Der Standard-Umlageschlüssel in WEGs ist der MEA, der auch für die Mieterabrechnung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Wie bereits erwähnt werden Kosten in der WEG nach dem Umlageschlüssel „Miteigentumsanteil (MEA)“ auf die Eigentümer verteilt, wenn in der Teilungserklärung oder per Beschluss nichts anderes vereinbart wurde. Üblicherweise sind in der Teilungserklärung bereits für unterschiedliche Kostenarten verschiedene Umlageschlüssel definiert.
Im Mietrecht hingegen ist der Quadratmeter der Standard, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Für Eigentumswohnungen wurden die Unterschiede zwischen WEG- und Mietrecht im Jahr 2020 harmonisiert. Seitdem gelten die Umlageschlüssel der WEG auch für die Betriebskostenabrechnung des Mieters. Im (mietrechtlichen) § 556a Abs. 3 BGB steht seitdem: „Ist Wohnungseigentum [=eine Eigentumswohnung] vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten […] nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen.“
Es kann sein, dass im Mietvertrag eben doch etwas anderes vereinbart wurde, z.B. eine Umlage nach Personen, wo in der WEG nach MEA abgerechnet wird. Diese individuelle Regel hat dann Vorrang. Sie sollten den Unterschied mal ausrechnen. Es muss nicht unbedingt zu Ihrem Nachteil sein.
Wo finden Sie die verbindlichen Umlageschlüssel?
Was die Mieterabrechnung angeht, ist es einfach: Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, bevor Sie eine falsche Betriebskostenabrechnung erstellen. Wenn dort Umlageschlüssel vereinbart wurden, sind Sie daran gebunden, ansonsten gelten die der WEG.
Was die WEG angeht, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass der Verwalter weiß, wie er abrechnet. Sie können die Umlageschlüssel trotzdem heraussuchen, um diese auf Richtigkeit zu überprüfen: Die Rechtsgrundlagen der in der Abrechnung verwendeten Umlageschlüssel liegen zumeist in der notariellen Teilungserklärung. Dort finden Sie die ursprünglich vereinbarten Umlageschlüssel. Es kann sein, dass die WEG die Umlageschlüssel später per EV-Beschluss geändert haben, was mit Stimmenmehrheit zulässig ist. Wenn ein solcher Beschluss gefasst worden ist, finden Sie ihn in der Beschlusssammlung, die alle Beschlüsse aller Eigentümerversammlungen enthalten muss und beim Verwalter angefordert werden kann. Falls die Teilungserklärung zu einer bestimmten Kostenposition nichts sagt und es auch keinen abweichenden Beschluss gibt, wird diese Kostenart in einer WEG nach MEA auf die Eigentümer umgerechnet.
Die Abrechnung der WEG heißt „Jahresabrechnung“, im Mietrecht „Betriebskostenabrechnung“. Hier gibt es einige Unterschiede zu beachten. In Kurzform:
WEG- und Mietrecht sind an vielen Stellen inkompatibel, aber bei den Umlageschlüsseln der Abrechnung wurde inzwischen vieles harmonisiert.
Welche Kosten man an den Mieter weitergeben kann, ist gesetzlich auf Heiz- und Betriebskosten begrenzt, und hängt außerdem vom Mietvertrag ab.
Die WEG-Jahresabrechnung geht über die Betriebskosten hinaus, weil die Eigentümer für alle Kosten der Immobilie aufkommen müssen (und Mieter nicht).
Der Standard-Umlageschlüssel in WEGs ist der MEA, der auch für die Mieterabrechnung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
WEG- und Mietrecht sind an vielen Stellen inkompatibel, aber bei den Umlageschlüsseln der Abrechnung wurde inzwischen vieles harmonisiert.
Zwischen „Eigentümerkosten“ und „Mieterkosten“ gibt es viele Unterschiede. Vieles ist im WEG- Recht anders als im Mietrecht geregelt. Das Mietrecht ist an vielen Stellen auf Gebäude im Alleinbesitz ausgelegt. Das WEG-Recht hofft auf demokratisch funktionierende Eigentümergemeinschaften, deren Miteigentümer sich selbstverantwortlich organisieren können. Ihr Mieter muss sich an den Nebenkosten beteiligen, die über die WEG entstehen (sofern Sie keine Pauschalmiete vereinbart haben).
Was die Abrechnungen angeht, unterscheiden sich Formalitäten, Darstellungsformen, Inhalt und Fristen. Es gibt Parallelen, aber auch Unterschiede. Während die WEG-Abrechnung vom Gesetzgeber „Jahresabrechnung“ genannt wird, heißt die „Mieterabrechnung“ einfach „Betriebskostenabrechnung“. Die Vorauszahlung der Eigentümer heißt „Hausgeld“, bei den Mietern ist es die „Betriebskosten (‑vorauszahlung)“.
Welche Kosten man an den Mieter weitergeben kann, ist gesetzlich auf Heiz- und Betriebskosten begrenzt, und hängt außerdem vom Mietvertrag ab.
Nicht alle Kosten, die Sie als Eigentümer tragen müssen, können Sie auch an Ihren Mieter weitergeben. Nur solche Nebenkosten, die in §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannt sind, können auf den Mieter abgewälzt werden. Es handelt sich um bestimmte, im Gesetzeskatalog genannte Heiz- und Betriebskosten, die durch den laufenden Gebrauch des Objekts entstehen.
Wenn eine sog. Pauschalmiete im Mietvertrag vereinbart wurde (, was sehr selten ist), darf der Vermieter diese Kosten gar nicht weitergeben, sondern erhält eine monatliche Pauschale. Ein Blick in den Mietvertrag lohnt sich: Ob und welche Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden dürfen, muss dort ausdrücklich vereinbart sein.
Die geläufigsten Heiz- und Betriebskosten sind:
Allgemeinstrom,
Frisch- und Abwasser,
Niederschlagswasser,
Gebäude- und Haftpflichtversicherungsprämien,
Grundsteuer,
Kosten von Hausmeister, Gartenpflege und Treppenhausreinigung sowie Winterdienst,
Heiz- und Warmwasserkosten
(incl. Kostenerfassung, Legionellenprobe, Schornsteinfeger und Wartung der Heizung),
Müllabfuhr und Straßenreinigung,
Schädlingsbekämpfung,
Kosten des Betriebes bestimmter Anlagen, z.B. des Aufzugs oder eines Springbrunnens im Gemeinschaftsgartens,
verschiedene Wartungs- und Kontrollkosten (z.B. Dachkontrolle und Rinnenreinigung, Wartung der Heizung) und
umstritten sind gemietete Rauchmelder und Kaltwasserzähler.
Ihr Mieter zahlt also die laufenden Betriebskosten, mehr aber auch nicht. Sie als Vermieter müssen für Reparaturen, Bankgebühren, Verwaltungskosten etc. selbst aufkommen, ebenso für die WEG-Rücklage.
Auch die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Kosten, wird aber von Ihrem privaten Konto eingezogen, und nicht vom WEG-Konto. Sie ist in der WEG-Jahresabrechnung daher nicht zu finden. Dennoch gehört sie zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Wenn Ihre Wohnung nicht gerade in einer sehr großen Eigentümergemeinschaft liegt, kann ein Umlaufbeschluss sinnvoll sein, einen Beschluss außerhalb einer Eigentümerversammlung zu fassen, um einen Vorgang zu beschleunigen.
Ein Umlaufbeschluss bezeichnet einen „Unterschriftenzettel“, auf dem sich die Eigentümer einer WEG mit einem Beschlussvorschlag einverstanden erklären, ohne dass es einer Eigentümerversammlung bedarf. Weil praktisch keine Formalitäten (z.B. Einladungsfristen) eingehalten werden müssen, müssen alle Eigentümer zustimmen, d.h. 100% der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
Es ist möglich, einen Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen. Weil Sie aber als Privatperson vom Gesetzgeber geschützt werden sollen, geht das nur dann, wenn die Eigentümerversammlung sich schon einmal grob mit einem Thema vorbefasst hat und die einfache Mehrheit für diesen Einzelfall genehmigt hat.
Eine zusätzliche Eigentümerversammlung ruft einen gewissen Koordinationsaufwand hervor. Man muss eine Einladung und Tagesordnung erstellen, das Protokoll vorbereiten, einen Versammlungsort finden, die Einladungen verschicken und später auch das Protokoll und vieles mehr.
Wenn ein Thema aber nicht allzu besprechungsintensiv ist, und wenn die WEG eine überschaubare Größe hat, kann man den ganzen Aufwand umgehen: Der Verwalter kann einen „Unterschriftenzettel“, den sog. Umlaufbeschluss an die Eigentümer verteilen. Seit 2020 können Sie sogar in Textform zustimmen, d.h. per Email oder Fax. Weil ein Umlaufbeschluss praktisch ohne Frist zustande kommen kann, gelten aber andere Mehrheitsverhältnisse: Alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer müssen zustimmen.
Vielleicht ist am Ende der letzten EV ein zusätzliches Thema aufgetaucht, bei dem es wenig zu besprechen gibt und die Sache eigentlich klar ist? Vielleicht möchten Sie die WEG um Erlaubnis bitten, auf eigene Kosten eine Balkonsolaranlage oder einen E-Auto-Anschluss zu installieren? Zu diesen und anderen Themen benötigen Sie einen Beschluss der Eigentümer, den die WEG auch erteilen muss. Der Beschluss kann außerhalb einer Eigentümerversammlung gefasst werden, wenn alle Eigentümer zustimmen (§ 23 Abs. 3 WoEigG). Wichtig ist, dass jeder dem gleichen Beschlusstext zustimmt – und niemand etwas dazuschreibt oder durchstreicht.
Ein Umlaufbeschluss ist eine gute Möglichkeit, einen Vorgang bei überschaubarem Aufwand zu beschleunigen, ohne auf die nächste EV warten zu müssen. Er kann eine echte Alternative sein, wenn es um ein einziges Thema geht, zu dem wenig Gesprächsbedarf besteht und die Zustimmung voraussichtlich klar ist. Das größte Problem ist, dass wirklich alle Eigentümer zustimmen müssen. Wenn nur einer nicht antwortet, kommt der Beschluss nicht zustande und Sie brauchen doch eine Eigentümerversammlung. Daher funktionieren Umlaufbeschlüsse besonders in kleinen Eigentümergemeinschaften sehr gut. Aber auch in gut gemanagten, mittelgroßen Anlagen mit gutem Kommunikationsfluss können Umlaufbeschlüsse funktionieren. Wenn es allerdings viel Gesprächs- und Erklärungsbedarf gibt, ist eine Eigentümerversammlung wohl die bessere Wahl. Das gilt für alle größeren Themen, bei denen ein Informations- und Meinungsaustausch wichtig ist.
Ein Überblick über die Vor- und Nachteile von Umlaufbeschlüssen im Vergleich zu einer Eigentümerversammlung gibt die nachfolgende Tabelle:
Umlaufbeschluss
Eigentümerversammlung
Mehrheit
Alle Eigentümer müssen zustimmen.
Die einfache Mehrheit genügt (von Sonderfällen abgesehen).
Fristen
Keinerlei Vorlauf- oder Einladungsfristen.
Einladungsfrist: Drei Wochen (ggfs. längere Fristen in Ihrer Teilungserklärung).
Ort
Nicht benötigt.
Kostenpflichtiger Versammlungsort.
Dauer
Wenige Sekunden: Unterschrift bzw. Zustimmung per E-Mail genügt.
Etwas länger: Sie müssen einen Abend für die Veranstaltung opfern.
Themen
Ein einziges Thema. Ansonsten sind mehrere Umlaufbeschlüsse denkbar.
Beliebig viele Themen auf der Tagesordnung.
Abstimmung
Der Verwalter muss nachhalten, wer bereits zugestimmt hat und ggf. erinnern.
Abstimmung per Handzeichen. Das Ergebnis steht sofort fest.
Ergebnis
Ein Umlaufbeschluss kann im Sande verlaufen, wenn nur eine Person sich nicht meldet. Je größer bzw. anonymer die WEG, desto schwieriger wird es.
Auch auf der EV kann es passieren, dass die Mehrheit ein Thema ablehnt.
Das Protokoll der Eigentümerversammlung dient der Rechtssicherheit aller Eigentümer, um den Beschluss zu dokumentieren, der auf der EV gefasst wurde und bereits ab dem Zeitpunkt der Verkündung gültig ist. Würde man das Protokoll nachträglich ändern, würde man alle Anwesenden und Vollmachtgeber um ihr Stimmrecht betrügen.
Dass der Beschlusstext sich nochmal geringfügig ändert, bevor er zur Abstimmung gestellt wird, ist üblich und oftmals sogar sinnvoll, weil Sie als Eigentümer ja in die Entscheidungsfindung einbezogen werden – solange die Änderungen unwesentlich bzw. vorhersehbar sind.
Der Versammlungsleiter muss aufpassen, dass es keine Missverständnisse gibt. Vor der Abstimmung sollte der neue Text unbedingt nochmal vorgelesen und in die Runde gefragt werden, ob es weitere Ergänzungen oder Rückfragen gibt. Nun sollte klar sein, über welchen Beschlussgegenstand entschieden wird. Dann wird abgestimmt, der Verwalter zählt die Stimmen und verkündet, ob und mit welcher Mehrheit der Beschluss zustande gekommen ist.
Ein Beschluss wird durch Verkündung rechtswirksam. Also wenn der Verwalter bspw. sagt: „Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen mit 18 Ja, 0 Nein und 2 Enthaltungen.“ Sobald er das ausgesprochen hat, ist der Beschluss juristisch in der Welt. Er wird nämlich nicht erst dann wirksam, wenn er ins Protokoll aufgenommen oder vom Beirat unterschrieben wird.
Das Protokoll dient der Dokumentation, weil man im Laufe der Zeit vieles vergisst. Vielleicht wurde am 02.03.1984 unter TOP 7 die Vermietung einer Teilfläche vom Hof (Gemeinschaftseigentum) an den Eigentümer der Wohnung 2 beschlossen? Sie benötigen Rechtssicherheit, weil ein Beschluss ab seiner Verkündung für alle bindend ist – auch für zukünftige Wohnungseigentümer. Deswegen müssen Beschlüsse vom Verwalter auch in die Beschlusssammlung aufgenommen werden. Ein sinnvolles Hilfsmittel: Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, können Sie die Beschlusssammlung beim Verwalter anfordern und dem Käufer aushändigen, damit er die vollständige Rechtslage direkt einsehen kann.
Damit Sie Gewissheit haben, dass der verkündete Beschluss auch gültig ist, darf ein Protokoll nachträglich auf keinen Fall geändert werden. Der Beschlussvorschlag wurde auf der EV ja klargestellt und das Abstimmungsergebnis ist sofort nach der Verkündung wirksam geworden. Ihre Stimme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ähnlich einem Brief, den Sie zur Post geben, oder einer Überweisung von Ihrem Girokonto können Sie Ihre Stimme nach der Beschlussfassung nicht zurückziehen. Ansonsten würden alle Eigentümer rückwirkend um ihr Stimmrecht gebracht, die anwesend waren und mit ihrer Stimme etwas entschieden haben. Es würde ansonsten nichts mehr bringen, überhaupt noch zur EV zu gehen, wenn Ihre demokratische Entscheidung nachträglich von jemandem geändert werden dürfte.
Warum sollte überhaupt jemand fordern, dass das Protokoll nachträglich geändert wird? Wenn die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vernünftig vorbereitet und der Beschlussvorschlag klar kommuniziert wurde, kann eigentlich nichts passieren. Trotzdem fordern manche Eigentümer oder Beiräte gelegentlich eine Änderung des Protokolls. Dann muss etwas schiefgelaufen sein.
Es beginnt mit der Vorbereitung: Wurden Sie schon in der Einladung ausführlich über alle Themen informiert? Worüber soll entschieden werden? Welche Konsequenzen folgen? Wer zahlt? Und so weiter. Wenn Sie umfassend aufgeklärt wurden, sind die meisten Fallstricke schon ausgeräumt.
Vielleicht haben Sie auch einfach versäumt, rechtzeitig in die Einladung zu schauen und möchten Ihre Stimme nachträglich ändern. Das ist aber Ihre eigene Verantwortung, und an der abgegebenen Stimme kann man nach der Versammlung nichts mehr ändern. Jetzt aufzubegehren und Änderungen zu fordern wäre unfair gegenüber den anderen Eigentümern.
Möglicherweise haben die Anwesenden aber auch auf den Verwalter eingeredet und ihn überredet, irgendwelche größeren Ergänzungen am Beschluss vorzunehmen, die in der Einladung so gar nicht erkennbar waren. Und jetzt soll ein Teil davon rückgängig gemacht werden. Oder vielleicht hat der Verwalter auch gar nicht alle diese Änderungen aufgenommen, aber die Teilnehmer nicht klar genug informiert, dass wesentliche Änderungen nicht spontan möglich sind, sondern eine neue Eigentümerversammlung erfordern. Also unterschiedliche Ansichten und Meinungen während der Versammlung. Wenn dann noch unklar geblieben ist, über welchen genauen Beschlusstext abgestimmt wird, sind Missverständnisse absehbar.
Im Protokoll muss wörtlich stehen, welcher Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt wurde – und welche Stimmen dann abgegeben wurden. Blöd, wenn jemand mit seinem Nachbarn gequatscht und nicht zugehört hat. Wenn aber ein anderer Text ins Protokoll geschrieben wurde, hat der Verwalter unprofessionell gearbeitet. Mit Änderungen im Nachgang der Versammlung sollte man aufpassen. Wenn bei einer WEG in Eigentümerversammlungen schon öfters ein gewisses Durcheinander aufgekommen ist, sollte man lieber den Beschlusstext vor der Abstimmung aufschreiben und direkt nach der Stimmenauszählung unterschreiben lassen. Wenn andernfalls der echte Beschlusstext später nicht mehr nachgewiesen werden kann, hilft nur eine Wiederholung der Versammlung – bzw. des in Rede stehenden Tagesordnungspunktes. Das erzeugt viel vermeidbaren Aufwand. Diese und alle weiteren Versammlungen der WEG sollten von nun an sofort vor Ort protokolliert werden.
Wenn der Verwalter transparent arbeitet und sofort protokolliert, entsteht das Problem gar nicht erst – oder kann abgewehrt werden. Der Beschluss ist rechtlich bindend und ist bereits durch Verkündung entstanden – das Protokoll ist nur Beiwerk, das der Dokumentation dient.
Sie haben gesehen, dass sehr viele Formalitäten nötig sind, um eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Der Gesetzgeber möchte Sie schützen, weil die meisten Wohnungseigentümer Privatpersonen ohne juristische Vorbildung sind – entsprechend gut und mit langer Frist sollen Sie von der Verwaltung informiert werden, damit man Sie nicht überrumpeln kann. Eine kurze Wiederholung, welche Formalitäten eingehalten werden müssen:
Die Einladung muss an die letzte bekannte Adresse der Eigentümer gesendet werden.
Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen und soll nur im Notfall unterschritten werden. Ggfs. ist die Frist laut Ihrer Teilungserklärung länger.
Alle zu beschließenden Themen müssen in der Einladung genannt – oder besser erläutert – werden. Der Verwalter muss Ihnen komplexere Themen und deren Konsequenzen erklären.
Weil Beschlüsse – auch für zukünftige Eigentümer – bindend sind, muss der Beschlussgegenstand klar und eindeutig sein.
Die EV muss nichtöffentlich sein, also an einem Versammlungsort stattfinden, wo Dritte nicht zuhören können.
Themen, die Ihnen spontan einfallen, können nicht sofort beschlossen werden, sondern müssen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung.
Obwohl ein Beschluss durch Stimmauszählung und Verkündung zustande kommt, muss die EV zu Dokumentationszwecken protokolliert und von zwei Eigentümern oder dem Beirat unterzeichnet werden.
Das Protokoll muss Ihnen nach der Versammlung in Textform zugänglich gemacht werden
Wenn aufgrund eines dringenden Themas eine zusätzliche Eigentümerversammlung veranstaltet werden soll, verursacht das einen gewissen Mehraufwand. Schauen wir uns an, welche Arbeiten zur Vor- und Nachbereitung einer zusätzlichen EV anfallen, am Beispiel „Austausch eines Fensters“:
Foto: Stephan Walochnik.
Es zieht! Ein Fenster in Ihrer Wohnung ist marode und ausgetrocknet. Bei starkem Regen und Wind läuft sogar etwas Wasser in Ihre Wohnung! Sie brauchen ein neues Fenster, sonst wird es bald ungemütlich für Ihren Mieter und eine Mietminderung droht. Aber Fenster sind Gemeinschaftseigentum, weil sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes prägen. Wenn nicht gerade ein Notfall vorliegt, und z.B. täglich große Wassermassen durchs Fenster auf Ihren Parkettboden laufen, dürfen Sie nicht einfach selbst tätig werden und den Einbau eines neuen Fensters beauftragen. Auch nicht, wenn es kaputt ist. Was ist zu tun?
Sie erklären die Situation Ihrem WEG-Verwalter, und er versteht sofort: Wir müssen uns beeilen. Aber auch er dürfte nur im Notfall sofort handeln. In allen anderen Fällen benötigt auch er die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer – per Beschluss auf der Eigentümerversammlung. Für Sie bedeutet das eine gewisse Wartezeit.
Aber hoffentlich nicht, weil der Verwalter trödelt, obwohl auch das zuweilen vorkommt. Und Sie müssen auch nicht bis nächstes Jahr warten. Eine zusätzliche Versammlung kann mehr oder weniger kurzfristig einberufen werden. Aber sie muss vernünftig vorbereitet werden, damit die Zustimmung Ihrer Nachbarn nicht an formellen Gründen scheitert.
Einer der Einflussfaktoren ist die eigentliche Vorbereitungszeit. Hier geht es unter anderem darum, mehrere Angebote einzuholen. Weil es in diesem Beitrag hauptsächlich um die Formen und Fristen geht, nehmen wir mal an, dass Sie die WEG um Genehmigung bitten, auf eigene Kosten ein neues Fenster einzubauen, das optisch dem bisherigen Erscheinungsbild entspricht. Wir gehen davon aus, dass durch die Verwaltung keine Angebote eingeholt werden müssen, da Sie sich bereiterklären, die Kosten allein zu tragen. Daher überspringen wir Ortstermine, Wartezeit, Nachhalten der Angebote und die Erstellung des Preisspiegels.
Der Verwalter muss einen Versammlungsort suchen, terminlich abstimmen und reservieren. Vor allem muss er den Sachverhalt in der Einladung erläutern, Rahmenbedingungen erklären und einen klaren und verständlichen Beschlussvorschlag formulieren – und am Ende alles ausdrucken, eintüten und zur Post bringen. Idealerweise wird auch das Protokoll schon einmal vorformuliert. Für die Einladung zur EV haben praktisch alle WEG-Verwalter Vorlagen. Die Hauptarbeit entfällt auf die Formulierung von Problem und Beschlussantrag. Wenn es nur um ein einziges Thema geht, dauert die Vorbereitungszeit zwischen einer Stunde und einem halben Tag – abhängig vom Erklärungsbedarf und der Komplexität der Maßnahme. Weil der Verwalter auch noch andere Kunden hat, deren Anliegen er bearbeiten muss, braucht er wahrscheinlich etwas Vorlaufzeit. Wenn die Eigentümerversammlung entsprechend ihrer Dringlichkeit eine hohe Priorität hat, sollte die Einladung spätestens innerhalb einer Woche fertig sein.
Nun müssen verschiedene Fristen eingehalten werden: Die Einladungsfrist für Eigentümerversammlungen soll drei Wochen betragen und nur in begründeten Fällen unterschritten werden. Es kann sein, dass in Ihrer Teilungserklärung eine längere Frist steht. Das heißt: Im Normalfall sollten alle Eigentümer die Einladung zur EV drei Wochen vor der Versammlung im Briefkasten haben (und am besten parallel per Email bekommen). Die Frist dient Ihrem Schutz, damit Sie nicht überrumpelt werden. Übrigens: Es gibt keinen Unterschied zwischen „ordentlicher“ und „außerordentlicher“ Eigentümerversammlung. Es gelten immer dieselben Formen und Fristen, egal ob die Versammlung im März, im Sommer oder bei Vollmond stattfindet. Es muss nicht lange dauern. Sie stimmen ab und gehen wieder. Jedes Jahr kann es beliebig viele Versammlungen geben.
Bis zur EV vergehen also mindestens drei Wochen. Vor der WEG-Reform hätte man die Versammlung wiederholen müssen, wenn weniger als die Hälfte der Eigentümer erschienen (oder per Vollmacht vertreten) wären. Seit 2020 ist das einfacher: Die EV ist beschlussfähig, wenn auch nur ein einziger Eigentümer erscheint oder eine Vollmacht erteilt.
Auf der EV kann man Ihnen mit einfacher Stimmenmehrheit die Genehmigung erteilen, Ihr Fenster auszutauschen. Zu den formellen Anforderungen an den Beschluss gehört die inhaltliche Bestimmtheit. Aus dem Beschlusstext muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Genehmigung erteilt wird, welche Rahmenbedingungen zu beachten sind, wer die Kosten trägt usw. Gängige Voraussetzung ist, dass das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändert wird, zum Beispiel die Farbe des Fensterrahmens.
Der Beschlussantrag wird zur Abstimmung gestellt. Sie stimmen per Handzeichen ab und der Verwalter zählt die Stimmen. Wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt, verkündet er das Ergebnis. Der Beschluss kommt durch Verkündung des Abstimmungsergebnisses zustande – und nicht durch Aufnahme in das Protokoll oder Unterschrift durch den Beirat, weil beides lediglich der Dokumentation dient. Bis hierhin sind drei Wochen plus Vorbereitungszeit vergangen. Der Beschluss ist nun sofort rechtsgültig und kann direkt umgesetzt werden. Sie haben sofort die Erlaubnis, die Fenster auszutauschen.
Foto: Stephan Walochnik.
Der Beschluss könnte innerhalb eines Monats noch von einem Eigentümer aus formellen Gründen angefochten werden. Einen zweiten Monat räumt man dem Anfechtenden für die Begründung seiner Klage ein. Sind dem Verwalter Formfehler unterlaufen, könnte das Gericht den Beschluss dann für ungültig erklären. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist – gerechnet ab dem Datum der EV – ist sicher, dass der Beschluss Bestandskraft hat. In der Praxis können Sie sicher sein, wenn innerhalb von zwei bis drei Monaten nach der EV keine Anfechtungsklage zugestellt wurde.
Fazit: Selbst bei idealen Voraussetzungen müssen Sie eine längere Zeit warten, wenn Sie ein neues Fenster benötigen und es sich nicht um einen akuten Notfall handelt. Zu den Einflussfaktoren gehören:
Einholung von drei Angeboten: Abhängig von den Handwerkern.
Organisatorische Vorbereitung und Einladung: Maximal eine Woche, wenn der Verwalter dem Thema eine hohe Priorität einräumt.
Gesetzliche Einladungsfrist: Drei Wochen.
Wartezeit, ob Anfechtungsklage erhoben wurde: Zwei Monate.
Viele Einladungen zur Eigentümerversammlung versprechen eine kurze Veranstaltung, die am Ende doch mehrere Stunden dauert. Auf der Einladung finden Sie zunächst die jährlichen Standard-Themen:
Bericht der Verwaltung,
Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze,
Beschlussfassung über die neuen Hausgeld-Vorschüsse,
Entlastung des Verwalters,
Entlastung des Beirats,
Sonstiges,
Ende der Versammlung.
Gefährlich ist der Tagesordnungspunkt „Sonstiges“. Hier kann man Meinungen austauschen, aber keinen verbindlichen Beschluss fassen. Dafür gibt es viele gute Gründe. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Eigentümer, damit niemand überrumpelt wird. Vor allem Nichtanwesende sollen vor dem Quasi-Verlust ihres Stimmrechts beschützt werden, wenn plötzlich neue Themen auftauchen und „beschlossen“ werden. Damit Sie sich auf die Themen vorbereiten können und Ihr Verwalter Sie richtig beraten kann, muss er die Themen im Vorfeld der EV aufbereiten. Wenn ein unerwartetes Thema vom Himmel fällt, geht das nicht.
Der Gesetzgeber verbietet die Beschlussfassung unter dem TOP „Sonstiges“ jedenfalls als Formfehler. Vielleicht sollte man den TOP Sonstiges einfach weglassen, weil er zu falschen Erwartungen und Missverständnissen führt. Ich nenne ihn deswegen „Ausblick“. Oft genug gibt es Streit, weil eine Angelegenheit vermeintlich beschlossen, aber nicht rechtsgültig ist, und der Fall landet vor Gericht – das kann teuer werden. Aber einfach weglassen? So einfach ist es nicht.
Was passiert in der Realität?
Die eigentliche Versammlung wäre nach 15 Minuten vorbei, der Verwalter beginnt schon einzupacken, da tauchen plötzlich ganz neue und unerwartete Themen auf. Ein Eigentümer nach dem anderen wirft noch einen Hut in den Ring. Weil niemand auf die Spontanvorträge vorbereitet ist, hält jeder seinen eigenen Monolog, und die anderen schauen nur verlegen in die Runde. Oder es beginnt eine ziellose Diskussion, da niemand vorbereitet ist, und die Versammlung dehnt sich mangels Struktur von 15 Minuten auf zwei oder mehr Stunden aus. Unter „Sonstiges“ tauchen die unterschiedlichsten Wünsche auf, zum Beispiel:
Wir würden gern das Treppenhaus neu streichen lassen. (Wer ist wir?)
Der Garagenhof muss besser beleuchtet werden. (Was heißt besser?)
Wir möchten den Eingangsbereich umgestalten. (Was bedeutet das?)
Ich brauche neue Fenster, sie sind undicht. (Das fällt Ihnen heute ein?)
Warum ist das so schlimm?
Außer einer ziellosen Diskussion haben Sie nichts gewonnen, weil Sie nichts beschließen können. Jeder Beschluss unter „Sonstiges“ entspricht meistens nicht der ordnungsmäßigen Verwaltung und ist somit anfechtbar (oder nichtig) und bringt Ihnen mindestens juristische Wackelkonstruktionen und damit viel Streitpotenzial ins Haus, das man vermeiden könnte.
Unschön für spontane Ideen, aber so ist es nun einmal gesetzlich geregelt. Der ganze Frust kann vermieden werden, indem Sie Ihren Verwalter im Laufe des Jahres bitten, Ihre Themenwünsche in die Einladung aufzunehmen. Wenn etwas beschlossen werden soll, können Sie evtl. sogar bei der Einholung von Angeboten unterstützen. Wenn Sie das Thema zunächst nur besprechen möchten, lässt es sich ebenfalls leicht auf die Agenda nehmen. Der Vorteil ist, dass jeder Miteigentümer Ihre Idee schon auf der Einladung lesen kann und somit eine viel konstruktivere Diskussion möglich ist, weil alle involviert sind.
Warum ist es verboten?
Jeder Beschluss ist verbindlich und muss vom Verwalter umgesetzt werden. Was einmal mehrheitlich beschlossen ist, bindet alle Eigentümer, auch die zukünftigen, wenn eine Wohnung mal verkauft wird. Um Sie zu schützen, gibt es so hohe Hürden für die Beschlussfassung, u.a.:
Es kann nur beschlossen werden, was in der Einladung stand. Sie sollen ausreichend Zeit haben, sich mit den Themen auseinanderzusetzen und Fragen zu stellen (§ 23 Abs. 2 WoEigG).
Inhaltliche Bestimmbarkeit: Ein Beschluss ist nur gültig, wenn er klar und eindeutig formuliert ist. Er muss auch für fremde Dritte nachvollziehbar sein, ansonsten ist er rechtlich angreifbar.
Wenn ein Beschluss formell nicht hundertprozentig in Ordnung ist, kann er einen Monat lang gerichtlich angefochten werden (§ 45 WoEigG). Die Folge ist möglicherweise ein jahrelanger Rechtsstreit, der viel Geld kostet – und am Ende wird der Beschluss vom Gericht für ungültig erklärt.
Der Verwalter muss jeden Beschluss in die Beschlusssammlung eintragen, damit sich auch potentielle Käufer mit den Rahmenbedingungen der WEG auseinandersetzen können (§ 24 Abs. 7 WoEigG).
Warum gibt es dieses ausgeprägte Redebedürfnis am Ende der EV?
Es ist wichtig, dass die Eigentümer regelmäßig miteinander sprechen können, um sich eine Meinung zu den unterschiedlichen Themen zu bilden. Oftmals sehen die Eigentümer sich außerhalb der EV gar nicht, vor allem die Vermieter wohnen ja nicht am Objekt. Vielleicht auch die Besitzer von Wohnungen, die als Zweitwohnsitz dienen. Regelmäßige Besprechungen sind daher sinnvoll und zu befürworten. Um die Themen von oben wieder aufzugreifen:
Das Treppenhaus SOLLTE gestrichen werden.
Die Beleuchtung vom Garagenhof IST viel zu dunkel und wirklich zu gefährlich.
Der Eingangsbereich IST in die Jahre gekommen und könnte viel schöner sein.
Die Fenster SIND undicht.
Das Problem ist, dass solche Themen nicht so unvermittelt in den Raum gestellt werden sollten, weil sonst niemand außer dem Redner etwas damit anfangen oder sich rechtzeitig Gedanken machen kann. Eigentlich ist es ja ideal, wenn sich die Eigentümer sogar sofort einig sind, aber für die gesetzlichen Formalitäten ist das jetzt ganz ungünstig. Denn was soll der Verwalter tun? Er kann nicht einem beliebigen Handwerker blanko den Auftrag erteilen, das Treppenhaus zu streichen. Was ist mit dem Kostenrahmen? Er kann auch nicht planlos ein paar Lampen am Garagenhof montieren lassen. Solche Themen müssen vorbereitet und Details besprochen werden, das ist auch in Ihrem Sinne. Zum Beispiel müssen Angebote eingeholt, eine Skizze erstellt oder ein Kostenrahmen ermittelt werden.
Foto: Stephan Walochnik.
Wie könnte man es besser lösen?
Es wäre ideal, wenn Sie Ihre Themenwünsche rechtzeitig äußern. Man kann und sollte vieles besprechen, denn eine gute Kommunikation vermeidet Streitigkeiten. Am Ende jeder Versammlung sollte auch genügend Platz für diese Gespräche eingeplant werden. DerUnterschied zwischen „Besprechung“ und „Beschluss“ muss aber allen klar sein. Wenn Sie ein Thema besprechen möchten, sollten Sie es rechtzeitig äußern – am besten im Laufe des Jahres. Der Verwalter kann es dann auf seine Liste der Gesprächsthemen für die nächste EV nehmen.
Nun muss besprochen werden, was von der Mehrheit gewünscht ist. Erst danach macht eine Planung und Einholung von Angeboten Sinn. Zudem muss die Maßnahme später noch beschlossen werden, nachdem alle Informationen, Angebote oder Kostenschätzungen vorliegen. Der Beschluss verpflichtet den Verwalter nämlich verbindlich zur Umsetzung einer Maßnahme. Daher muss der Beschlussgegenstand klar und eindeutig zu verstehen sein, damit es später keinen Streit gibt.
Sie müssen keine Angst haben, dass sich alles unnötig in die Länge zieht. Wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten (damit sind Verwalter und Eigentümer gemeint), kann die Vorbereitung sehr schnell gehen. Die nächste Versammlung muss nicht im nächsten Jahr stattfinden, sondern in zwei Monaten, wenn die Sache nicht warten kann oder sollte.
Wer hätte das gedacht? Das Modell Eigentümerversammlung hat sich anders entwickelt, als der Gesetzgeber sich das vorgestellt hat. Viele Eigentümer glauben, dass die Eigentümerversammlung grundsätzlich immer nur einmal jährlich stattfindet und eine stundenlange Sitzung ist. Viele Verwaltungen handhaben es ja auch so. Und weil es so langweilig ist, geht kaum jemand hin. Von der gesetzlichen Lage findet man in der Realität oft herzlich wenig: Entscheidungen laufen mehr oder weniger im Hintergrund, und wenn Sie Glück haben, stimmt der Verwalter sich wenigstens mit dem Beirat ab, bevor er Aufträge erteilt oder Verträge kündigt. Das ist zwar in den meisten Fällen rechtswidrig, geht aber oft über Jahre gut, weil keiner fragt. Zudem kennen die wenigsten Eigentümer die rechtliche Situation.
Wie würde man es richtig machen?
Aus rechtlicher Sicht hat die WEG drei Organe mit klaren Befugnissen und Grenzen:
Die Aufgabe der Eigentümerversammlung ist die Willensbildung der WEG, d.h. hier werden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen – von den Eigentümern gemeinsam im Mehrheitsprinzip.
Die Aufgabe des WEG-Verwalters ist es, Entscheidungen vorzubereiten, über anstehende Themen zu informieren und von der EV getroffene Entscheidungen umzusetzen.
Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Verwalter bei der Umsetzung zu unterstützen und zu überwachen.
In § 23 Abs. 1 WoEigG ist klar geregelt, dass Entscheidungen – zumindest bei Dingen von größerer Tragweite – nur von den Eigentümern auf der Versammlung getroffen werden können – von niemandem sonst. In der Realität kommt es leider allzu oft vor, dass sich Verwalter und Beirat „auf dem kurzen Dienstweg“ abstimmen. Bei Dingen von untergeordneter Bedeutung oder bei dringenden Angelegenheiten hat der Verwalter nach § 27 Abs. 1 WoEigG auch das Recht, das zu tun. Aber oft werden auch größere Angelegenheiten rechtswidrig über die Köpfe der Miteigentümer hinweg von Verwalter (und ggfs. Beirat) entscheiden. Der Beirat ist kein Entscheidungsorgan, der Verwalter auch nicht. Beide sind an Mehrheitsbeschlüsse der EV gebunden.
Wenn ein bestimmtes Thema im Raum steht, ist der Verwalter dafür verantwortlich, zur Eigentümerversammlung einzuladen, damit Sie einen Beschluss fassen können. Natürlich auch dann, wenn in diesem Jahr schon eine Versammlung stattgefunden hat. Nach der rechtlichen Lage treffen Sie sich nicht einmal im Jahr, sondern bei jedem anstehenden Thema, zu dem eine Entscheidung getroffen werden muss. Eine EV muss keine lange Veranstaltung werden – vielleicht hat sie nur einen Tagesordnungspunkt. Im Extremfall stimmen Sie ab und gehen nach zwanzig Minuten wieder nach Hause.
Der jährliche Turnus ist hauptsächlich der Jahresabrechnung geschuldet. Wie Ihre Steuererklärung kommt sie jedes Jahr und muss beschlossen werden, damit sie gültig wird. Für die Beschlussfassung muss man sich treffen. Regelmäßig stehen auch die üblichen Themen auf der Agenda:
Bericht der Verwaltung
Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze
Beschlussfassung über die neuen Hausgeld-Vorschüsse
Entlastung der Verwaltung
Entlastung des Beirats
Klar ist aber auch, dass der Verwalter in Notfällen auch ohne EV sofort handeln muss. Das gilt laut § 27 WoEigG auch bei Themen von „untergeordneter Bedeutung“, um die EV vor zu vielen Kleinigkeiten zu entlasten. Wenn also ein Notfall ohne Ermessensspielraum vorliegt, muss der Verwalter sofort, auch ohne EV, handeln. Ist es kein Notfall, kommt es auf die Dringlichkeit an, ob der Verwalter mit dem Thema warten kann – oder schnellstens eine EV einberufen muss:
Themen, die nicht dringend sind, sammelt der Verwalter wahrscheinlich im Laufe des Jahres und schreibt sie auf seine Themenliste für die nächste EV. Denn diese können vielleicht bis nächstes Jahr warten. Leider kommt es in der Realität oft vor, dass diese gesammelten Themen nicht gut vorbereitet werden, sondern einsilbig auf einer langen und unübersichtlichen Liste stehen. Oft lassen undurchsichtige Überschriften wie „Schutzanstrich Balkon“ ohne weitere Informationen in der Einladung nur erahnen, worum es geht. Das darf nicht sein, denn der Verwalter hat eine Informationspflicht Ihnen gegenüber – nicht nur gegenüber dem Beirat. Bei allen Dingen mit einer gewissen Tragweite (z.B. wenn hohe Kosten absehbar sind, oder ins Bauwerk eingegriffen wird, wie eben bei einer Balkonsanierung) muss der Verwalter Sie über alle relevanten Sachverhalte informieren. Sie müssen rechtzeitig vor der Versammlung die Möglichkeit haben, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen oder Rückfragen zu stellen. Der Verwalter muss alle Informationen so aufzubereiten, dass die Eigentümer eine vernünftige Entscheidungsgrundlage haben.
Bei dringenden Themen stellt man allzu oft fest, dass diese während des Jahres bereits irgendwie erledigt wurden und nicht mehr auf der Agenda stehen. Das ist zwar grundsätzlich in Ihrem Sinne, aber ganz so leicht sollte der Verwalter es sich nicht machen. Hier sollte man differenzieren: Auch bei dringenden Angelegenheiten muss der Verwalter grundsätzlich kurzfristig eine Eigentümerversammlung einberufen, damit Sie mehrheitlich entscheiden können. Auch für eilige Themen gilt die gesetzliche Regelung, dass nur die EV entscheiden darf – und nicht der Verwalter in Absprache mit dem Beirat.
Es ist jedoch wichtig, die Sachlage differenziert zu betrachten: Ist Gefahr im Verzug, muss der Verwalter schnellstens handeln. Auch das ist vorgeschrieben, ebenso wie die Pflicht, dass die EV sich mit jedem größeren Thema zu befassen hat. Problematisch sind Grenzfälle mit sehr geringem Entscheidungsspielraum. Eigentlich muss überall, wo es einen Entscheidungsspielraum gibt, aus rechtlicher Sicht eine Eigentümerversammlung stattfinden.
Nehmen wir zwei Beispiele. Erstens: Der Aufzug ist komplett ausgefallen. Ein Ersatzteil muss bestellt werden und kostet 4.000 EUR. Vor allem die neueren Aufzugsmodelle sind, was Ersatzteile und Wartungsfirmen angeht, oft sehr eng an den Hersteller gebunden. Mehrere Angebote einzuholen ist nahezu unmöglich. Wenn jetzt noch ein Rollstuhlfahrer im 3. OG wohnt, muss es richtig schnell gehen. Aus rechtlicher Sicht müsste eine EV einberufen werden, man kann die Einladungsfrist ja abkürzen. Aber weil die Entscheidung mehr oder weniger klar ist, könnte der Verwalter hier auch entscheiden, ohne EV das teure Ersatzteil zu bestellen. Er sollte aber schnell und transparent alle Eigentümer über den Vorgang informieren. Je transparenter die Kommunikation, desto geringer das Risiko. Das gilt natürlich nur, wenn zwischen WEG und Verwalter ein langjähriges, beidseitiges Vertrauensverhältnis herrscht, denn solche Grenzfälle können für den Verwalter brenzlig werden. Schlimmstenfalls zahlt er alles selbst. Wenn es in Ihrer WEG schon Anfechtungsklagen gegeben hat oder dem Verwalter die Entlastung verweigert wurde, sollten Sie sich nicht auf diese Kulanz verlassen.
Aber nicht über jedes dringende Thema sollte der Verwalter kurzerhand selbst entscheiden. Bei einem Ersatzteil für den Aufzug für 4.000 EUR ist das Risiko mehr oder weniger kalkulierbar, weil die Sache klar ist. Was aber, wenn in einem großen Mehrfamilienhaus z.B. die Druckerhöhungsanlage für Trinkwasser ausfällt und für 40.000 EUR erneuert werden muss? Dieses Risiko würde ich als Verwalter auch beim besten Vertrauensverhältnis nicht eingehen. Der Verwalter sollte sich beeilen, schnellstens zwei Angebote einholen und kurzfristig zu einer Eigentümerversammlung einladen. Am besten sollte er Sie von Anfang an mit einbeziehen und direkt einen Termin für die EV nennen, während er gerade anfängt, die ersten Angebote anzufragen. So werden alle Eigentümer sofort informiert – Termin und grober Themenrahmen werden frühzeitig bekanntgegeben, aber die Preiskategorien beider Angebote werden etwas später nachgereicht, wenn sie vorliegen.
Als Wohnungseigentümer müssen Sie neben Betriebskosten auch Ihren Anteil an der Erhaltungsrücklage bezahlen. Sie ist das Vereinssparschwein der WEG.
Selbst die beste WEG bekäme Zahlungsprobleme, wenn sie sich erst bei Fälligkeit ums Geld kümmert. Je größer die Wohnanlage, desto mehr Beteiligte sind involviert. Daher dient die Beitragspflicht zur Rücklage dem vorsorglichen Sparen für zukünftige Reparaturen, die Sie heute noch gar nicht absehen können – oder für solche, die bereits erkennbar sind, wie ein neues Dach, und auf die Sie hin sparen.
Jeder Eigenheimbesitzer weiß, dass Reparaturen unregelmäßig auftreten und meistens dann kommen, wenn man sie nicht gebrauchen kann. Und dass Heizung, Waschmaschine und Backofen komischerweise immer gleichzeitig kaputtgehen. Aber der Eigenheimbesitzer wohnt allein im eigenen Haus, seine Heizung versorgt keine Nachbarn, mit denen man sich abstimmen muss. Und Mietminderungen gibt es im selbstbewohnten Eigenheim sowieso nicht.
In der WEG gibt es keinen Alleineigentümer – der Verwalter ist verantwortlich für Reparaturen des Gemeinschaftseigentums. Und im Gegensatz zum Eigenheimbesitzer sorgen WEGs meistens systematisch vor, weil sie schon aus gesetzlichen Gründen eine „angemessene“ Rücklage ansammeln müssen (§19 Abs. 2 WoEigG). Gäbe es keine, käme der Verwalter in Zugzwang, wenn plötzlich eine unvorhergesehene Reparatur notwendig ist – und er könnte das nötige Geld oftmals nicht auftreiben, zumindest nicht kurzfristig. Selbst wenn er mit dem Klingelbeutel durchs Treppenhaus geht – es wäre schon ein kleines Wunder, wenn 100% der Eigentümer praktisch über Nacht ihren Anteil an einer neuen Heizung oder einer Dachreparatur aus dem Ärmel schütteln könnten – von Formalitäten wie der notwendigen Beschlussfassung ganz abgesehen. Der Verwalter müsste hilflos zusehen, wie verschiedene Eigentümer mit Mietminderungen und Hotelkosten der Mieter konfrontiert werden.
So ein Extremfall ist sicherlich eher die Ausnahme. Aber es bleibt ja nicht bei einer Maßnahme. Während der Lebensdauer eines Gebäudes tritt immer wieder Instandhaltungsbedarf auf. Ohne Rücklage würde das Gemeinschaftseigentum im Laufe der Zeit verwahrlosen, weil bei jeder größeren Kleinigkeit regelmäßig jemand Probleme hätte, kurzfristig das nötige Geld aufzubringen. Irgendwann würde der Verwalter resignieren und immer häufiger wegsehen. Die Bausubstanz beginnt mit der Zeit zu bröckeln – und mit ihr die Vermietbarkeit Ihrer Eigentumswohnung.
Deswegen wird fleißig gespart. Es ist beruhigend, dass der Verwalter notfalls einen Rücklagentopf hat, auf den er zurückgreifen könnte. Natürlich darf er das Geld nur verwenden, wenn es hierfür einen Beschluss gibt, oder wenn es keinen Ermessensspielraum gibt. Aber im Notfall können so auch größere Maßnahmen schnell finanziert werden, ohne einzelne Eigentümer finanziell zu überfordern.
Interessanterweise fragen Eigentümer öfters danach, ob sie für die Rücklage einen separaten Dauerauftrag einrichten sollen. Aber die Beitragspflicht zur Rücklage ist ja bereits im monatlichen Hausgeld enthalten. Die Zahlungspflicht entsteht durch Beschluss über die monatlichen Vorschüsse (auf der Basis des Wirtschaftsplans). Hierin ist neben allen anderen Kosten auch der Beitrag zur Erhaltungsrücklage enthalten.
Hier ein Beispiel eines Wirtschaftsplans mit Rücklagenbeitrag:
Kosten- art
Gesamt-kosten
Umlage-schlüssel
Einheiten gesamt
Ihre Einheiten
Ihre Kosten
Wasser
2.000
Personen
10
2
400,00
Regen- wasser
450
MEA
1000
115
51,75
Straßen- reinigung
200
MEA
1000
115
23,00
Müll- abfuhr
600
MEA
1000
115
69,00
Haus- meister
6.000
MEA
1000
115
690,00
Versiche- rung
1.200
MEA
1000
115
138,00
Heizung
4.500
Heizk.
4500
900
900,00
…
…
…
…
…
…
Beitrag Rücklage
2.600
MEA
1000
115
299,00
Summe gesamt:
17.550
Ihre Summe:
2.570,75
durch 12 Monate:
214,23
Der Wirtschaftsplan führt zu einem Gesamtbetrag und differenziert nicht zwischen „Rücklage und Rest“. Trotzdem haben viele Eigentümer das Bedürfnis, den Rücklagenanteil zu berechnen.
Für Sie als Vermieter ist das besonders wichtig, denn die Beitragspflicht zur Rücklage ist oft der größte Anteil der Posten, die Sie nicht auf den Mieter umlegen können. Zudem wird dieser Teil zunächst gar nicht ausgegeben, sondern gespart. Anders als die übrigen Nebenkosten verlässt der Rücklagenbeitrag das Konto der WEG (erstmal) nicht. Umbuchungen ans Sparbuch ändern daran nichts: Das Geld, das Sie ins Rücklagen-Sparschwein stecken, befindet sich weiterhin im Vermögen der WEG, bis damit Reparaturmaßnahmen bezahlt werden. Im Beispiel müssten Sie monatlich 214 EUR an die WEG überweisen. Darin enthalten ist eine Beitragspflicht zur Rücklage in Höhe von 299 EUR pro Jahr bzw. 299 / 12 = 24,92 EUR pro Monat.
Der Beitrag muss aber trotzdem im Abrechnungsjahr als Ausgabe aufgeführt werden, auch wenn er zunächst nicht ausgegeben wird. Wenn das Geld, das im Sparschwein landet, den Eigentümern nicht in Rechnung gestellt würde, bekämen sie es mit der Jahresabrechnung erstattet und die Rücklage bliebe leer. Also hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Rücklage durch einen Buchungsvorgang im Computer der Hausverwaltung entsteht – und nicht durch Überweisung ans Sparbuch. Die Hin- und Herbucherei muss rechnerisch in der Jahresabrechnung die gleiche Wirkung haben wie echte Ausgaben. Das gilt selbst dann, wenn gar kein Sparkonto existiert und die Rücklage sich mit auf dem Girokonto der WEG befindet!
Merke: Der Buchungsvorgang (bzw. der Beschluss der Eigentümerversammlung) entscheidet über die Höhe der Rücklage, und nicht das Vorhandensein eines Sparbuchs.
Liebe Buchhalter und Wirtschaftsprüfer aufgepasst, haltet Euch Augen und Ohren zu, dieser Artikel wird Euch nicht gefallen. Vieles ist im Wohnungseigentumsrecht verboten, was für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist. Und andersrum. Vor allem Rechnungsabgrenzungsposten, die Lieblinge von Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern und Steuerberatern, gibt es bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht. Keine Regel ohne Ausnahme, aber dazu später.
Jede Kapitalgesellschaft (AG, GmbH,…) muss laut Handelsgesetzbuch einen Jahresabschluss veröffentlichen. Also eine Gewinnrechnung, aus der die Anteilseigner ablesen können, wie viel man verdient hat. Außerdem eine Bilanz, in der man erkennt, wie es um die Vermögenslage eines gewinnorientierten Unternehmens steht. Gewinnrechnung und Bilanz sind u.a. wichtig für Gewinnbeteiligung und Gläubigerschutz.
Der Jahresabschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft heißt Jahresabrechnung und hat andere Ziele. Hier kommt es weder auf Gewinnbeteiligung noch auf Gläubigerschutz an, denn WEGs machen keinen Überschuss, sondern decken laufende Kosten. Und nur sehr selten finanzieren sie Maßnahmen per Kredit. Die WEG-Jahresabrechnung hat das Ziel, für jeden Eigentümer leicht verständlich zu sein. Man soll sie schnell und einfach nachvollziehen können. Daher ist die Jahresabrechnung eine einfache Kassenrechnung, die sich an Geldbewegungen auf dem Konto orientiert.
Bei Kapitalgesellschaften nutzt man Rechnungsabgrenzungsposten, um periodenfremde Zahlungen dem richtigen Jahr zuzuordnen, damit der Gewinnausweis nicht verzerrt wird. So könnte man bspw. Wartungskosten, die nur alle drei Jahre anfallen, jedem der drei Jahre zu einem Drittel zuordnen. In Wohnungseigentümergemeinschaften darf man so etwas nicht, damit jeder Eigentümer die Jahresabrechnung anhand von Kontobewegungen desselben Jahres einfach und schnell selbst prüfen kann. Zum Beispiel:
Die Rechnung für den Winterdienst im Dezember wird erst im Januar gezahlt.
Sie überweisen Hausgeld am 31.12., es kommt aber erst am 02.01. an.
Und nun, was macht man mit solchen Rechnungen? Gar nichts, keine Änderung, so die Regeln im Wohnungseigentumsrecht. Zu welchem Jahr die Kosten gehören, ist ohne Bedeutung. Sie werden im Jahr der Kontobewegung gebucht. Ganz simpel:
Der Winterdienst gehört zwar eigentlich zum letzten Dezember, aber er wurde im Januar gezahlt und somit auch im Januar gebucht.
Ihre Vorauszahlung haben Sie zwar im Dezember abgeschickt, aber sie ist im Januar angekommen und wird daher auch im Januar gebucht.
Fertig. Was im Abrechnungsjahr über das Konto fließt, gehört ausnahmslos in die Abrechnung, alles andere bleibt draußen. Eine WEG verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht, deswegen müssen „Aufwendungen und Erträge“ auch nicht periodisiert werden. Gegenstand einer WEG-Jahresabrechnung sind die Geldbewegungen auf dem Bankkonto.
Simpel, klar und gut. Wenn Sie oder der Beirat die Abrechnung auf Richtigkeit überprüfen möchten, haben Sie nicht unbedingt die Routine eines Wirtschaftsprüfers, der sowas beruflich macht. Wahrscheinlich machen Sie sich eine Liste für Nebenrechnungen oder Summen. Vielleicht nehmen Sie sich die Kontoauszüge und summieren gleichartige Kosten (z.B. Strom, Hausmeister, …), die Sie dann mit den Gesamtbeträgen aus der Abrechnung vergleichen. Wenn Sie die Kontoauszüge von Januar bis Dezember in der Hand haben, muss dort alles zu finden sein, was Sie zur Kontrolle brauchen. Dann ist die Arbeit einfach – und Manipulationen praktisch unmöglich.
Übrigens: Auch wenn Sie kein Beiratsmitglied sind, können Sie laut §18 Abs. 4 WoEigG jederzeit von der WEG (vertreten durch den Verwalter) Einsicht in die Unterlagen verlangen, um genau diese Prüfung vorzunehmen.
Keine Regel ohne Ausnahme: Heiz- und Warmwasserkosten.
Das Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahr 1951, die Heizkostenverordnung kam in den 70er-Jahren. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass man die Leute zum Energiesparen animieren sollte, weil Öl- und Gaskosten immer teurer wurden. Schnell gab es andere Pläne, die nicht mehr zur simplen Logik der Kassenrechnung im WEG passten.
Damit möglichst viele Bürger (Heiz‑) Energie sparen, wurde eine allgemeinverbindliche Heizkostenverordnung (HeizKV) auf die Beine gestellt. Diese räumte sich in den Paragraphen eins bis drei kurzerhand Vorrang gegenüber allen anderen Regelungen ein und wurde auch für WEGs verbindlich.
Das einfache Prinzip der Kassenrechnung passt nicht ins Bild der HeizKV. Man nahm an, dass Sie nur auf Ihren Brennstoffverbrauch achten würden, wenn die Heizkosten periodengerecht zugeordnet werden, d.h. dem jeweiligen Verbrauchsjahren zugerechnet. Wenn im Januar 2026 die Gasrechnung für 2025 kommt, dann gehört sie zum Jahr 2025. Und zwar, obwohl sie erst 2026 bezahlt wird! Sie sehen schon, das ist ein ziemlicher Unterschied zu den bisherigen WEG-Regeln. Die konsequente Schlichtheit der WEG-Kassenrechnung war damit ausgehebelt. Seitdem gibt es einen Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtabrechnung. Die Gesamtabrechnung ist eine Liste der tatsächlich abgeflossenen Gelder und zeigt auch nur solche Heizkosten, die im Kalenderjahr bezahlt wurden. In der Einzelabrechnung für Ihre Wohnung müssen Kosten für Heizung und Warmwasser aber nach dem Leistungsprinzip abgerechnet, d.h. abgegrenzt werden. Ausschließlich der im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoff darf angesetzt werden – nicht die Geldbewegungen auf dem Bankkonto. Für Heiz- und Warmwasserkosten sind Rechnungsabgrenzungsposten seitdem also doch vorgeschrieben.
Die Gesamtabrechnung ist eine geordnete Übersicht der Gesamtkosten für das ganze Haus. Sie zeigt Ihnen die tatsächlich abgeflossenen Beträge, sortiert nach Kostenarten.
Ein Beispiel:
Kostenart
Gesamtkosten 2025
Frisch- und Abwasser
2.200 EUR
Regenwasser
450 EUR
Müllabfuhr
1.600 EUR
Straßenreinigung
50 EUR
Allgemeinstrom
200 EUR
Hausreinigung
1.500 EUR
Gartenpflege
900 EUR
Winterdienst
200 EUR
Versicherung
1.600 EUR
Wartungskosten
330 EUR
Heizkosten
7.100 EUR
Summe Gesamthaus
16.130 EUR
In der Einzelabrechnung für Ihre Wohnung finden Sie die Höhe der Kosten, die auf Ihre Einheit entfallen. Die Beträge aus der Gesamtabrechnung werden in der Einzelabrechnung auf Ihre Wohnung umgerechnet. Das macht man mit den sog. Umlageschlüsseln.
Ein Beispiel:
Kosten Müllabfuhr
/ Einheiten gesamt
x Ihre Einheiten
= Ihre Kosten
1.600 EUR
/ 1.000 MEA
x 115 MEA
= 184 EUR
Weil jede Kostenart einen anderen Umlageschlüssel haben kann, muss der Verwalter (bzw. dessen Software) in der Einzelabrechnung jede Kostenposition einzeln umrechnen. In der Einzelabrechnung wird dieser Rechenschritt nacheinander für sämtliche Kostenarten aufgeführt.
Kostenart
Gesamt-kosten
Umlage-schlüssel
Einheiten Gesamt
Ihre Einheiten
Ihre Kosten
Frisch- und Abwasser
2.200 EUR
Zähler-stand
4.000
535
294,25 EUR
Regen-wasser
450 EUR
MEA
1.000
115
51,75 EUR
Müll-abfuhr
1.600 EUR
MEA
1.000
115
184,00 EUR
Straßen-reinigung
50 EUR
MEA
1.000
115
5,75 EUR
Allgemein-strom
200 EUR
Personen
15
2
26,67 EUR
Haus-reinigung
1.500 EUR
MEA
1.000
115
172,50 EUR
Garten-pflege
900 EUR
MEA
1.000
115
103,50 EUR
Winter-dienst
200 EUR
MEA
1.000
115
23,00 EUR
Versiche-rung
1.600 EUR
MEA
1.000
115
184,00 EUR
Wartungs-kosten
330 EUR
MEA
1.000
115
37,95 EUR
Heiz-kosten
7.100 EUR
Heiz-kosten
7.100
815
815,00 EUR
Summe gesamt:
16.130 EUR
Ihre Summe:
1.898 EUR
Das WoEigG sieht als gesetzlichen Standard zur Kostenverteilung den Miteigentumsanteil (MEA) vor. Das ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Die aktuell gültigen Umlageschlüssel Ihrer WEG finden Sie in der Teilungserklärung bzw. in der Beschlusssammlung.
In der Teilungserklärung können Umlageschlüssel für bestimmte Kostenarten verbindlich vorgegeben sein. Außerdem können Sie auf der Eigentümerversammlung andere Umlageschlüssel beschließen, sofern niemand dadurch erheblich benachteiligt wird. Der Begriff „erhebliche Benachteiligung“ ist eine sehr schwammige Formulierung, denn es liegt ja in der Natur der Sache, dass manche Leute weniger und andere mehr bezahlen, wenn man die Umlageschlüssel ändert. Das allein reicht nicht als Grund, um die Änderung von Umlageschlüsseln zu blockieren.