beschluss einwandfrei und rechtsgültig ist, muss
er „inhaltlich hinreichend bestimmbar“ sein und darf nicht gegen
Rechtsvorschriften verstoßen. Ansonsten ist er nichtig oder anfechtbar. Das ist
abhängig vom Einzelfall und wahrscheinlich entscheidet jeder Richter in
Grenzfällen anders.
a) NICHTIGKEIT:
Ein Beschluss ist z.B. nichtig, wenn er gegen eine zwingende
rechtliche Vorschrift verstößt. Nehmen wir ein bewusst übertriebenes Beispiel:
„Die Eigentümergemeinschaft
beschließt, das Auto vom nervigen Nachbarn Herrn Meier-Müller zu verkaufen,
weil der immer vor unserer Einfahrt parkt.
JA: 720 MEA,
NEIN: 160 MEA,
ENTHALTUGEN: 120 MEA“
(Ich würde gern mal wissen, wer mit „Nein“ gestimmt und wer sich enthalten hat…)
Es ist (glaube ich) jedem sofort klar, dass dieser Beschluss
illegal ist, weil er gegen den Willen des Eigentümers über fremdes Eigentum disponiert.
Man muss ihn nicht anfechten, der Beschluss ist ungültig und besteht gar nicht
erst. (Jedoch, falls das unklar ist, muss der Beschluss von einem Gericht für
ungültig erklärt werden.)
Ein Beschluss ist auch nichtig, wenn er inhaltlich so überhaupt nicht bestimmbar ist, z.B.
„jegliche Ruhestörung ist zu unterlassen“ => wie definiert man „jegliche Ruhestörung“?
b) ANFECHTBARKEIT:
Ein Beschluss ist i.d.R. anfechtbar, wenn er dem WoEigG zwar
zuwider läuft, aber nicht zwingend illegal ist. Schwer zu beschreiben, es kommt
wirklich auf den Einzelfall an.
Beispiel:
„Die Eigentümergemeinschaft
beschließt die Wahl von Herrn Schmitz als Beirat.“
Im WoEigG steht, dass der Beirat aus genau drei Personen bestehen
muss. So ein Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach der EV angefochten
werden. Wenn sich keiner die Mühe macht, wird er danach bestandskräftig.
Eines der am weitesten verbreiteten Mythen ist der Vorratsbeschluss. Die bittere Wahrheit ist: Meistens schafft es jeder Fachanwalt, einen „Vorratsbeschluss“ schon in der ersten Instanz sofort in Stücke zu zerlegen. Was viele unter einem Vorratsbeschluss verstehen, ist vom Gesetzgeber in der Form gar nicht vorgesehen, und widerspricht vielen formellen Vorschriften des WoEigG, die zwingend eingehalten werden müssen.
Weil weder Verwalter noch Beirat über Themen von größerer Tragweite selbst entscheiden dürfen, muss die Eigentümerversammlung einen Beschluss fassen. Manchmal reicht die Vorbereitungszeit nicht aus und es liegen z.B. noch nicht alle Angebote für eine Baumaßnahme vor. Es wäre ja verlockend, die Maßnahme jetzt doch schon zu beschließen, und wichtige Details später vom Beirat entscheiden zu lassen. Das ist leider nicht zulässig. Noch schlimmer wird es, wenn bereits über Dinge entschieden werden soll, zu denen praktisch noch gar keine Details bekannt sind. Der Gesetzgeber hat aber bestimmte Anforderungen an die Wirksamkeit von Beschlüssen. Wenn noch keine Fakten bekannt sind, kann man nichts beschließen. Auch nicht auf Vorrat. Das Problem: Beschlüsse müssen inhaltlich bestimmbar sein und sich auf einen konkreten (Einzel-) Fall beziehen. Vorratsbeschlüsse erfüllen in der Regel beide Voraussetzungen nicht. Spätestens, wenn es mal Ärger unter den Eigentümern gibt, kann das teuer werden. Jedes Gericht erklärt solche Beschlüsse sofort für unwirksam. Ein paar Beispiele von gut gemeinten, aber ungültigen „Vorratsbeschlüssen“:
Wir beschließen, dass das Treppenhaus angestrichen werden soll, „wenn es mal nötig ist“.
Wenn die Treppenhausreinigung weiter so schluderig gemacht wird, entscheidet der Beirat über die weitere Vorgehensweise.
Wenn zwei weitere Angebote vorliegen, entscheiden Verwalter und Beirat über die Auftragsvergabe für die Dachreparatur.
Inhaltliche Bestimmbarkeit
Ein Beschluss muss inhaltlich hinreichend bestimmbar sein, ansonsten ist er nicht gültig.Aus dem Beschlusstext muss klar hervorgehen, welche Handlung ausgeführt werden soll. Wenn morgen ein neuer Verwalter gewählt wird, müsste er allein aus dem Beschlusstext verstehen können, was er tun soll und wie er es zu tun hat. Es darf keinen Interpretationsspielraum geben. Alle wichtigen Details müssen zwingend im Beschluss geregelt werden. Wenn z.B. eine handwerkliche Maßnahme beschlossen wird, muss klar sein, welcher Handwerker beauftragt werden soll, wie hoch der Kostenrahmen ist, wie die Maßnahme finanziert werden soll (Rücklage oder Sonderumlage?), bis wann sie umgesetzt werden soll usw.
Wenn sich aus dem Beschlusstext eine konkrete Handlung ableiten lässt, ist er in der Regel gültig. Bei Vorratsbeschlüssen sind hingegen viele Dinge noch gar nicht klar. Das stellt den Verwalter vor Probleme, da er ja für die Umsetzung verantwortlich ist. Wenn er selbst Entscheidungen trifft, haftet er auch.
Beim Beschluss, das Treppenhaus zu streichen, „wenn es nötig ist“, fehlt eine klare Regel, wie man feststellt, wann „es nötig“ ist. Unklar bleibt, bis zu welchem Kostenrahmen der Auftrag erteilt werden darf, welcher Handwerker beauftragt werden soll und aus welchem Topf es bezahlt wird.
Beim Beschluss über die Treppenhausreinigung steht der Beirat in der Schusslinie. Was „weitere Vorgehensweise“ bedeutet, wird nicht klar. Soll der bestehenden Firma gekündigt und eine neue beauftragt werden? Liegen Angebote und ein Preisspiegel vor? Ist ein Leistungsverzeichnis als Grundlage für den neuen Auftrag definiert? Wie erkennt man, ob die Treppenhausreinigung als „so schluderig“ zu bezeichnen ist? Die Entscheidung wird auf den Beirat delegiert, der für das Treffen von Entscheidungen gar nicht befugt oder versichert ist.
Auch bei der Dachreparatur, für die noch weitere Angebote eingeholt werden sollen, wird die Entscheidung über die Handwerkerauswahl aus der EV herausdelegiert. Sollte der beauftragte Handwerker Insolvenz anmelden und dadurch die gezahlte Anzahlung uneinbringlich werden, haften Verwalter und Beirat dafür, denn nur die EV darf die Handwerker auswählen
Lösungsmöglichkeit: Weitere EV
Warum sollte für solche Fälle überhaupt ein Vorratsbeschluss gefasst werden? Das Gesetz verlangt schließlich, dass allein die Eigentümerversammlung Entscheidungen trifft, wenn sie eine gewisse Tragweite haben. Also sollte man Entscheidungen auch nicht künstlich aus der EV herausverlagern, weil ansonsten immer jemand anders die Haftung auf sich nehmen müsste. Wenn es nach dem Gesetzgeber geht, sollen sich die Eigentümer immer dann treffen, wenn eine (größere) Entscheidung getroffen werden muss. Die Eigentümerversammlung findet nicht einmal im Jahr statt, sondern nach Bedarf. Sie müssen also nicht bis nächstes Jahr warten. Wenn alle Entscheidungsgrundlagen vorliegen und Sie genau im Bilde sind, worüber entschieden werden soll, treffen Sie sich wieder. Zwar ist eine erneute EV für alle Beteiligten etwas aufwändig, aber sie ist es wert, damit die Eigentümer sich über eine größere Maßnahme eine Meinung bilden und entscheiden können. Viel besser als der Vorratsbeschluss, der sowieso nur bis zum Amtsgericht hält.
Lösungsmöglichkeit: Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit
Ein Umlaufbeschluss ist ein „Unterschriftenzettel“, mit dem die Eigentümer außerhalb der Eigentümerversammlung erklären, dass sie mit einem Beschlussvorschlag einverstanden sind. Wenn man keine separate Versammlung veranstalten möchte, kann man seit der WEG-Reform des Jahres 2020 auch abkürzen: Wenn noch nicht alle Fakten bzw. Angebote vorliegen, können Sie auf der EV trotzdem den groben Rahmen beschließen, und festlegen, dass die Entscheidung über bestimmte Details später per Umlaufbeschluss getroffen wird. Sofern sich die EV mit der Sache „vorbefasst“ hat, dürfen Sie auf der EV sogar bestimmen, dass der Umlaufbeschluss in dieser Angelegenheit mit einfacher Mehrheit getroffen wird. Die hohen Voraussetzungen für den Umlaufbeschluss, der ansonsten 100% Zustimmung erfordert, werden für den Einzelfall auf 50,01% heruntergesetzt, wenn Sie die Entscheidung auf „später“ verlagern möchten, wenn alle Fakten vorliegen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Eigentümer sich in der EV mit einem Thema schon auseinandergesetzt haben.
Gültiger Vorratsbeschluss
In seltenen Fällen kann ein Vorratsbeschluss auch gültig sein, aber das ist wirklich die Ausnahme. Denn er muss sowohl inhaltlich eindeutig bestimmbar sein als auch auf einen Einzelfall bezogen. In über 15 Jahren WEG-Verwaltung hatte ich so einen Fall nur ein einziges Mal, aber es war möglich: Es ging um eine Brandschutztür zur Tiefgarage, die einen Automatikantrieb hatte, der öfters ausfiel. Vor der EV funktionierte aber alles wieder. Trotzdem lagen schon konkrete Angebote für den kompletten Austausch vor. Die EV hat entschieden, dass – sobald die Türe noch einmal ausfällt – ein bestimmter Handwerker in einem festgelegten Kostenrahmen auf Basis eines konkreten Angebots beauftragt werden soll, den Türantrieb komplett auszutauschen. Auch die Finanzierung zu Lasten der Rücklage wurde entschieden. Der Vorratsbeschluss war in praktisch jeder Hinsicht konkret und greifbar – nur der Zeitpunkt stand nicht fest, war aber ebenfalls eindeutig bestimmbar, nämlich sofort beim nächsten Ausfall des Türantriebes. Alle Details standen fest: Handwerkerauswahl, Kostenobergrenze und Finanzierung. In der Regel sind solche greifbaren Vorratsbeschlüsse sehr selten.
21.03.2020: Corona macht erfinderisch. Damit
wir uns nicht gegenseitig anstecken, ist unser öffentliches Leben gerade ziemlich
eingeschränkt. Wir sollen uns nicht treffen, auch nicht zur Eigentümerversammlung.
Ausgerechnet in dieser Jahreszeit… also was tun?
In der letzten Woche
hatte ich zwei Online-Eigentümerversammlungen
(mit der kostenlosen Software Zoom). Einfache Videokonferenz. Meine
Premiere aufgrund der tollen Kunden-Idee. Das
waren die effizientesten Eigentümerversammlungen, die ich je hatte (Details siehe
unten). Ein Eigentümer kommt aus Köln, ein anderer aus Herzogenrath, keiner
musste nach Neuss fahren. Eine Stunde mehr Lebenszeit, ganz abgesehen vom
Stress im Stau, Parkplatzsuche und Zuspätkommen.
Wie
geht das?
Wer WhatsApp benutzen kann, der kann mit dem Handyan einer Online-EV teilnehmen. Die Eigentümer letzte Woche kamen aus allen Altersgruppen. Wir haben die App „ZOOM“ benutzt. Sie istso einfach wie das ABC. Siehe auch (nachgestelltes) Bildschirmfoto im Anhang.
2 Möglichkeiten: Computer oder
Handy. Für
viele ist es perHandy einfacher:
Handy:
Gehen Sie zum Play Store / Apple Store.
1. Laden Sie die (kostenlose) App „ZOOM Cloud Meetings“ herunter (Foto siehe Anhang).
2. Sie müssen sich nicht registrieren. Betreten Sie einfach das Meeting Nummer: … (bekommen Sie von mir mit der Einladung).
3. Gestatten Sie der App den Zugriff auf Video und Audio, logisch.
4. WICHTIG! Klicken Sie LINKS UNTEN auf „VIDEO BEITRETEN“, sonst können wir Sie nicht hören oder sehen.
2.
Sie laden eine ausführbare Datei herunter. Ja, das ist in Ordnung.
3.
Gestatten Sie den Zugriff auf Video und
Audio, logisch.
4. WICHTIG! Klicken Sie LINKS UNTEN auf „VIDEO BEITRETEN“, sonst können wir Sie nicht hören oder sehen.
Corona hin oder her, so eine EV müssen Sie unbedingt auch erleben!
Keine Parkplatzsuche,
kein
Zeitverlust,
keine
Saalmiete,
keine
Benzinkosten,
sondern schnell und effizient.
Bei der Besprechung
haben wir uns aufs Wesentliche konzentriert und alle Fragen ausführlich beantwortet, schließlich sitze ich ja am
Computer und hatte alle Dokumente griffbereit. Trotz der ausführlichen Antwort
auf viele Fragen waren die EVs schneller
(= kürzer) als jemals sonst. Die Zeit nach Ende der EV habe ich nicht mit 30
Minuten Heimfahrt vergeudet, sondern bereits das EV-Protokollangefertigt und
per Mail verschickt und die Guthaben
der Jahresabrechnung überwiesen, noch
bevor ich normalerweise nach Hause gekommen wäre.
Nachgestellte Online-EV. Keine verletzten Bildrechte, das bin nur ich 🙂
Selbst
in der Zeit nach Corona ist es höchste Zeit für Online-EVs. Ich habe vor, sie in
Zukunft einzusetzen, wenn
es Eigentümer von weit weg gibt
und
man nicht zwingend persönlich etwas
besprechen muss.
Doch selbst da: Nach meinen beiden Erlebnissen der letzten Woche sind Online-Konferenzen viel effizienter als persönliche Besprechungen.
Ist
das überhaupt zulässig?
In Kurzform: Ja, wenn alle einverstanden sind.
Wer
seine Miteigentümer z.B. mit „datenschutzrechtlichen Bedenken“ ärgern will, hat
mit einer Anfechtungsklage ggf. Erfolg. Aber nur bis 2021, denn mit der Reform des WoEigG werden Online-EVs
gesetzlich verankert und sind nicht mehr angreifbar. Gut so, denn sie sind
effizient und nützen allen Beteiligten.
Wo
kein Wille, da kein Weg: Beim googeln habe ich eine „Verbraucherschutz“-Seite
gefunden, die einfach mal „feststellt“, dass eine Online-EV halt „unzulässig“
ist. Anstatt dem Kunden (=Verbraucher)
zu helfen (oder in seinem Sinne etwas Besseres vorzuschlagen). Warum denn nicht?
Egal, Hauptsache „höchst bedenklich“, Thema erledigt. Verbesserungsvorschläge? Nö, hier gibt’s nur „Verbraucherschutz“.
Jegliche Möglichkeit, dem Kunden zu helfen, wird kurzerhand über Bord gekegelt,
damit sich dieser „Verbraucherschutz“-Verein vermutlich mit Anfechtungsklagen nur
allzu gern die eigenen Taschen voll machen kann (, was zwar nur Kosten
verursacht und dem Interesse des Verbrauchers zuwider läuft, aber egal).
Zum
Glück werden Online-EVs ab 2021 mit der WoEigG-Reform
gesetzlich verankert und sind nicht mehr angreifbar. Aber bereits jetzt hat
offenbar aufgrund der Corona- Notsituation ein Umdenken stattgefunden. Die
Leute fragen sich, wie man Dinge anders und besser machen kann. Darüber freue
ich mich. Offenbar scheinen Online-Eigentümerversammlungen
bereits jetzt (trotz deutscher Datenschutzpanik)
bereits kein rechtliches Problem zu
sein, weil der Berufsverband sie seit
ein paar Tagen empfiehlt und die Politik sie in ein WEG-Notstandsgesetz
integrieren will.
Formalitäten:
Einwandfrei:
Der Beschluss einer Eigentümerversammlung wird durch „Verkündung“ gültig, d.h. die Eigentümer stimmen mit ja / nein / enth. und der Verwalter zählt die Stimmen und liest das Ergebnis laut vor und „verkündet“,ob der Beschluss laut WEG-Recht zustande gekommen ist.
Das Protokoll wird normalerweise von zwei beliebigen Eigentümern unterschrieben. Aber die Unterschriften sindkeine Voraussetzung für den Beschluss, denn der Beschluss entsteht ja durch Verkündung. Es sind „Zeugen-Unterschriften“. Das geht natürlich bei einer Online-EV nicht. Ich werde mir noch eine Lösung ausdenken. Bis dahin sende ich Ihnen das Protokoll (wie immer) per Mail und Sie bestätigen bitte den Erhalt. Bei wichtigen Beschlüssen / großer Tragweite werde ich in Zukunft weiterhin „Offline-Eigentümerversammlungen“ mit Unterschriftsmöglichkeit veranstalten. Und: Wie Sie wissen, dürfen wir nur beschließen, was schon in der Einladung stand. Diesen Verbraucherschutz kannte das WoEigG schon 1951.
Manche Eigentümer sehen sich nur einmal im Jahr, nämlich auf der Versammlung. Das gilt besonders für Vermieter, die nicht selbst im Objekt wohnen. Selbstverständlich gibt es viel Gesprächsbedarf, um Sichtweisen, Vorstellungen und Fragen untereinander auszutauschen und sich Meinungen zu bestimmten Themen zu bilden.
Verständlicherweise sprechen Sie meistens über weit mehr, als auf der Tagesordnung stand. Das ist auch gut so, damit Ihnen und Ihren Miteigentümern klar ist, wie das gegenseitige Meinungsbild zu bestimmten Themen aussieht. Solange aber nicht über einen Tagesordnungspunkt abgestimmt wird, hat diese kollektive Meinungsfindung nichts mit einer Beschlussfassung zu tun, sondern ist eine ganz normale Besprechung, die Sie theoretisch auch im Hausflur oder per WhatsApp halten können.
Ein Beispiel: Vielleicht möchten Sie den Eingangsbereich umgestalten oder wünschen sich eine neue Haustür. Um die richtigen Angebote einzuholen, muss zuerst besprochen werden, was sich die Mehrheit wünscht, z.B. Farbton, Gestaltung, Layout usw. Und natürlich, ob die Mehrheit das überhaupt so haben möchte. Diese Willensbildung ist sehr wichtig, damit der Verwalter weiß, welche Angebote er einholen soll und welche Wünsche er den Handwerkern vermitteln soll. Wenn die Angebote dann vorliegen, die Details und der Kostenrahmen klar sind, dann ist ein Beschluss nötig – und erst dann ist er möglich, damit es in die Umsetzung gehen kann.
Der Beschluss nämlich ist eine konkrete Anweisung an den Verwalter, eine klar bezeichnete Maßnahme mit einem bestimmten Kostenrahmen zu beauftragen. Und das ist der ganze Unterschied zwischen Beschlüssen einerseits und bloßen Anregungen, Ideen, Fragen oder Anmerkungen andererseits: Der Beschluss regelt eine ganz bestimmte Sache verbindlich, z.B. die Ausrüstung der Heizung mit einem Fernwartungssystem, die Aufstellung einer neuen Hausordnung oder die Beauftragung einer bestimmten Reparatur. Ein Beschluss ist für Sie und alle übrigen Eigentümer verbindlich – auch für Ihren Nachfolger, wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen. Aufgrund dieser Tragweite werden bestimmte Anforderungen an jeden Beschluss gestellt. Er ist nur gültig, wenn die Formulierungen und Anweisungen klar und verständlich zu deuten sind – auch für diejenigen, die nicht an der EV teilgenommen haben.
Die Beschlüsse von morgen entstehen oft durch die unverbindlichen Gespräche auf der Eigentümerversammlung von heute. Wenn Sie auf der EV mit Ihren Nachbarn oder dem Verwalter ins Gespräch kommen, äußern Sie vielleicht Ihre Vorstellungen zu einem bestimmten Thema, hören die Sichtweise der Nachbarn und einigen sich sogar schon vorläufig auf Kompromisse oder Alternativen. Das alles ist ungeheuer wichtig, aber Sie dürfen nicht so weit gehen, dass ein spontan aufgekommenes Thema heute sofort beschlossen wird – sofern es nicht in der Einladung angekündigt wurde. Eine sofortige Entscheidung scheitert meistens an gesetzlichen Formvorschriften zum Verbraucherschutz, weil jeder Beschlussgegenstand, über den eine Entscheidung getroffen werden soll, klar und eindeutig in der Einladung stehen muss. Diese muss Ihnen drei Wochen vor der Versammlung zugestellt worden sein. Sie sollen auf der Eigentümerversammlung nicht spontan überrumpelt und zur Stimmabgabe genötigt werden, sonst wäre der Beschluss ungültig oder zumindest angreifbar.
Bei der Besprechung auf der Eigentümerversammlung – oftmals im letzten Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ stellen Sie also die Weichen für die Zukunft. Es ist eine Einordnung, damit auch der Verwalter weiß, was Sie sich wünschen und wo die Reise hingehen soll. Der letzte Punkt der Eigentümerversammlung darf gerne etwas länger dauern, denn eine ausgiebige Meinungsfindung ist sehr wichtig, aber sie hat nichts mit Beschlussfassung zu tun.
Wenn Ihre Wohnung nicht gerade in einer sehr großen Eigentümergemeinschaft liegt, kann ein Umlaufbeschluss sinnvoll sein, einen Beschluss außerhalb einer Eigentümerversammlung zu fassen, um einen Vorgang zu beschleunigen.
Ein Umlaufbeschluss bezeichnet einen „Unterschriftenzettel“, auf dem sich die Eigentümer einer WEG mit einem Beschlussvorschlag einverstanden erklären, ohne dass es einer Eigentümerversammlung bedarf. Weil praktisch keine Formalitäten (z.B. Einladungsfristen) eingehalten werden müssen, müssen alle Eigentümer zustimmen, d.h. 100% der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
Es ist möglich, einen Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen. Weil Sie aber als Privatperson vom Gesetzgeber geschützt werden sollen, geht das nur dann, wenn die Eigentümerversammlung sich schon einmal grob mit einem Thema vorbefasst hat und die einfache Mehrheit für diesen Einzelfall genehmigt hat.
Eine zusätzliche Eigentümerversammlung ruft einen gewissen Koordinationsaufwand hervor. Man muss eine Einladung und Tagesordnung erstellen, das Protokoll vorbereiten, einen Versammlungsort finden, die Einladungen verschicken und später auch das Protokoll und vieles mehr.
Wenn ein Thema aber nicht allzu besprechungsintensiv ist, und wenn die WEG eine überschaubare Größe hat, kann man den ganzen Aufwand umgehen: Der Verwalter kann einen „Unterschriftenzettel“, den sog. Umlaufbeschluss an die Eigentümer verteilen. Seit 2020 können Sie sogar in Textform zustimmen, d.h. per Email oder Fax. Weil ein Umlaufbeschluss praktisch ohne Frist zustande kommen kann, gelten aber andere Mehrheitsverhältnisse: Alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer müssen zustimmen.
Vielleicht ist am Ende der letzten EV ein zusätzliches Thema aufgetaucht, bei dem es wenig zu besprechen gibt und die Sache eigentlich klar ist? Vielleicht möchten Sie die WEG um Erlaubnis bitten, auf eigene Kosten eine Balkonsolaranlage oder einen E-Auto-Anschluss zu installieren? Zu diesen und anderen Themen benötigen Sie einen Beschluss der Eigentümer, den die WEG auch erteilen muss. Der Beschluss kann außerhalb einer Eigentümerversammlung gefasst werden, wenn alle Eigentümer zustimmen (§ 23 Abs. 3 WoEigG). Wichtig ist, dass jeder dem gleichen Beschlusstext zustimmt – und niemand etwas dazuschreibt oder durchstreicht.
Ein Umlaufbeschluss ist eine gute Möglichkeit, einen Vorgang bei überschaubarem Aufwand zu beschleunigen, ohne auf die nächste EV warten zu müssen. Er kann eine echte Alternative sein, wenn es um ein einziges Thema geht, zu dem wenig Gesprächsbedarf besteht und die Zustimmung voraussichtlich klar ist. Das größte Problem ist, dass wirklich alle Eigentümer zustimmen müssen. Wenn nur einer nicht antwortet, kommt der Beschluss nicht zustande und Sie brauchen doch eine Eigentümerversammlung. Daher funktionieren Umlaufbeschlüsse besonders in kleinen Eigentümergemeinschaften sehr gut. Aber auch in gut gemanagten, mittelgroßen Anlagen mit gutem Kommunikationsfluss können Umlaufbeschlüsse funktionieren. Wenn es allerdings viel Gesprächs- und Erklärungsbedarf gibt, ist eine Eigentümerversammlung wohl die bessere Wahl. Das gilt für alle größeren Themen, bei denen ein Informations- und Meinungsaustausch wichtig ist.
Ein Überblick über die Vor- und Nachteile von Umlaufbeschlüssen im Vergleich zu einer Eigentümerversammlung gibt die nachfolgende Tabelle:
Umlaufbeschluss
Eigentümerversammlung
Mehrheit
Alle Eigentümer müssen zustimmen.
Die einfache Mehrheit genügt (von Sonderfällen abgesehen).
Fristen
Keinerlei Vorlauf- oder Einladungsfristen.
Einladungsfrist: Drei Wochen (ggfs. längere Fristen in Ihrer Teilungserklärung).
Ort
Nicht benötigt.
Kostenpflichtiger Versammlungsort.
Dauer
Wenige Sekunden: Unterschrift bzw. Zustimmung per E-Mail genügt.
Etwas länger: Sie müssen einen Abend für die Veranstaltung opfern.
Themen
Ein einziges Thema. Ansonsten sind mehrere Umlaufbeschlüsse denkbar.
Beliebig viele Themen auf der Tagesordnung.
Abstimmung
Der Verwalter muss nachhalten, wer bereits zugestimmt hat und ggf. erinnern.
Abstimmung per Handzeichen. Das Ergebnis steht sofort fest.
Ergebnis
Ein Umlaufbeschluss kann im Sande verlaufen, wenn nur eine Person sich nicht meldet. Je größer bzw. anonymer die WEG, desto schwieriger wird es.
Auch auf der EV kann es passieren, dass die Mehrheit ein Thema ablehnt.
Das Protokoll der Eigentümerversammlung dient der Rechtssicherheit aller Eigentümer, um den Beschluss zu dokumentieren, der auf der EV gefasst wurde und bereits ab dem Zeitpunkt der Verkündung gültig ist. Würde man das Protokoll nachträglich ändern, würde man alle Anwesenden und Vollmachtgeber um ihr Stimmrecht betrügen.
Dass der Beschlusstext sich nochmal geringfügig ändert, bevor er zur Abstimmung gestellt wird, ist üblich und oftmals sogar sinnvoll, weil Sie als Eigentümer ja in die Entscheidungsfindung einbezogen werden – solange die Änderungen unwesentlich bzw. vorhersehbar sind.
Der Versammlungsleiter muss aufpassen, dass es keine Missverständnisse gibt. Vor der Abstimmung sollte der neue Text unbedingt nochmal vorgelesen und in die Runde gefragt werden, ob es weitere Ergänzungen oder Rückfragen gibt. Nun sollte klar sein, über welchen Beschlussgegenstand entschieden wird. Dann wird abgestimmt, der Verwalter zählt die Stimmen und verkündet, ob und mit welcher Mehrheit der Beschluss zustande gekommen ist.
Ein Beschluss wird durch Verkündung rechtswirksam. Also wenn der Verwalter bspw. sagt: „Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen mit 18 Ja, 0 Nein und 2 Enthaltungen.“ Sobald er das ausgesprochen hat, ist der Beschluss juristisch in der Welt. Er wird nämlich nicht erst dann wirksam, wenn er ins Protokoll aufgenommen oder vom Beirat unterschrieben wird.
Das Protokoll dient der Dokumentation, weil man im Laufe der Zeit vieles vergisst. Vielleicht wurde am 02.03.1984 unter TOP 7 die Vermietung einer Teilfläche vom Hof (Gemeinschaftseigentum) an den Eigentümer der Wohnung 2 beschlossen? Sie benötigen Rechtssicherheit, weil ein Beschluss ab seiner Verkündung für alle bindend ist – auch für zukünftige Wohnungseigentümer. Deswegen müssen Beschlüsse vom Verwalter auch in die Beschlusssammlung aufgenommen werden. Ein sinnvolles Hilfsmittel: Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, können Sie die Beschlusssammlung beim Verwalter anfordern und dem Käufer aushändigen, damit er die vollständige Rechtslage direkt einsehen kann.
Damit Sie Gewissheit haben, dass der verkündete Beschluss auch gültig ist, darf ein Protokoll nachträglich auf keinen Fall geändert werden. Der Beschlussvorschlag wurde auf der EV ja klargestellt und das Abstimmungsergebnis ist sofort nach der Verkündung wirksam geworden. Ihre Stimme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ähnlich einem Brief, den Sie zur Post geben, oder einer Überweisung von Ihrem Girokonto können Sie Ihre Stimme nach der Beschlussfassung nicht zurückziehen. Ansonsten würden alle Eigentümer rückwirkend um ihr Stimmrecht gebracht, die anwesend waren und mit ihrer Stimme etwas entschieden haben. Es würde ansonsten nichts mehr bringen, überhaupt noch zur EV zu gehen, wenn Ihre demokratische Entscheidung nachträglich von jemandem geändert werden dürfte.
Warum sollte überhaupt jemand fordern, dass das Protokoll nachträglich geändert wird? Wenn die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vernünftig vorbereitet und der Beschlussvorschlag klar kommuniziert wurde, kann eigentlich nichts passieren. Trotzdem fordern manche Eigentümer oder Beiräte gelegentlich eine Änderung des Protokolls. Dann muss etwas schiefgelaufen sein.
Es beginnt mit der Vorbereitung: Wurden Sie schon in der Einladung ausführlich über alle Themen informiert? Worüber soll entschieden werden? Welche Konsequenzen folgen? Wer zahlt? Und so weiter. Wenn Sie umfassend aufgeklärt wurden, sind die meisten Fallstricke schon ausgeräumt.
Vielleicht haben Sie auch einfach versäumt, rechtzeitig in die Einladung zu schauen und möchten Ihre Stimme nachträglich ändern. Das ist aber Ihre eigene Verantwortung, und an der abgegebenen Stimme kann man nach der Versammlung nichts mehr ändern. Jetzt aufzubegehren und Änderungen zu fordern wäre unfair gegenüber den anderen Eigentümern.
Möglicherweise haben die Anwesenden aber auch auf den Verwalter eingeredet und ihn überredet, irgendwelche größeren Ergänzungen am Beschluss vorzunehmen, die in der Einladung so gar nicht erkennbar waren. Und jetzt soll ein Teil davon rückgängig gemacht werden. Oder vielleicht hat der Verwalter auch gar nicht alle diese Änderungen aufgenommen, aber die Teilnehmer nicht klar genug informiert, dass wesentliche Änderungen nicht spontan möglich sind, sondern eine neue Eigentümerversammlung erfordern. Also unterschiedliche Ansichten und Meinungen während der Versammlung. Wenn dann noch unklar geblieben ist, über welchen genauen Beschlusstext abgestimmt wird, sind Missverständnisse absehbar.
Im Protokoll muss wörtlich stehen, welcher Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt wurde – und welche Stimmen dann abgegeben wurden. Blöd, wenn jemand mit seinem Nachbarn gequatscht und nicht zugehört hat. Wenn aber ein anderer Text ins Protokoll geschrieben wurde, hat der Verwalter unprofessionell gearbeitet. Mit Änderungen im Nachgang der Versammlung sollte man aufpassen. Wenn bei einer WEG in Eigentümerversammlungen schon öfters ein gewisses Durcheinander aufgekommen ist, sollte man lieber den Beschlusstext vor der Abstimmung aufschreiben und direkt nach der Stimmenauszählung unterschreiben lassen. Wenn andernfalls der echte Beschlusstext später nicht mehr nachgewiesen werden kann, hilft nur eine Wiederholung der Versammlung – bzw. des in Rede stehenden Tagesordnungspunktes. Das erzeugt viel vermeidbaren Aufwand. Diese und alle weiteren Versammlungen der WEG sollten von nun an sofort vor Ort protokolliert werden.
Wenn der Verwalter transparent arbeitet und sofort protokolliert, entsteht das Problem gar nicht erst – oder kann abgewehrt werden. Der Beschluss ist rechtlich bindend und ist bereits durch Verkündung entstanden – das Protokoll ist nur Beiwerk, das der Dokumentation dient.
Sie haben gesehen, dass sehr viele Formalitäten nötig sind, um eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Der Gesetzgeber möchte Sie schützen, weil die meisten Wohnungseigentümer Privatpersonen ohne juristische Vorbildung sind – entsprechend gut und mit langer Frist sollen Sie von der Verwaltung informiert werden, damit man Sie nicht überrumpeln kann. Eine kurze Wiederholung, welche Formalitäten eingehalten werden müssen:
Die Einladung muss an die letzte bekannte Adresse der Eigentümer gesendet werden.
Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen und soll nur im Notfall unterschritten werden. Ggfs. ist die Frist laut Ihrer Teilungserklärung länger.
Alle zu beschließenden Themen müssen in der Einladung genannt – oder besser erläutert – werden. Der Verwalter muss Ihnen komplexere Themen und deren Konsequenzen erklären.
Weil Beschlüsse – auch für zukünftige Eigentümer – bindend sind, muss der Beschlussgegenstand klar und eindeutig sein.
Die EV muss nichtöffentlich sein, also an einem Versammlungsort stattfinden, wo Dritte nicht zuhören können.
Themen, die Ihnen spontan einfallen, können nicht sofort beschlossen werden, sondern müssen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung.
Obwohl ein Beschluss durch Stimmauszählung und Verkündung zustande kommt, muss die EV zu Dokumentationszwecken protokolliert und von zwei Eigentümern oder dem Beirat unterzeichnet werden.
Das Protokoll muss Ihnen nach der Versammlung in Textform zugänglich gemacht werden
Wenn aufgrund eines dringenden Themas eine zusätzliche Eigentümerversammlung veranstaltet werden soll, verursacht das einen gewissen Mehraufwand. Schauen wir uns an, welche Arbeiten zur Vor- und Nachbereitung einer zusätzlichen EV anfallen, am Beispiel „Austausch eines Fensters“:
Foto: Stephan Walochnik.
Es zieht! Ein Fenster in Ihrer Wohnung ist marode und ausgetrocknet. Bei starkem Regen und Wind läuft sogar etwas Wasser in Ihre Wohnung! Sie brauchen ein neues Fenster, sonst wird es bald ungemütlich für Ihren Mieter und eine Mietminderung droht. Aber Fenster sind Gemeinschaftseigentum, weil sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes prägen. Wenn nicht gerade ein Notfall vorliegt, und z.B. täglich große Wassermassen durchs Fenster auf Ihren Parkettboden laufen, dürfen Sie nicht einfach selbst tätig werden und den Einbau eines neuen Fensters beauftragen. Auch nicht, wenn es kaputt ist. Was ist zu tun?
Sie erklären die Situation Ihrem WEG-Verwalter, und er versteht sofort: Wir müssen uns beeilen. Aber auch er dürfte nur im Notfall sofort handeln. In allen anderen Fällen benötigt auch er die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer – per Beschluss auf der Eigentümerversammlung. Für Sie bedeutet das eine gewisse Wartezeit.
Aber hoffentlich nicht, weil der Verwalter trödelt, obwohl auch das zuweilen vorkommt. Und Sie müssen auch nicht bis nächstes Jahr warten. Eine zusätzliche Versammlung kann mehr oder weniger kurzfristig einberufen werden. Aber sie muss vernünftig vorbereitet werden, damit die Zustimmung Ihrer Nachbarn nicht an formellen Gründen scheitert.
Einer der Einflussfaktoren ist die eigentliche Vorbereitungszeit. Hier geht es unter anderem darum, mehrere Angebote einzuholen. Weil es in diesem Beitrag hauptsächlich um die Formen und Fristen geht, nehmen wir mal an, dass Sie die WEG um Genehmigung bitten, auf eigene Kosten ein neues Fenster einzubauen, das optisch dem bisherigen Erscheinungsbild entspricht. Wir gehen davon aus, dass durch die Verwaltung keine Angebote eingeholt werden müssen, da Sie sich bereiterklären, die Kosten allein zu tragen. Daher überspringen wir Ortstermine, Wartezeit, Nachhalten der Angebote und die Erstellung des Preisspiegels.
Der Verwalter muss einen Versammlungsort suchen, terminlich abstimmen und reservieren. Vor allem muss er den Sachverhalt in der Einladung erläutern, Rahmenbedingungen erklären und einen klaren und verständlichen Beschlussvorschlag formulieren – und am Ende alles ausdrucken, eintüten und zur Post bringen. Idealerweise wird auch das Protokoll schon einmal vorformuliert. Für die Einladung zur EV haben praktisch alle WEG-Verwalter Vorlagen. Die Hauptarbeit entfällt auf die Formulierung von Problem und Beschlussantrag. Wenn es nur um ein einziges Thema geht, dauert die Vorbereitungszeit zwischen einer Stunde und einem halben Tag – abhängig vom Erklärungsbedarf und der Komplexität der Maßnahme. Weil der Verwalter auch noch andere Kunden hat, deren Anliegen er bearbeiten muss, braucht er wahrscheinlich etwas Vorlaufzeit. Wenn die Eigentümerversammlung entsprechend ihrer Dringlichkeit eine hohe Priorität hat, sollte die Einladung spätestens innerhalb einer Woche fertig sein.
Nun müssen verschiedene Fristen eingehalten werden: Die Einladungsfrist für Eigentümerversammlungen soll drei Wochen betragen und nur in begründeten Fällen unterschritten werden. Es kann sein, dass in Ihrer Teilungserklärung eine längere Frist steht. Das heißt: Im Normalfall sollten alle Eigentümer die Einladung zur EV drei Wochen vor der Versammlung im Briefkasten haben (und am besten parallel per Email bekommen). Die Frist dient Ihrem Schutz, damit Sie nicht überrumpelt werden. Übrigens: Es gibt keinen Unterschied zwischen „ordentlicher“ und „außerordentlicher“ Eigentümerversammlung. Es gelten immer dieselben Formen und Fristen, egal ob die Versammlung im März, im Sommer oder bei Vollmond stattfindet. Es muss nicht lange dauern. Sie stimmen ab und gehen wieder. Jedes Jahr kann es beliebig viele Versammlungen geben.
Bis zur EV vergehen also mindestens drei Wochen. Vor der WEG-Reform hätte man die Versammlung wiederholen müssen, wenn weniger als die Hälfte der Eigentümer erschienen (oder per Vollmacht vertreten) wären. Seit 2020 ist das einfacher: Die EV ist beschlussfähig, wenn auch nur ein einziger Eigentümer erscheint oder eine Vollmacht erteilt.
Auf der EV kann man Ihnen mit einfacher Stimmenmehrheit die Genehmigung erteilen, Ihr Fenster auszutauschen. Zu den formellen Anforderungen an den Beschluss gehört die inhaltliche Bestimmtheit. Aus dem Beschlusstext muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Genehmigung erteilt wird, welche Rahmenbedingungen zu beachten sind, wer die Kosten trägt usw. Gängige Voraussetzung ist, dass das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändert wird, zum Beispiel die Farbe des Fensterrahmens.
Der Beschlussantrag wird zur Abstimmung gestellt. Sie stimmen per Handzeichen ab und der Verwalter zählt die Stimmen. Wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt, verkündet er das Ergebnis. Der Beschluss kommt durch Verkündung des Abstimmungsergebnisses zustande – und nicht durch Aufnahme in das Protokoll oder Unterschrift durch den Beirat, weil beides lediglich der Dokumentation dient. Bis hierhin sind drei Wochen plus Vorbereitungszeit vergangen. Der Beschluss ist nun sofort rechtsgültig und kann direkt umgesetzt werden. Sie haben sofort die Erlaubnis, die Fenster auszutauschen.
Foto: Stephan Walochnik.
Der Beschluss könnte innerhalb eines Monats noch von einem Eigentümer aus formellen Gründen angefochten werden. Einen zweiten Monat räumt man dem Anfechtenden für die Begründung seiner Klage ein. Sind dem Verwalter Formfehler unterlaufen, könnte das Gericht den Beschluss dann für ungültig erklären. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist – gerechnet ab dem Datum der EV – ist sicher, dass der Beschluss Bestandskraft hat. In der Praxis können Sie sicher sein, wenn innerhalb von zwei bis drei Monaten nach der EV keine Anfechtungsklage zugestellt wurde.
Fazit: Selbst bei idealen Voraussetzungen müssen Sie eine längere Zeit warten, wenn Sie ein neues Fenster benötigen und es sich nicht um einen akuten Notfall handelt. Zu den Einflussfaktoren gehören:
Einholung von drei Angeboten: Abhängig von den Handwerkern.
Organisatorische Vorbereitung und Einladung: Maximal eine Woche, wenn der Verwalter dem Thema eine hohe Priorität einräumt.
Gesetzliche Einladungsfrist: Drei Wochen.
Wartezeit, ob Anfechtungsklage erhoben wurde: Zwei Monate.
Viele Einladungen zur Eigentümerversammlung versprechen eine kurze Veranstaltung, die am Ende doch mehrere Stunden dauert. Auf der Einladung finden Sie zunächst die jährlichen Standard-Themen:
Bericht der Verwaltung,
Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze,
Beschlussfassung über die neuen Hausgeld-Vorschüsse,
Entlastung des Verwalters,
Entlastung des Beirats,
Sonstiges,
Ende der Versammlung.
Gefährlich ist der Tagesordnungspunkt „Sonstiges“. Hier kann man Meinungen austauschen, aber keinen verbindlichen Beschluss fassen. Dafür gibt es viele gute Gründe. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Eigentümer, damit niemand überrumpelt wird. Vor allem Nichtanwesende sollen vor dem Quasi-Verlust ihres Stimmrechts beschützt werden, wenn plötzlich neue Themen auftauchen und „beschlossen“ werden. Damit Sie sich auf die Themen vorbereiten können und Ihr Verwalter Sie richtig beraten kann, muss er die Themen im Vorfeld der EV aufbereiten. Wenn ein unerwartetes Thema vom Himmel fällt, geht das nicht.
Der Gesetzgeber verbietet die Beschlussfassung unter dem TOP „Sonstiges“ jedenfalls als Formfehler. Vielleicht sollte man den TOP Sonstiges einfach weglassen, weil er zu falschen Erwartungen und Missverständnissen führt. Ich nenne ihn deswegen „Ausblick“. Oft genug gibt es Streit, weil eine Angelegenheit vermeintlich beschlossen, aber nicht rechtsgültig ist, und der Fall landet vor Gericht – das kann teuer werden. Aber einfach weglassen? So einfach ist es nicht.
Was passiert in der Realität?
Die eigentliche Versammlung wäre nach 15 Minuten vorbei, der Verwalter beginnt schon einzupacken, da tauchen plötzlich ganz neue und unerwartete Themen auf. Ein Eigentümer nach dem anderen wirft noch einen Hut in den Ring. Weil niemand auf die Spontanvorträge vorbereitet ist, hält jeder seinen eigenen Monolog, und die anderen schauen nur verlegen in die Runde. Oder es beginnt eine ziellose Diskussion, da niemand vorbereitet ist, und die Versammlung dehnt sich mangels Struktur von 15 Minuten auf zwei oder mehr Stunden aus. Unter „Sonstiges“ tauchen die unterschiedlichsten Wünsche auf, zum Beispiel:
Wir würden gern das Treppenhaus neu streichen lassen. (Wer ist wir?)
Der Garagenhof muss besser beleuchtet werden. (Was heißt besser?)
Wir möchten den Eingangsbereich umgestalten. (Was bedeutet das?)
Ich brauche neue Fenster, sie sind undicht. (Das fällt Ihnen heute ein?)
Warum ist das so schlimm?
Außer einer ziellosen Diskussion haben Sie nichts gewonnen, weil Sie nichts beschließen können. Jeder Beschluss unter „Sonstiges“ entspricht meistens nicht der ordnungsmäßigen Verwaltung und ist somit anfechtbar (oder nichtig) und bringt Ihnen mindestens juristische Wackelkonstruktionen und damit viel Streitpotenzial ins Haus, das man vermeiden könnte.
Unschön für spontane Ideen, aber so ist es nun einmal gesetzlich geregelt. Der ganze Frust kann vermieden werden, indem Sie Ihren Verwalter im Laufe des Jahres bitten, Ihre Themenwünsche in die Einladung aufzunehmen. Wenn etwas beschlossen werden soll, können Sie evtl. sogar bei der Einholung von Angeboten unterstützen. Wenn Sie das Thema zunächst nur besprechen möchten, lässt es sich ebenfalls leicht auf die Agenda nehmen. Der Vorteil ist, dass jeder Miteigentümer Ihre Idee schon auf der Einladung lesen kann und somit eine viel konstruktivere Diskussion möglich ist, weil alle involviert sind.
Warum ist es verboten?
Jeder Beschluss ist verbindlich und muss vom Verwalter umgesetzt werden. Was einmal mehrheitlich beschlossen ist, bindet alle Eigentümer, auch die zukünftigen, wenn eine Wohnung mal verkauft wird. Um Sie zu schützen, gibt es so hohe Hürden für die Beschlussfassung, u.a.:
Es kann nur beschlossen werden, was in der Einladung stand. Sie sollen ausreichend Zeit haben, sich mit den Themen auseinanderzusetzen und Fragen zu stellen (§ 23 Abs. 2 WoEigG).
Inhaltliche Bestimmbarkeit: Ein Beschluss ist nur gültig, wenn er klar und eindeutig formuliert ist. Er muss auch für fremde Dritte nachvollziehbar sein, ansonsten ist er rechtlich angreifbar.
Wenn ein Beschluss formell nicht hundertprozentig in Ordnung ist, kann er einen Monat lang gerichtlich angefochten werden (§ 45 WoEigG). Die Folge ist möglicherweise ein jahrelanger Rechtsstreit, der viel Geld kostet – und am Ende wird der Beschluss vom Gericht für ungültig erklärt.
Der Verwalter muss jeden Beschluss in die Beschlusssammlung eintragen, damit sich auch potentielle Käufer mit den Rahmenbedingungen der WEG auseinandersetzen können (§ 24 Abs. 7 WoEigG).
Warum gibt es dieses ausgeprägte Redebedürfnis am Ende der EV?
Es ist wichtig, dass die Eigentümer regelmäßig miteinander sprechen können, um sich eine Meinung zu den unterschiedlichen Themen zu bilden. Oftmals sehen die Eigentümer sich außerhalb der EV gar nicht, vor allem die Vermieter wohnen ja nicht am Objekt. Vielleicht auch die Besitzer von Wohnungen, die als Zweitwohnsitz dienen. Regelmäßige Besprechungen sind daher sinnvoll und zu befürworten. Um die Themen von oben wieder aufzugreifen:
Das Treppenhaus SOLLTE gestrichen werden.
Die Beleuchtung vom Garagenhof IST viel zu dunkel und wirklich zu gefährlich.
Der Eingangsbereich IST in die Jahre gekommen und könnte viel schöner sein.
Die Fenster SIND undicht.
Das Problem ist, dass solche Themen nicht so unvermittelt in den Raum gestellt werden sollten, weil sonst niemand außer dem Redner etwas damit anfangen oder sich rechtzeitig Gedanken machen kann. Eigentlich ist es ja ideal, wenn sich die Eigentümer sogar sofort einig sind, aber für die gesetzlichen Formalitäten ist das jetzt ganz ungünstig. Denn was soll der Verwalter tun? Er kann nicht einem beliebigen Handwerker blanko den Auftrag erteilen, das Treppenhaus zu streichen. Was ist mit dem Kostenrahmen? Er kann auch nicht planlos ein paar Lampen am Garagenhof montieren lassen. Solche Themen müssen vorbereitet und Details besprochen werden, das ist auch in Ihrem Sinne. Zum Beispiel müssen Angebote eingeholt, eine Skizze erstellt oder ein Kostenrahmen ermittelt werden.
Foto: Stephan Walochnik.
Wie könnte man es besser lösen?
Es wäre ideal, wenn Sie Ihre Themenwünsche rechtzeitig äußern. Man kann und sollte vieles besprechen, denn eine gute Kommunikation vermeidet Streitigkeiten. Am Ende jeder Versammlung sollte auch genügend Platz für diese Gespräche eingeplant werden. DerUnterschied zwischen „Besprechung“ und „Beschluss“ muss aber allen klar sein. Wenn Sie ein Thema besprechen möchten, sollten Sie es rechtzeitig äußern – am besten im Laufe des Jahres. Der Verwalter kann es dann auf seine Liste der Gesprächsthemen für die nächste EV nehmen.
Nun muss besprochen werden, was von der Mehrheit gewünscht ist. Erst danach macht eine Planung und Einholung von Angeboten Sinn. Zudem muss die Maßnahme später noch beschlossen werden, nachdem alle Informationen, Angebote oder Kostenschätzungen vorliegen. Der Beschluss verpflichtet den Verwalter nämlich verbindlich zur Umsetzung einer Maßnahme. Daher muss der Beschlussgegenstand klar und eindeutig zu verstehen sein, damit es später keinen Streit gibt.
Sie müssen keine Angst haben, dass sich alles unnötig in die Länge zieht. Wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten (damit sind Verwalter und Eigentümer gemeint), kann die Vorbereitung sehr schnell gehen. Die nächste Versammlung muss nicht im nächsten Jahr stattfinden, sondern in zwei Monaten, wenn die Sache nicht warten kann oder sollte.
Wer hätte das gedacht? Das Modell Eigentümerversammlung hat sich anders entwickelt, als der Gesetzgeber sich das vorgestellt hat. Viele Eigentümer glauben, dass die Eigentümerversammlung grundsätzlich immer nur einmal jährlich stattfindet und eine stundenlange Sitzung ist. Viele Verwaltungen handhaben es ja auch so. Und weil es so langweilig ist, geht kaum jemand hin. Von der gesetzlichen Lage findet man in der Realität oft herzlich wenig: Entscheidungen laufen mehr oder weniger im Hintergrund, und wenn Sie Glück haben, stimmt der Verwalter sich wenigstens mit dem Beirat ab, bevor er Aufträge erteilt oder Verträge kündigt. Das ist zwar in den meisten Fällen rechtswidrig, geht aber oft über Jahre gut, weil keiner fragt. Zudem kennen die wenigsten Eigentümer die rechtliche Situation.
Wie würde man es richtig machen?
Aus rechtlicher Sicht hat die WEG drei Organe mit klaren Befugnissen und Grenzen:
Die Aufgabe der Eigentümerversammlung ist die Willensbildung der WEG, d.h. hier werden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen – von den Eigentümern gemeinsam im Mehrheitsprinzip.
Die Aufgabe des WEG-Verwalters ist es, Entscheidungen vorzubereiten, über anstehende Themen zu informieren und von der EV getroffene Entscheidungen umzusetzen.
Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Verwalter bei der Umsetzung zu unterstützen und zu überwachen.
In § 23 Abs. 1 WoEigG ist klar geregelt, dass Entscheidungen – zumindest bei Dingen von größerer Tragweite – nur von den Eigentümern auf der Versammlung getroffen werden können – von niemandem sonst. In der Realität kommt es leider allzu oft vor, dass sich Verwalter und Beirat „auf dem kurzen Dienstweg“ abstimmen. Bei Dingen von untergeordneter Bedeutung oder bei dringenden Angelegenheiten hat der Verwalter nach § 27 Abs. 1 WoEigG auch das Recht, das zu tun. Aber oft werden auch größere Angelegenheiten rechtswidrig über die Köpfe der Miteigentümer hinweg von Verwalter (und ggfs. Beirat) entscheiden. Der Beirat ist kein Entscheidungsorgan, der Verwalter auch nicht. Beide sind an Mehrheitsbeschlüsse der EV gebunden.
Wenn ein bestimmtes Thema im Raum steht, ist der Verwalter dafür verantwortlich, zur Eigentümerversammlung einzuladen, damit Sie einen Beschluss fassen können. Natürlich auch dann, wenn in diesem Jahr schon eine Versammlung stattgefunden hat. Nach der rechtlichen Lage treffen Sie sich nicht einmal im Jahr, sondern bei jedem anstehenden Thema, zu dem eine Entscheidung getroffen werden muss. Eine EV muss keine lange Veranstaltung werden – vielleicht hat sie nur einen Tagesordnungspunkt. Im Extremfall stimmen Sie ab und gehen nach zwanzig Minuten wieder nach Hause.
Der jährliche Turnus ist hauptsächlich der Jahresabrechnung geschuldet. Wie Ihre Steuererklärung kommt sie jedes Jahr und muss beschlossen werden, damit sie gültig wird. Für die Beschlussfassung muss man sich treffen. Regelmäßig stehen auch die üblichen Themen auf der Agenda:
Bericht der Verwaltung
Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze
Beschlussfassung über die neuen Hausgeld-Vorschüsse
Entlastung der Verwaltung
Entlastung des Beirats
Klar ist aber auch, dass der Verwalter in Notfällen auch ohne EV sofort handeln muss. Das gilt laut § 27 WoEigG auch bei Themen von „untergeordneter Bedeutung“, um die EV vor zu vielen Kleinigkeiten zu entlasten. Wenn also ein Notfall ohne Ermessensspielraum vorliegt, muss der Verwalter sofort, auch ohne EV, handeln. Ist es kein Notfall, kommt es auf die Dringlichkeit an, ob der Verwalter mit dem Thema warten kann – oder schnellstens eine EV einberufen muss:
Themen, die nicht dringend sind, sammelt der Verwalter wahrscheinlich im Laufe des Jahres und schreibt sie auf seine Themenliste für die nächste EV. Denn diese können vielleicht bis nächstes Jahr warten. Leider kommt es in der Realität oft vor, dass diese gesammelten Themen nicht gut vorbereitet werden, sondern einsilbig auf einer langen und unübersichtlichen Liste stehen. Oft lassen undurchsichtige Überschriften wie „Schutzanstrich Balkon“ ohne weitere Informationen in der Einladung nur erahnen, worum es geht. Das darf nicht sein, denn der Verwalter hat eine Informationspflicht Ihnen gegenüber – nicht nur gegenüber dem Beirat. Bei allen Dingen mit einer gewissen Tragweite (z.B. wenn hohe Kosten absehbar sind, oder ins Bauwerk eingegriffen wird, wie eben bei einer Balkonsanierung) muss der Verwalter Sie über alle relevanten Sachverhalte informieren. Sie müssen rechtzeitig vor der Versammlung die Möglichkeit haben, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen oder Rückfragen zu stellen. Der Verwalter muss alle Informationen so aufzubereiten, dass die Eigentümer eine vernünftige Entscheidungsgrundlage haben.
Bei dringenden Themen stellt man allzu oft fest, dass diese während des Jahres bereits irgendwie erledigt wurden und nicht mehr auf der Agenda stehen. Das ist zwar grundsätzlich in Ihrem Sinne, aber ganz so leicht sollte der Verwalter es sich nicht machen. Hier sollte man differenzieren: Auch bei dringenden Angelegenheiten muss der Verwalter grundsätzlich kurzfristig eine Eigentümerversammlung einberufen, damit Sie mehrheitlich entscheiden können. Auch für eilige Themen gilt die gesetzliche Regelung, dass nur die EV entscheiden darf – und nicht der Verwalter in Absprache mit dem Beirat.
Es ist jedoch wichtig, die Sachlage differenziert zu betrachten: Ist Gefahr im Verzug, muss der Verwalter schnellstens handeln. Auch das ist vorgeschrieben, ebenso wie die Pflicht, dass die EV sich mit jedem größeren Thema zu befassen hat. Problematisch sind Grenzfälle mit sehr geringem Entscheidungsspielraum. Eigentlich muss überall, wo es einen Entscheidungsspielraum gibt, aus rechtlicher Sicht eine Eigentümerversammlung stattfinden.
Nehmen wir zwei Beispiele. Erstens: Der Aufzug ist komplett ausgefallen. Ein Ersatzteil muss bestellt werden und kostet 4.000 EUR. Vor allem die neueren Aufzugsmodelle sind, was Ersatzteile und Wartungsfirmen angeht, oft sehr eng an den Hersteller gebunden. Mehrere Angebote einzuholen ist nahezu unmöglich. Wenn jetzt noch ein Rollstuhlfahrer im 3. OG wohnt, muss es richtig schnell gehen. Aus rechtlicher Sicht müsste eine EV einberufen werden, man kann die Einladungsfrist ja abkürzen. Aber weil die Entscheidung mehr oder weniger klar ist, könnte der Verwalter hier auch entscheiden, ohne EV das teure Ersatzteil zu bestellen. Er sollte aber schnell und transparent alle Eigentümer über den Vorgang informieren. Je transparenter die Kommunikation, desto geringer das Risiko. Das gilt natürlich nur, wenn zwischen WEG und Verwalter ein langjähriges, beidseitiges Vertrauensverhältnis herrscht, denn solche Grenzfälle können für den Verwalter brenzlig werden. Schlimmstenfalls zahlt er alles selbst. Wenn es in Ihrer WEG schon Anfechtungsklagen gegeben hat oder dem Verwalter die Entlastung verweigert wurde, sollten Sie sich nicht auf diese Kulanz verlassen.
Aber nicht über jedes dringende Thema sollte der Verwalter kurzerhand selbst entscheiden. Bei einem Ersatzteil für den Aufzug für 4.000 EUR ist das Risiko mehr oder weniger kalkulierbar, weil die Sache klar ist. Was aber, wenn in einem großen Mehrfamilienhaus z.B. die Druckerhöhungsanlage für Trinkwasser ausfällt und für 40.000 EUR erneuert werden muss? Dieses Risiko würde ich als Verwalter auch beim besten Vertrauensverhältnis nicht eingehen. Der Verwalter sollte sich beeilen, schnellstens zwei Angebote einholen und kurzfristig zu einer Eigentümerversammlung einladen. Am besten sollte er Sie von Anfang an mit einbeziehen und direkt einen Termin für die EV nennen, während er gerade anfängt, die ersten Angebote anzufragen. So werden alle Eigentümer sofort informiert – Termin und grober Themenrahmen werden frühzeitig bekanntgegeben, aber die Preiskategorien beider Angebote werden etwas später nachgereicht, wenn sie vorliegen.
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