April 2021, die WEG-Reform ist fünf Monate alt – und schon hat sich das erste Missverständnis in den Köpfen festgebrannt: Ein Umlaufbeschluss käme mit einfacher Mehrheit zustande. Aber so einfach ist es nicht.
Aber mal einen Schritt zurück, was ist überhaupt ein Umlaufbeschluss? Grundsätzlich werden Entscheidungen per Beschluss auf der Eigentümerversammlung getroffen, bedeutet: Es wird abgestimmt, bei 50,01%iger Zustimmung (oder mehr) kommt der Beschluss zustande, die Entscheidung ist gefallen.
Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss außerhalb einer Eigentümerversammlung.
Das geht so: Der Verwalter formuliert einen Beschlusstext, und wenn 100% (!) der Eigentümer dem Vorschlag zustimmen, kommt der Beschluss zustande – auch ohne EV.Das ist übrigens Verbraucherschutz, weil beim Umlaufbeschluss viele andere Formen und Fristen ersatzlos wegfallen.Die WEG-Reform hat nicht viel am Umlaufbeschluss gerüttelt – nur an seiner Schriftform. Von jetzt an muss es keine Unterschrift aus Tinte mehr sein – es genügt, wenn Sie per E-Mail zustimmen.
Bei den Mehrheitsverhältnissen gibt es zwar ein paar Veränderungen, trotzdem kommt ein Umlaufbeschluss nicht einfach mit 50,01%iger Mehrheit zustande. Das neue WoEigG sieht vor,
- dass man auf der Eigentümerversammlung beschließen kann,
- eine ganz bestimmte Sache per Umlaufbeschluss zu entscheiden und
- dass dieser Umlaufbeschluss dann mit einfacher Mehrheit zustande kommt.
Wichtig! Es geht immer nur um einen ganz bestimmten Sachverhalt, den man jetzt auch ohne EV mit einfacher Mehrheit entscheiden kann.
Und warum beschließt man diesen Sachverhalt dann nicht direkt auf der Eigentümerversammlung?
Vielleicht erinnern Sie sich an die formellen Hürden einer Beschlussfassung? (Siehe Artikel „Eigentümerversammlung vs. Umlaufbeschluss“.) Ein Beschluss ist nichtig (oder anfechtbar), wenn wichtige Details fehlen. Vor allem, wenn sich aus dem Beschluss keine konkrete Handlung ableiten lässt, ist er meistens wertlos.
Negativ-Beispiel: Die WEG beschließt, „die Fassade anstreichen zu lassen“, mehr nicht. Dieser Beschluss wäre nichtig, ihm fehlen praktisch alle relevanten Details: Welcher Handwerker? Welcher Kostenrahmen? Und vieles mehr. Richtig, die Auswahl des Handwerkers darf (bei größeren Sachen) nicht auf Verwalter oder Beirat delegiert werden, weil sich aus diesem Beschluss ja keine eindeutige Handlung mehr ableiten ließe.
So hangelt man sich von Versammlung zu Versammlung und bekommt den Vorgang nicht erledigt. Wenn der Verwalter kapazitätsmäßig voll ausgelasteter ist, warten Sie vielleicht ein Jahr bis zur nächsten EV. Der Gesetzgeber wollte diese Situation entschärfen, damit man weitermachen kann.
Positiv-Beispiel: Sie beschließen auf der EV den Anstrich der Fassade und geben dafür bereits einen Kostenrahmen frei. Leider liegen noch nicht alle Handwerker-Angebote vor. Deswegen beschließen Sie, die Auswahl der Handwerker per Umlaufbeschluss nachzuholen. Und Sie beschließen, dass dafür eine einfache Mehrheit ausreichen soll.
Für diesen Fall ist die Neuerung im WoEigG gemacht.
Aber dieses Sonderrecht gilt für den Einzelfall – und kann oftmals schon sehr weiterhelfen. Sie können aber nicht beschließen, dass alle Umlaufbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft von nun an mit 50,01%iger Mehrheit entstehen.
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Ich sehe das also richtig: Nach neuem WEG muss nicht zunächst das Umlaufverfahren per Beschluss in einer EV mit 100 % beschlossen werden, sondern können gleich einzelne Punkte ( Bsp.: Zusätzliche Angebote von Handwerkern ) als Umlaufbeschuss beschlossen werden ( 50% + X ) sobald die restlichen Angebote der Handwerker vorliegen. Also nicht zuerst ein 100 %-iger Beschluss der zuerst das Verfahren an sich ermöglicht und erst später einen Umlaufbeschluss mit abgesenkter Quote?
Hallo Herr Häberle,
hier liegt leider ein Missverständnis vor, denn laut §23 (3) WoEigG können die Wohnungseigentümer „beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.“
Das bedeutet zwei Dinge: Erstens müssen Sie darüber erstmal auf einer normalen EV beschließen (dort reicht einfache Mehrheit), zweitens gilt die Vereinfachung im UB immer nur für einen bestimmten Gegenstand.
Trotzdem hilft das ungemein, weil man die Hauptsache (z.B. Austausch von Fenstern) auf der EV beschließen kann, aber die Handwerkerauswahl in einen UB verlagern kann, der dann mit weniger Formalitäten auskommt.
Ich möchte in meiner Erdgeschoss Eigentumswohnung eine Split Klimaanlage einbauen lassen. 3 Parteien Haus. Das Mauerwerk welches Gemeinschafteigentum ist muss durchgebohrt werden. In der Eigentűmerversammlung wűrde einfache Mehrheit reichen jedoch wie sieht es durch einen Umlaufbeschluss aus. Reicht fűr die Genehmigung auch einfache MEHRHEIT? Unser Miteigentumsanteil 347 von der Partei die fűr mich stimmt 345 Miteigentumsanteil jedoch die Restlichen 308 Prozent stellt sich quer.
Hallo Gerhard,
wenn sich schon jemand querstellt, solltet Ihr immer eine echte EV bevorzugen. Wenn es nachher Streit geben sollte, findet der andere bei einem Umlaufbeschluss viel schneller Formfehler und das möchtest Du ja vermeiden.
Du solltest den Verwalter dazu bewegen, eine (vermutlich kostenüflichtige) zusätzliche EV zu veranstalten, hier gilt dann die einfache Mehrheit und Du erhältst Deine Genehmigung – da kann der Querdenker sich auf dem Kopf stellen.
Vorsicht: Ich kenne Eure Teilungserklärung nicht, bitte schau mal nach, ob zu diesem Sachverhalt abweichende Regelungen getroffen wurden, im Zweifelsfall „schlägt“ die individuelle Teilungserklärung das allgemeine WEG-Recht. Wenn hier also etwas steht wie „Die Genehmigung von Durchbrüchen durch die Fassade erfordern Einstimmigkeit“…
Und: Auch nach der WEG-Reform erfordert ein Umlaufbeschluss die 100%ige Zustimmung aller Eigentümer. Man kann aber (auf einer EV) beschließen, dass eine einfache Mehrheit ausreicht, wenn es um einen „einzelnen Gegenstand“, also um einen Einzelfall geht (z.B. Kernbohrung Fassade).
Hallo Herr Walochnik,
ich verstehe die Aussage im Text leider nicht. Sie schreiben: […] Der Verwalter formuliert einen Beschlusstext, und wenn 100% (!) der Eigentümer dem Vorschlag zustimmen, kommt der Beschluss zustande – […]
WEG §23 Abs 3 bezieht sich jedoch nur auf abgegebene Stimmen und die darauf begründete Mehrheit.
Hallo Herr Ägidius,
in §23 (3) finden Sie die folgende Formulierung: „Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.“
=> Alle bedeutet alle.
Im Anschluss finden Sie dann die Neuregelung: „Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.“
=> Hier ist aber wichtig, zu differenzieren. Erstens gilt das nur für einen einzelnen Gegenstand, z.B. Anstrich des Treppenhauses, für den in der Eigentümerversammlung noch nicht genügend Angebote vorgelegen haben. Um sich eine zweite EV zu sparen, können Sie beschließen, dass für diesen Vorgang ein UB gefasst wird, in dem eine einfache Stimmenmehrheit ausreicht. Zweitens – wie gesagt – das muss auf der EV aber erstmal beschlossen werden – und erstreckt sich nur auf den Einzelfall.
Guten Tag Herr Walochnik,
zu mehreren „Erhaltungsmaßnahmen“ wird beschlossen , dass für diese Angelegenheiten Angebote eingeholt werden und nach Vorlage Zirkularbeschlüsse hierüber durchgeführt werden. Die ETG beschließt pauschal, dass diese Zirkularbeschlüsse jeweils mit einfacher Mehrheit Gültigkeit erlangen.
Wie ist ein solches Vorgehen zu sehen?
Es ist doch sicherlich nicht der Sinn der Neuregelungen zum Umlaufbeschluss, dass Angelegenheiten, für die auf der Versammlung noch nicht einmal Angebote vorlagen und die womöglich in der Abstimmung auf der Versammlung mehr als die einfache Mehrheit bedürfen, jetzt mit Umlaufbeschlüssen + einfache Mehrheit durchgezogen werden.
Guten Tag auch Herr Joseph,
wir sind uns einig, dass ich Hausverwalter und kein Rechtsanwalt bin – und daher keine Rechtsberatung gebe (siehe auch „Haftungsausschluss“). Außerdem kenne ich die Rahmenbedingungen des Einzelfalls nicht, denn je nach Kontext muss man die Frage ganz anders beantworten.
Wenn Sie mich fragen: Ich habe an dem Vorgehen nichts auszusetzen. Der Gesetzgeber wünschte sich mit der Einführung des neuen WoEigG, dass man von nun an so gut wie alles mit einfacher Mehrheit beschließen kann – und dass Beschlüsse nicht mehr mit einer einzigen Nein-Stimme blockiert werden können. Ausnahmen gibt es nur bei wirklich extrem grundlegenden Veränderungen (z.B. Gebäude bekommt nachträglich einen außenliegenden Aufzug, den es vorher nicht gab). Die einfache Mehrheit ist deswegen auch auf den Umlaufbeschluss ausgeweitet worden. Aber nicht pauschal, sondern nur in bestimmten Fällen, wo es vorher zu einer Besprechung auf der EV gekommen ist.
Für Ihren vorliegenden Fall bedeutet das: Sinn der Sache ist, auf der EV erstmal zu beschließen, OB eine Maßnahme (z.B. Treppenhausanstrich) überhaupt gewünscht ist. Wenn nein, dann kann der Hausverwalter sich die mühselige Arbeit sparen, Angebote einzuholen. Ein grober Kostenrahmen sollte aber trotzdem auf der EV beschlossen werden. Dieser sollte eher hoch als niedrig angesetzt werden, weil er als bindende, absolute Preisobergrenze zu verstehen ist.
Über das WIE kann nun per Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit entschieden werden (sofern das im Haupt-Beschluss auf der EV genannt wurde): Wenn der Hausverwalter dann die Klinken verschiedenster Handwerker geputzt hat und ihm endlich Angebote vorliegen, kann er den ersten Beschluss der EV durch diesen UB ausgestalten und die Eigentümer bitten, den Handwerker auszuwählen. Schließlich ist die Handwerker-Auswahl (bei größeren Maßnahmen) nicht auf Verwalter oder Beirat delegierbar, sondern muss von der Eigentümergemeinschaft getroffen werden.
Die Sache mit den Umlaufbeschlüssen gilt jedoch nur für den Einzelfall, der vorher auf einer echten (oder online-) EV thematisiert wurde. Sollte die WEG jedoch beschlossen haben, dass von nun an einfach jeder Umlaufbeschluss immer mit einfacher Mehrheit getroffen werden können, hat der Verwalter das neue WEG-Recht verschlafen – das wäre dann ungültig.