Unterschiede zwischen Jahresabrechnung der WEG und Betriebskosten-Abrechnung für den Mieter

In Kurzform:

  • WEG- und Mietrecht sind an vielen Stellen inkompatibel.
  • Die Abrechnung der WEG heißt „Jahresabrechnung“, im Mietrecht „Betriebskostenabrechnung“ („BK“).
  • Welche Kosten der Eigentümer an den Mieter weitergeben kann, ist gesetzlich begrenzt und hängt außerdem vom Mietvertrag ab.
  • Die Jahresabrechnung geht über die „BK“ hinaus, weil die Eigentümer immer für alle Kosten der Immobilie aufkommen müssen (…und Mieter nicht…).
  • Der vermietende Wohnungseigentümer kann die WEG-Jahresabrechnung nicht einfach an den Mieter weitergeben.
  • Ggf. andere Umlageschlüssel in BK und Jahresabrechnung.
  • Es gibt keinen Standard. Wichtig ist, was im Mietvertrag steht. Bevor Sie eine falsche Betriebskosten-Abrechnung erstellen, lesen Sie den Mietvertrag und fragen Sie Ihren (qualifizierten Fach-) Anwalt.

WEG- und Mietrecht sind an vielen Stellen inkompatibel.

Kaum stehen Sie als neuer Wohnungseigentümer im Grundbuch, bekommen Sie von der Hausverwaltung die Zahlungsaufforderung, einen Dauerauftrag auf das WEG-Konto einzurichten. Die Stadtverwaltung schickt Ihnen ein SEPA-Mandat für die Grundsteuer zu. Aber die wird direkt von Ihrem eigenen Konto abgebucht. Komisch.

Sie haben Ihre Wohnung schon vermietet. Der Mieter mag die Wohnung und hat auch bereits einen Dauerauftrag für Miete und Nebenkosten eingerichtet. Die Vorauszahlung hat der Makler schnell ausgerechnet. Bestimmt in Ordnung, der Makler beherrscht sein Handwerk schließlich, oder?

Wenn nicht, dann merken Sie es spätestens nach einem Jahr, wenn Sie die Abrechnung für Ihren Mieter erstellen. Wenn der Mieter nachzahlen muss, weil die Vorauszahlungen zu niedrig waren, gibt’s Palaver.

Zwischen „Eigentümerkosten“ und „Mieterkosten“ gibt es viele Unterschiede. Vieles ist im WEG- und Mietrecht völlig anders geregelt. Das Mietrecht ist an vielen Stellen auf Gebäude im Alleinbesitz ausgelegt. Das WEG-Recht hofft auf demokratisch funktionierende Eigentümergemeinschaften, deren Miteigentümer sich natürlich immer selbstverantwortlich organisieren können.

Foto: Stephan Walochnik.

Und was die Abrechnungen angeht: Formalitäten, Darstellungsformen, Inhalt und Fristen sind natürlich anders. Es gibt Parallelen, aber auch Unterschiede. Ich möchte Ihnen helfen, die Unterschiede etwas genauer zu verstehen:

Die Abrechnung der WEG heißt „Jahresabrechnung“, im Mietrecht „Betriebskostenabrechnung“ („BK“).

Beginnen wir mit den Parallelen. Sowohl Eigentümer als auch Mieter überweisen monatlich einen Geldbetrag auf ein Konto. Irgendwann gibt es dann eine Abrechnung. Aber schon die Namen sind anders:

Der Dauerauftrag der Eigentümer heißt „Hausgeld“, der Dauerauftrag der Mieter heißt „Betriebskosten (-vorauszahlung)“.

Nicht verwechseln: Während die WEG-Abrechnung vom Gesetzgeber „Jahresabrechnung“ genannt wird, heißt die „Mieterabrechnung“ einfach „Betriebskostenabrechnung“.

Welche Kosten der Eigentümer an den Mieter weitergeben kann, ist gesetzlich begrenzt und hängt außerdem vom Mietvertrag ab.

Nun zu den Unterschieden: Der Mieter muss nicht so viel bezahlen wie der Eigentümer. Der Vermieter darf nur solche Nebenkosten an den Mieter weitergeben, die in §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannt sind.

Diese, durch laufenden Gebrauch entstehenden Kosten bilden die Obergrenze der auf den Mieter umlagefähigen Nebenkosten.

Außerdem muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein, OB und WELCHE Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden können. Je nach Mietvertrag / Einzelfall sind es oft folgende Kosten:

  • Allgemeinstrom,
  • Frisch- und Abwasser,
  • Gebäude- und Haftpflichtversicherungsprämien,
  • Grundsteuer,
  • Kosten von Hausmeister, Gartenpflege und Treppenhausreinigung,
  • Heiz- und Warmwasserkosten
  • (incl. Kostenerfassung, Legionellenprobe, Schornsteinfeger und Wartung),
  • Müllabfuhr,
  • Niederschlagswasser,
  • Schädlingsbekämpfung,
  • Straßenreinigung,
  • verschiedene Wartungs- und Kontrollkosten (z.B. Dachkontrolle und Rinnenreinigung) und
  • umstritten sind gemietete Rauchmelder und gemietete Kaltwasserzähler,
  • Winterdienst.

Ihr Mieter zahlt also (nur) die laufenden Betriebskosten, aber eben keine Reparaturen, Bankgebühren, Verwaltungskosten, etc.

Übrigens: Auch die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Kosten, wird aber von der Stadt von den privaten Konten der Eigentümer eingezogen (individuelle Steuerschuld). Sie ist kein Bestandteil der Jahresabrechnung, gehört aber auch zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Die Jahresabrechnung geht über die „BK“ hinaus, weil die Eigentümer immer für alle Kosten der Immobilie aufkommen müssen (…und Mieter nicht…).

Für die WEG-Mitglieder gibt es keine Beschränkung auf bestimmte Kostenarten. Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die aufgrund der Immobilie anfallen. Schließlich gibt es keine übergeordnete Instanz wie einen Vermieter, der ansonsten für die Kosten aufkommen könnte. Jeder zahlt seinen Anteil, unabhängig von der BetrKV oder sonstiger Vorschriften.

Das Hausgeld (der Wohnungseigentümer) umfasst über die Betriebskosten hinaus u.a.

  • Verwaltungskosten und
  • Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie die
  • Beitragspflicht zur Instandhaltungsrücklage.

Damit die WEG-Abrechnung übersichtlicher wird, unterteilen manche Verwalter die Kosten in „Blöcke“, zum Beispiel:

  • Umlagefähige Kosten, außer Heizkosten.
  • Umlagefähige Kosten, Heizkosten.
  • Nicht umlagefähige Kosten, außer Rücklage.
  • Nicht umlagefähige Kosten, Beitragspflicht zur Rücklage.
  • Nicht umlagefähige Kosten, Reparaturen zulasten der Rücklage.

Das ist dann eine Hilfestellung für vermietende Eigentümer (mehr auch nicht), denn der Unterschied umlagefähig / nicht umlagefähig ist für die WEG „egal“.

Der vermietende Wohnungseigentümer kann die WEG-Jahresabrechnung nicht einfach an den Mieter weitergeben. Er muss sich die Mühe einer eigenen Abrechnung machen.

In der Grafik sehen Sie den Unterschied.

Manche Kosten sind als Betriebskosten auf den Mieter umlagefähig und andere müssen immer vom Eigentümer bezahlt werden (links). Fast alle Kosten werden vom Konto der WEG bezahlt (rechts). Und dort sind eine Menge nicht umlagefähige Kosten dabei.

Ggf. andere Umlageschlüssel in BK und Jahresabrechnung => weitere Abweichungen.

(Siehe dazu Beitrag Eine Ausnahme kommt selten allein – Andere Umlageschlüssel in Betriebskosten- und Jahresabrechnung.)

Wofür brauchen Sie die WEG-Jahresabrechnung? Wenn Sie die Abrechnung für Ihren Mieter erstellen, finden Sie dort zumindest die Gesamtkosten, also „Frischwasser – 2.500 EUR / Versicherungsprämien – 1.500 EUR“, usw.

Wie Sie sie umrechnen müssen, steht da nicht.

Die sogenannten „Umlageschlüssel“ stehen im Mietvertrag. Zwar hat auch die WEG-Jahresabrechnung Umlageschlüssel, aber die gelten gegenüber dem Mieter nicht. Der hat ja nicht die Teilungserklärung im Grundbuch, sondern den Mietvertrag unterschrieben.

In Mietverträgen verwendet man zur Umrechnung der Gesamtkosten auf die Wohnung oft die Quadratmeter. Was heißt „oft“ … Quadratmeter sind der gesetzliche Standardfall. Soll heißen: Alle Kosten, zu denen im Mietvertrag nichts steht, kein Umlageschlüssel vereinbart wurde, werden nach Quadratmeter abgerechnet. (Wie gesagt – natürlich nur, wenn die Umlage dieser Kosten überhaupt im Mietvertrag vereinbart wurde.)

Jedenfalls gibt es für Ihre Betriebskosten-Abrechnung keine Standard-Schablone. Wichtig ist, was im Mietvertrag steht.

Bevor Sie eine falsche Betriebskosten-Abrechnung erstellen, lesen Sie die individuellen Regeln des Mietvertrags und fragen Sie Ihren (qualifizierten Fach-) Anwalt.

Und danach können Sie sich meistens mit einem einfachen Excel-Arbeitsblatt helfen, das Sie jedes Jahr wiederverwenden können.

Rücklage: Das Vereinssparschwein der WEG

Foto: Stephan Walochnik.

Als Wohnungseigentümer müssen Sie neben Betriebskosten auch Ihren Anteil an der Rücklage bezahlen.

Die Rücklage ist das Vereinssparschwein der WEG.

Sie dient dem vorsorglichen Sparen für zukünftige Reparaturen, die man heute noch nicht kennt. Selbst die beste WEG bekäme Zahlungsprobleme, wenn sie sich erst bei Fälligkeit ums Geld kümmert.

Jeder Eigenheimbesitzer weiß, dass Reparaturen unregelmäßig auftreten und meistens dann kommen, wenn man sie nicht gebrauchen kann. Und jeder Eigenheimbesitzer weiß auch, dass Heizung, Waschmaschine und Backofen gleichzeitig kaputtgehen. (Zurück in die Steinzeit?) Jedenfalls ist da wieder unser beliebtestes Beispiel „Totalausfall der Heizungsanlage“. Aber der Eigenheimbesitzer wohnt allein im eigenen Haus, seine Heizung versorgt keinen Nachbarn. Mietminderung ausgeschlossen.

In der WEG geht das nicht. Es gibt keinen Alleineigentümer – der Verwalter ist verantwortlich für Reparaturen des Gemeinschaftseigentums. Gäbe es keine Rücklage, könnte er das nötige Geld nicht auftreiben – zumindest nicht kurzfristig. Selbst wenn der Verwalter mit dem Klingelbeutel durchs Treppenhaus geht – es wäre schon ein kleines Wunder, wenn 100% aller Eigentümer praktisch über Nacht ihren Anteil an einer neuen Heizung aus dem Ärmel schütteln könnten – von Formalitäten und Beschlussfassung ganz abgesehen. Der Verwalter müsste mittel- und hilflos zusehen, wie verschiedene Eigentümer mit Mietminderungen und Hotelkosten der Mieter konfrontiert werden.

Und es bleibt ja nicht bei einer Maßnahme. Im Leben einer Immobilie gibt es immer wieder Instandhaltungsbedarf. Schließlich würde das Gemeinschaftseigentum mit der Zeit verwahrlosen, weil immer wieder jemand Probleme hätte, kurzfristig das nötige Kleingeld aufzubringen. Die Bausubstanz beginnt zu bröckeln – und mit ihr die Vermietbarkeit.

Deswegen wird fleißig in die Rücklage gespart. Es ist einfach beruhigend, dass der Verwalter notfalls einen Rücklagentopf hat, auf den er zurückgreifen kann. Ohnehin darf er das Geld nur verwenden, wenn es hierfür einen Beschluss gibt. Aber im Notfall können so auch größere Maßnahmen schnell finanziert werden, ohne einzelne Eigentümer finanziell zu überfordern.

Über die „richtige“ Höhe der Rücklage streiten sich die Geister! Dazu näheres in diesem Beitrag 🙂

Separater Dauerauftrag?

Die Beitragspflicht zur Rücklage ist im monatlichen Hausgeld enthalten. Die Zahlungspflicht entsteht durch Beschluss über den Wirtschaftsplan (=Jahressumme). Beispiel eines Wirtschaftsplans mit Rücklagenbeitrag:

Kosten-
art
Gesamt-kostenUmlage-schlüsselEinheiten gesamtIhre
Einheiten
Ihre Kosten
Wasser2.000Personen102400,00
Regen-
wasser
450MEA100011551,75
Straßen-
reinigung
200MEA100011523,00
Müll-
abfuhr
600MEA100011569,00
Haus-
meister
6.000MEA1000115690,00
Versiche-
rung
1.200MEA1000115138,00
Heizung4.500Heizk.4500900900,00
Beitrag Rücklage 2.600MEA1000115299,00
Summe gesamt: 17.550Ihre Summe:2.570,75
durch 12 Monate:214,23

Der Wirtschaftsplan führt zu einem Gesamtbetrag. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen „Rücklage und Rest“. Trotzdem haben viele Eigentümer das Bedürfnis, den Rücklagenanteil zu berechnen, schließlich wird dieser Teil ja nicht ausgegeben, sondern gespart. Im Beispiel muss der Eigentümer monatlich 214 EUR an die WEG überweisen. Darin enthalten ist ein monatlicher Rücklagenbeitrag von 24,92 EUR.

Übrigens ist schon die Umrechnung auf einen Monat nicht ganz korrekt. Es handelt sich um einen jährlichen Finanzierungsbeitrag. Fälligkeit entsteht durch Abruf durch den Verwalter. Aber man ist monatliche Abschläge irgendwie gewohnt, daher wird es in der Praxis oft so gehandhabt.

Und in der Abrechnung?

Anders als die übrigen Nebenkosten verlässt der Rücklagenbeitrag das Konto der WEG (erstmal) nicht. Umbuchungen vom / ans Sparbuch ändern daran nichts: Das Geld befindet sich weiterhin im Vermögen der WEG. Sie besitzen das Geld noch, das Sie ins Sparschwein namens „Rücklage“ stecken. Es ist erst „weg“, wenn damit Reparaturmaßnahmen bezahlt werden.

Trotzdem muss der Beitrag schon im Abrechnungsjahr irgendwie als Ausgabe aufgeführt werden. Sonst wäre es ein ewiger Kreislauf: Wenn das Geld, das ins Sparschwein reingeht, den Eigentümern nicht in Rechnung gestellt würde, bekämen sie den Betrag mit der Jahresabrechnung zurück. Die Rücklage bliebe leer. Also hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Rücklage nicht durch Überweisung ans Sparbuch entsteht, sondern durch Buchungsvorgang im Computer der Hausverwaltung. Die Hin- und Herbucherei muss rechnerisch in der Jahresabrechnung die gleiche Wirkung haben wie echte Ausgaben. Natürlich muss der Betrag durch Guthaben auf Sparbuch oder Girokonto der WEG gedeckt sein, sonst geht die Rechnung nicht auf.

Merke: Nicht das Vorhandensein irgendeines Sparbuchs entscheidet über die Höhe der Rücklage, sondern nur der buchungstechnische Vorgang.

Rechnungsabgrenzung oder nicht? Über Heizkosten und die (ehemals) simple Logik der WEG-Abrechnung

Foto: Stephan Walochnik.

Liebe Buchhalter aufgepasst, haltet Euch Augen und Ohren zu, dieser Artikel wird Euch nicht gefallen. Vieles ist im Wohnungseigentumsrecht verboten, was für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften verbindlich vorgeschrieben ist. Insbesondere Rechnungsabgrenzungsposten, die Lieblinge von Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern und Steuerberatern, gibt es bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht. Keine Regel ohne Ausnahme, aber dazu später.

Jede Kapitalgesellschaft (AG, GmbH,…) muss laut HGB (Handelsgesetzbuch) einen Jahresabschluss veröffentlichen. Also eine Gewinnrechnung, aus der die Eigentümer ablesen können, wie viel man verdient hat. Und eine Bilanz, in der man erkennt, wie es um die Vermögenslage eines gewinnorientierten Unternehmens steht. Im Mittelpunkt steht der Gläubigerschutz.

Der „Jahresabschluss“ einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat andere Ziele – und ganz nebenbei trägt er den Namen „Jahresabrechnung“. Er soll für jeden Eigentümer schnell und einfach nachvollziehbar sein. Deswegen ist die Abrechnung eine einfache Kassenrechnung, die sich an Geldbewegungen auf dem Konto orientiert. Schließlich verfolgt die WEG keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern deckt das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“.

Bei Kapitalgesellschaften benutzt man Rechnungsabgrenzungsposten, um periodenfremde Zahlungen dem richtigen Jahr zuzuordnen, damit der Gewinnausweis nicht verzerrt wird. Im Wohnungseigentumsrecht gibt es sowas nicht. Stellen Sie sich mal folgendes vor:

  • Die Rechnung für den Dezember-Winterdienst wird erst im Januar gezahlt.
  • Sie überweisen Hausgeld am 31.12., es kommt aber erst am 01.01. an.

Und nun, was macht man mit so Rechnungen? Gar nichts, so die Regelung im Wohnungseigentumsrecht. Ob die Kosten zur Abrechnungsperiode gehören, ist nicht von Bedeutung. Sie werden im Jahr der Kontobewegung gebucht.

  • Der Winterdienst wird im Januar gezahlt und auch im Januar gebucht.
  • Ihre Vorauszahlung kommt im Januar an und wird im Januar gebucht.

Fertig. Was im Abrechnungsjahr über das Konto fließt, gehört ausnahmslos in die Abrechnung, alles andere bleibt draußen. Eine WEG verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht, deswegen müssen „Aufwendungen“ und „Erträge“ auch nicht periodisiert werden. Gegenstand einer WEG-Jahresabrechnung sind Geldbewegungen auf dem Bankkonto, mehr nicht.

Simpel, klar und gut. Wenn ein Eigentümer oder der Beirat die Abrechnung auf Richtigkeit überprüfen möchte, dann hat er nicht die Routine eines Wirtschaftsprüfers. Wahrscheinlich macht er sich eine eigene Liste als Hilfsrechnung. Er nimmt sich vielleicht die Kontoauszüge, summiert gleichartige Kosten (z.B. Strom, Hausmeister, …) und vergleicht sie mit den Gesamtbeträgen der Abrechnung. Wenn er die Kontoauszüge von Januar bis Dezember in der Hand hat, muss dort alles zu finden sein, was er braucht. Dann ist die Arbeit einfach – und Manipulationen quasi nicht möglich.

Keine Regel ohne Ausnahme: Heizkosten und Warmwasserkosten.

Das Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahr 1951, die Heizkostenverordnung kam irgendwann in den 70er Jahren. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass man die Leute zum Energiesparen sensibilisieren muss. Schnell wurde eine allgemeinverbindliche Heizkostenverordnung auf die Beine gestellt, die sich in den Paragraphen eins bis drei kurzerhand Vorrang einräumt, gegenüber allen anderen vertraglichen Regelungen – und sich selbst natürlich auch für das Wohnungseigentum verbindlich vorschreibt.

Das einfache Prinzip der Kassenrechnung passt nicht ins Bild der HeizKV. Man meinte, dass die Leute nur lernen, auf ihren Brennstoffverbrauch zu achten, wenn man die Heizkosten genauso abrechnet, wie sie verbraucht wurden – also periodisiert. Wenn im Januar 2020 die Gasrechnung für 2019 kommt, dann gehört sie zum Jahr 2019. Und zwar, obwohl sie erst 2020 bezahlt wird! Sie sehen schon, das beißt sich mit den WEG-Regeln.

Die Konsequente Schlichtheit der WEG-Kassenrechnung wurde ausgehebelt. Seitdem gibt es einen Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtabrechnung. Die Gesamtabrechnung ist eine Liste der tatsächlich abgeflossenen Gelder und zeigt auch nur die Heizkosten, die im Kalenderjahr bezahlt wurden. In der Einzelabrechnung müssen Kosten für Heizung und Warmwasser aber nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden. Ausschließlich der im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoff darf angesetzt werden – nicht die Geldbewegungen auf dem Bankkonto. Hier sind Rechnungsabgrenzungsposten also doch vorgeschrieben.

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WEG-Jahresabrechnung Teil 4 – Umlageschlüssel?

Foto: Stephan Walochnik.

Wie berechnet man, wie viele Nebenkosten ich für meine Wohnung bezahlen muss? Den Maßstab zur Verteilung der Gesamtkosten auf die Wohnungen nennt man Umlageschlüssel (oder Kostenverteilschlüssel). Die sogenannte Gesamtabrechnung ist eine Art Übersicht bzw. Liste. Sie zeigt Ihnen die tatsächlich abgeflossenen Beträge für das Gesamthaus, sortiert nach Kostenarten.

Ein Beispiel:

Kostenart Gesamtkosten 2019
Frisch- und Abwasser 2.200 EUR
Regenwasser 450 EUR
Müllabfuhr 1.600 EUR
Straßenreinigung 50 EUR
Allgemeinstrom 200 EUR
Hausreinigung 1.500 EUR
Gartenpflege 900 EUR
Winterdienst 200 EUR
Versicherung 1.600 EUR
Wartungskosten 330 EUR
Heizkosten 7.100 EUR
Summe Gesamthaus 16.130 EUR

Aber Sie möchten ja wissen, welchen Anteil Sie davon bezahlen müssen. Dafür gibt es die Einzelabrechnung für jede Wohnung. Hier werden die Gesamtbeträge auf den Anteil der jeweiligen Wohnung umgerechnet. Die verwendeten Faktoren (Zähler & Nenner) heißen Umlageschlüssel (oder Kostenverteilschlüssel).

Wenn in der Teilungserklärung nichts anderes steht, dann ist der Miteigentumsanteil (MEA) der gesetzliche Standard zur Kostenverteilung.

Ein Beispiel:

Kosten Müllabfuhr/ Einheiten gesamtx Ihre Einheiten= Ihre Kosten
1.600 EUR / 1.000 MEAx 115 MEA= 184 EUR

Weil jede Kostenart einen anderen Umlageschlüssel haben kann, muss man jede Kostenposition einzeln umrechnen. Man kann nicht einfach die Gesamtkosten nach Miteigentumsanteil umrechnen. In der Einzelabrechnung wird dieser Rechenschritt nacheinander für sämtliche Kostenarten durchgeführt. Zum Beispiel:

KostenartGesamt-kostenUmlage-schlüsselEinheiten GesamtIhre
Einheiten
Ihre Kosten
Frisch- und Abwasser2.200 EURZähler-stand4.000535294,25 EUR
Regen-wasser450 EUR MEA 1.00011551,75 EUR
Müll-abfuhr1.600 EURMEA 1.000115184,00 EUR
Straßen-reinigung50 EURMEA 1.0001155,75 EUR
Allgemein-strom200 EUR Personen 15226,67 EUR
Haus-reinigung1.500 EURMEA 1.000115172,50 EUR
Garten-pflege900 EURMEA 1.000115103,50 EUR
Winter-dienst200 EUR MEA 1.00011523,00 EUR
Versiche-rung1.600 EURMEA 1.000115184,00 EUR
Wartungs-kosten330 EUR MEA 1.00011537,95 EUR
Heiz-kosten7.100 EURHeiz-kosten 7.100815815,00 EUR
Summe gesamt:16.130 EURIhre Summe:1.898 EUR

Und woher weiß man, welcher Umlageschlüssel der richtige ist?

Im Wohnungseigentumsrecht gibt die notarielle Teilungserklärung den Umlageschlüssel verbindlich vor.

Wenn in der Teilungserklärung nichts geregelt ist oder wenn eine Kostenart dort nicht aufgeführt ist, dann greift der gesetzliche Umlageschlüssel: Die Kosten werden nach Miteigentumsanteil (MEA) auf die Eigentümer verteilt. Die Eigentümer können den Umlageschlüssel später auch mit entsprechender Mehrheit per Beschluss ändern.

Übrigens: Der Umlageschlüssel bindet nur die WEG, also alle im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Der Mietvertrag ist ein vertragliches Verhältnis und hiervon völlig unberührt.

Zeit, mit einem weiteren Märchen aufzuräumen: Es gibt keinerlei Verbindung zwischen Miteigentumsanteil und Quadratmeter.

Es gibt keinerlei Verbindung zwischen Miteigentumsanteil und Quadratmeter.

  • Der im Mietrecht geltende Quadratmeter ist ein Flächenmaß. Er bezeichnet die Wohnfläche innerhalb der Wohnung.
  • Der wohnungseigentumsrechtliche Miteigentumsanteil ist ein prozentuales Anteilsrecht am Gemeinschaftseigentum – also an Dingen außerhalb des Sondereigentums.

Es gibt natürlich viele Teilungserklärungen, in denen das Verhältnis der MEA dem Verhältnis der Quadratmeter entspricht. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Aber vermutlich hatten Sie einen vorausschauenden Bauträger oder Notar, der den Zündstoff schon gewittert hat und deswegen qm und MEA harmonisiert hat, damit es keine Schwierigkeiten gibt. Oft erkennt man, dass er in der Teilungserklärung versucht, individuellen Gegebenheiten gerecht zu werden, indem er entsprechende Umlageschlüssel vorgibt.

Häufig verwendete Umlageschlüssel:

Meiner Erfahrung nach verwendet man häufig folgende Umlageschlüssel. Was sinnvoll ist, kommt natürlich immer auf den Einzelfall an – und die Liste ist selbstverständlich nicht allgemeingültig:

Frischwasser Personen, Zählerstände, MEA
Abwasser Personen, Zählerstände, MEA
Niederschlagswasser MEA
Müllabfuhr Personen, MEA, Wohnungen
Straßenreinigung Personen, MEA, Wohnungen
Allgemeinstrom Personen, Wohnungen, MEA
Hausmeister MEA, Wohnungen
Hausreinigung MEA, Wohnungen
Gartenpflege MEA, Wohnungen
Winterdienst MEA, Wohnungen
Versicherungsprämien MEA
Kabel-TV Wohnungen, MEA
Wartungskosten MEA, Wohnungen
Heizkosten und Warmwasser Aufteilung: 70-50% der Kosten nach Verbrauch 30-50% der Kosten nach Beheizter Fläche
Verwaltungskosten Wohnungen, MEA
Bankgebühren MEA
Instandhaltung und Instandsetzung MEA
Beitragspflicht zur Rücklage MEA

Da fällt mir gerade ein: Wie ist es mit Aufzügen? Auch hier gilt selbstverständlich der MEA als gesetzlicher Standard-Umlageschlüssel. Jeder muss seinen Anteil tragen, keine Ausnahmen. In bestimmten Sonderfällen können aber spezielle Umlageschlüssel sinnvoll sein.

Wenn der Aufzug z.B. nicht bis in den Keller fährt und die Bewohner im EG ihn einfach nicht benutzen (warum auch?). Die Eigentümer im DG benutzen ihn logischerweise andauernd – wer möchte schon wöchentlich die schweren Sprudelkästen bis ins DG schleppen?

Mit entsprechender Mehrheit kann die WEG einen Umlageschlüssel beschließen, um der etagenabhängigen Nutzung gerecht zu werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall ist vom Verwalter hier sehr viel Fingerspitzengefühl gefordert. Denn Gleichbehandlung bedeutet auch, niemanden zu Unrecht von Kosten auszuschließen.

WEG-Jahresabrechnung Teil 3 – Abrechnung ohne Rücksicht auf Vorauszahlungen?

Foto: Stephan Walochnik.

Was interessiert Sie am meisten, wenn Sie Ihre Abrechnung im Briefkasten finden? Der Betrag, der mit Ihnen verrechnet wird. Kosten minus Vorauszahlungen. Oder: Muss ich nachzahlen?

Alles klar. Die Jahresabrechnung besteht dann aus Kosten minus Vorauszahlungen? Nö. Der Bundesgerichtshof hat 2012 entschieden, dass so eine Abrechnung formell falsch wäre. Er sieht das Rechenwerk als Zwillings-Geschwisterpaar, bestehend aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Vorgeschrieben ist ein Zwischenschritt:

Eines der beiden Geschwister ist der Wirtschaftsplan. Er gibt vor, wieviel ein Eigentümer monatlich (voraus-)bezahlen muss und unterscheidet Soll- und Ist-Vorauszahlungen. Der Wirtschaftsplan ist eine eigene Anspruchsgrundlage mit eigener Verjährungsfrist. Das kann für eine WEG sehr wichtig sein, wenn ein Eigentümer nicht bezahlt.

Größere Rückstände sind für eine WEG gefährlich, weil z.B. Lastschriften platzen. Ihr Versicherungsschutz kann gefährdet sein, wenn die Prämie mangels Kontodeckung nicht eingezogen wird. Damit die WEG sich schon während des Jahres wehren kann, wenn ein Eigentümer nicht zahlen möchte oder kann, ist der Wirtschaftsplan ein eigenständiger, klagbarer Anspruch, der schon vor der Jahresabrechnung beschlossen wurde … und früher verjährt. Der Verwalter darf nicht bis zur Abrechnung warten, weil die WEG in vielen Fällen ernste Probleme bekommen kann.

Das zweite der beiden Geschwister ist die Jahresabrechnung. Weil Zahlungsrückstände über den Wirtschaftsplan geltend gemacht werden können (und müssen!), passen sie nicht mehr in die Jahresabrechnung. Deswegen vergleicht man in der Jahresabrechnung die TATSÄCHLICHEN Kosten mit den SOLL-Vorauszahlungen.

Fazit: Die Jahresabrechnung rechnet tatsächliche Kosten minus Soll-Vorauszahlungen. Der Wirtschaftsplan rechnet Soll- minus Ist-Vorauszahlungen. Zusammen besteht das ganze Zahlenwerk also trotzdem irgendwie aus echten Vorauszahlungen minus echter Kosten. Das ist aber nicht das, was der Bundesgerichtshof unter „Jahresabrechnung“ versteht. Eine strenge Trennung zwischen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist erforderlich, die manche Eigentümer verständlicherweise irritiert. Aber ohne sie fällt die Abrechnung vor Gericht aus formellen Gründen um.

Saldo, Abrechnungsspitze, Wirtschaftsplan – Alles paletti?

Ein Beispiel:

Der beschlossene Wirtschaftsplan verpflichtet den Wohnungseigentümer, im Laufe des Kalenderjahres 1.200 EUR Hausgeld zu bezahlen (Soll-Vorauszahlung). Leider hat er vergessen, den Dauerauftrag zu ändern und hat in 12 Monaten nur 1.000 EUR überweisen (Ist-Vorauszahlung). Der Verwalter hätte rechtzeitig dafür sorgen müssen, dass der Eigentümer das volle Hausgeld bezahlt. Jedenfalls besteht jetzt ein Rückstand von 200 EUR. Er hat eine eigene Verjährungsfrist. Weil eine bestehende Forderung nicht erneut beschlossen werden kann, ist der Rückstand kein Bestandteil der Jahresabrechnung. Weil der Wirtschaftsplan meistens ein Jahr vorher beschlossen wurde, endet seine Verjährungsfrist auch früher.

+ 1.000 EUR (Ist-Vorauszahlung)
– 1.200 EUR (Soll-Vorauszahlung)
= -200 EUR (Rückstand Wirtschaftsplan)

Anfang nächsten Jahres erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung. Auf die Wohnung entfallen tatsächliche Kosten von 900 EUR (Ist-Kosten). Die Jahresabrechnung vergleicht diese mit den geschuldeten 1.200 EUR (Soll-Vorauszahlung). Die Differenz (Abrechnungsspitze) beträgt 300 EUR zugunsten des Eigentümers. Sie ist der Beschlussgegenstand der Jahresabrechnung – aber nicht die rückständigen Zahlungen!

+ 1.200 EUR (Soll-Vorauszahlung)
– 900 EUR (Ist-Kosten)
= +300 EUR (Abrechnungsspitze)

In der Sekunde der Beschlussfassung ist die Abrechnungsspitze von 300 EUR fällig geworden. Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Überweisung.

Unabhängig davon schuldet er der WEG aber 200 EUR aufgrund des Wirtschaftsplans (und die sind schon vorher fällig gewesen). Jetzt muss der Verwalter sich darum kümmern, die beiden Forderungen gegeneinander aufzurechnen. Dem Eigentümer bleibt ein Guthaben von 100 EUR (Saldo). Es gibt zwei Rechenwege:

+ 1.000 EUR (Ist-Vorauszahlung)
– 900 EUR (Ist-Kosten)
= +100 EUR (Saldo)

Oder:

+ 300 EUR (Abrechnungsspitze)
– 200 EUR (Rückstand Wirtschaftsplan)
= +100 EUR (Saldo)

Ganz einfach? …oder was 🙂

Die Ist-Kosten für jede Wohnung berechnet man übrigens, indem man die Gesamtkosten mit dem Umlageschlüssel umrechnet.

Näheres hierzu finden Sie im folgenden Beitrag.

WEG-Jahresabrechnung Teil 2 – Wie viel EUR muss ich überweisen?

Foto: Stephan Walochnik.

Um laufende Kosten bezahlen zu können, werden Finanzierungsvorschüsse erhoben, die man Hausgeld (oder Wohngeld) nennt. Für jedes Jahr stellt der Verwalter eine Prognoserechnung auf, genannt Wirtschaftsplan. Eigentlich ist es eine Liste der erwarteten Auszahlungen, sortiert nach Kostenarten (z.B. Frischwasser, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherungsprämien…). Die einzelnen Kosten werden auf die Wohneinheiten umgerechnet, mit den gleichen Umrechnungsfaktoren, die auch in der Jahresabrechnung verwendet werden (sog. Umlageschlüssel). So errechnet der Verwalter für jede Wohnung eine monatliche Vorauszahlung, die man Wohn- oder Hausgeld nennt.

Deswegen sieht der Wirtschaftsplan auch fast so aus wie eine Abrechnung. Sie erkennen den Unterschied an der Überschrift „Wirtschaftsplan“. Ein Beispiel:

KostenartGesamt-
kosten
Umlage-
schlüssel
Einheiten
gesamt
Ihre
Einheiten
Ihre
Kosten
Wasser2000Personen 102400,00
Regen-
wasser
450MEA100011551,75
Straßen-
reinigung
200MEA100011523,00
Müll-
abfuhr
600MEA100011569,00
Haus-
meister
6000MEA1000115690,00
Versiche-
rung
1200MEA1000115138,00
Heizung4500Heiz-
kosten
4500900900,00
Summe gesamt:14950Ihre Summe:2271,75
durch 12 Monate: 189,31

Der Wirtschaftsplan basiert immer auf einer Prognose, die sich auf das Jahr bezieht. Mit den Umlageschlüsseln (Personen, MEA, …) werden die Jahreskosten auf Ihre Wohnung umgerechnet. Ergebnis ist immer ein jahresbezogenes Hausgeld, im Beispiel 2.271,75 EUR. Die Bezahlung erfolgt trotzdem meistens monatlich, weil man das von Stromrechnungen etc. so gewohnt ist.

Bis zum Beschluss auf der Versammlung gilt diese Vorauszahlung übrigens als Entwurf. Und wann ist die Zahlung fällig? Der Gesetzgeber spricht davon, dass der Verwalter von den Eigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans Zahlungen anfordert. Ein komischer Begriff. In den meisten Fällen werden jedenfalls 12 gleiche Monatsraten gezahlt.

Weil der Verwalter als Treuhänder von fremdem Vermögen fungiert, muss er den Eigentümern nach Jahresende über dessen Verwendung Rechenschaft ablegen. Dazu dient die Jahresabrechnung.

Näheres hierzu finden Sie im folgenden Beitrag.

WEG-Jahresabrechnung Teil 1 – Kosten für alle

Foto: Stephan Walochnik.

Kann nicht jeder einfach seine eigenen Kosten tragen?

Es gab früher mal den klassischen Vermieter, dem das ganze Mietshaus allein gehört. Er empfängt jede Rechnung, die mit dem Gebäude in Zusammenhang steht. Alle Nebenkosten, sei es Wasser, Strom oder die Versicherungsprämie, bezahlt er von seinem Girokonto. Auf der anderen Seite erhält er von den Mietern Vorauszahlungen, über die er einmal im Jahr abrechnet. Natürlich muss er darauf achten, den Mietern nur umlagefähige Kosten in Rechnung zu stellen – also die gesetzlich definierten Betriebskosten. Hingegen trägt der Vermieter Bankgebühren und Reparaturkosten selbst. Es gibt immer weniger von diesen klassischen Vermietern.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind die Dinge komplizierter. Zwar gibt es auch hier umlagefähige und nicht umlagefähige Nebenkosten. Es gibt aber mehr als nur einen Eigentümer. Trotzdem hat das Gebäude nur einen Hauptanschluss für Wasser, die Gebäudeversicherung berechnet nur eine grundstücksbezogene Prämie und die Stadtverwaltung erhebt eine Gebühr für Niederschlagswasser.

Und wer bezahlt das alles? Alle Wohnungseigentümer abwechselnd? Nein. Zahlungspflichtiger ist stets die WEG. Sie besitzt ja eine eigene Rechtspersönlichkeit und alle „Anteilseigner“ stehen laut Gesetz dahinter. Besonders bei großen WEGs wäre das ein ordentliches Gewusel. Deswegen werden sämtliche Rechnungen an den Verwalter geschickt und er begleicht sie zu Lasten eines Bankkontos, das auf den Namen der WEG geführt wird.

Die laufenden Kosten werden durch Vorauszahlungen finanziert, genannt Hausgeld oder Wohngeld.

Darum geht es im folgenden Beitrag.

Eine bisher selbst genutzte Eigentumswohnung vermieten

Foto: Stephan Walochnik

Wenn Sie bisher selbst in Ihrer Wohnung gewohnt haben und jetzt vermieten, sollten Sie Folgendes beachten:

Ein vermietender Eigentümer befindet sich zwangsläufig in 2 „Rechtssphären“:

Erstens sind Sie „Aktionär“ der WEG. Ihnen gehört ein prozentualer Anteil des Gemeinschaftseigentums und Sie haben ein Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung. Der Verwalter erstellt einmal im Jahr eine Abrechnung für Sie, betreffend das ganze Jahr. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen hat die unterscheidet die WEG-Jahresabrechnung nicht nach Zeiträumen oder Bewohnern. Selbst bei Eigentümerwechsel gibt es laut WoEigG nur eine Jahresabrechnung für die Wohnung für das ganze Jahr.

Sie zahlen weiterhin die monatlichen Vorauszahlungen an die WEG.

Die zweite Rechtssphäre ist Ihr vertragliches Verhältnis zum Mieter: Sie haben einen Mietvertrag ausgehandelt und sind vertraglich gebunden. Der Mieter zahlt Ihnen Miete und eine Vorauszahlung für Betriebskosten. Beides überweist er direkt an Sie.

Gelegentlich werde ich gefragt, ob der Mieter die Vorauszahlung direkt an das WEG-Konto leisten soll. Diese Annahme ist falsch, denn die WEG hat gar keine vertragliche Bindung zum Mieter. Zweitens können Sie doch gar nicht kontrollieren, ob der Mieter die Nebenkosten auch bezahlt oder nicht. Sollten Sie dennoch diese Wackelkonstruktion gehen, dann bekommen Sie eine Mahnung von der Verwaltung, wenn er es nicht tut. Viele Verwaltungen nehmen dafür Gebühren. Also lassen Sie uns lieber trennen, was nicht zusammen gehört. WEG ist WEG und Miete ist Miete.

Der Mieter zahlt die Nebenkosten-Vorauszahlung an Ihr Girokonto und Sie zahlen wie bisher das Hausgeld an die WEG. Die WEG rechnet Ihnen gegenüber ab, Sie rechnen Ihrem Mieter gegenüber ab.

Zum Mietvertrag:

Es gibt für wenig Geld Vorlagen für Mietverträge, z.B. von Haus und Grund, aber auch vom Mieterbund, usw. Dort sind viele Standard-Fragen bereits geregelt und Sie müssen sich um wenig kümmern.

Achten Sie beim Mietvertrag auf die Betriebskosten: Sie können sich meistens zwischen Vorauszahlung und Pauschale entscheiden. Ich würde die Vorauszahlung empfehlen. Einmal im Jahr werden die geleisteten Vorauszahlungen den tatsächlichen Kosten gegenübergestellt und abgerechnet. Das ist zwar etwas mehr Aufwand, aber ich halte es für die fairste Methode. Man muss aber beachten, dass Nachzahlungen des Mieters ein Jahr nach Ende des Abrechnungsjahres verjähren, also unbedingt die Frist wahren.

Sie können auch die Nebenkosten als Pauschale vereinbaren. Ich würde das nicht empfehlen, denn meiner Meinung nach gibt es immer einen Verlierer. Vielleicht steigen die Nebenkosten in den nächsten Jahren? Dann schaut der Vermieter in die Röhre, weil er sich auf die Pauschale eingelassen hat. Klammern wir das Pauschalmodell nachfolgend einmal aus.

Sie müssen einmal im Jahr für den Mieter eine Abrechnung erstellen. Als Grundlage müssen Sie die WEG-Jahresabrechnung heranziehen. Welche Kosten Sie auf den Mieter umlegen dürfen, steht in der sog. BetrKV. Sie müssen diese Kosten aber im Mietvertrag aufführen. In den meisten Standard-Mietverträgen ist das bereits vorbereitet.

Datenquelle: Die WEG-Jahresabrechnung. Sie enthält sogenannte umlagefähige (Mieter-) Kosten und nicht umlagefähige (Vermieter-) Kosten. Viele Verwalterprogramme weisen diesen Unterschied bereits aus. Beispiele für umlagefähige (Mieter-) Kosten sind:

  • Frischwasser
  • Abwasser
  • Niederschlagswasser
  • Müllabfuhr
  • Straßenreinigung
  • Allgemeinstrom (Beleuchtung)
  • Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gärtner
  • Wartungskosten (nicht: Reparatur), z.B. Dachkontrolle und Regenrinnenreinigung
  • Kammerjäger
  • Versicherungsprämien
  • Heizkosten, Schornsteinfeger, Miete für Kaltwasserzähler und Warmwasserzähler.

Den vollen Katalog umlagefähiger (Mieter-) Kosten findet man im Gesetz namens Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Ein weiteres Beispiel für umlagefähige Nebenkosten ist die Grundsteuer. Weil es eine persönliche Steuerschuld ist, läuft sie aber nicht über das Konto der WEG, sondern wird von Ihrem Privatkonto abgebucht. Vergessen Sie sie bitte nicht in der Abrechnung.

Bitte denken Sie daran, die Hausverwalter rechtzeitig zu informieren. Er muss der Heizkosten-Firma Bescheid geben, damit die Heizkosten-Abrechnung aufgeteilt wird. So haben Sie es leichter, für Ihren Mieter eine Abrechnung zu erstellen.

Wie berechnet man die optimale Höhe der Rücklage?

Foto: Stephan Walochnik

Zur Berechnung des Beitrags zur Rücklage verwendet man Durchschnittswerte, weil man praktisch keine Alternative hat. Der Beitrag sollte sich an zukünftigen Instandhaltungskosten orientieren, aber wie hoch sind die? In der Literatur findet man immer die gleichen Formeln und Werte: Die Peters’sche Formel sowie die drei Werte aus der II.BV (Zweite Berechnungsverordnung).

Es mangelt nicht an Kritik. Die II. Berechnungsverordnung ist ein Gesetz für den sozialen Wohnungsbau. Man differenziert dort lediglich drei Altersklassen von Gebäuden: Jünger als 22 Jahre, zwischen 22 und 32 Jahren sowie ältere Gebäude. Keine Würdigung, ob ein Gebäude einen Aufzug oder eine Tiefgarage hat. Die Instandhaltungskosten, die man in §28 findet, haben sich nicht geändert, seit ich sie 2009 zum ersten Mal gesehen habe … obwohl Baukosten täglich klettern. Aber die Werte sind ja auch gar nicht für den Ansatz im Wirtschaftsplan einer WEG gedacht. Man verwendet sie einfach.

Eigentlich sollte es ganz anderes sein: Instandhaltungskosten sind stark vom Einzelfall abhängig, z.B. Alter und Zustand des Gebäudes, Gebäudetechnik, etc. Praktisch werden solche Faktoren aber fast nie berücksichtigt. Dass man Durchschnittswerte verwendet, liegt nicht daran, dass bisher niemand eine bessere Idee hatte. Ein Hochrechnen von Lebensdauer und Folgekosten jedes Bauteils würde zu einer Komplexitätsexplosion führen, die jeden Verwalter sofort auf Jahre beschäftigen würde.

Jede Immobilie umfasst so viele unterschiedliche Gewerke. Möchten Sie wirklich für Heizung, Dach, Abwasserleitungen und vieles mehr die Verarbeitungsqualität, Haltbarkeit und Restnutzungsdauer abschätzen? Oder zukünftige Sanierungskosten? Sachverständige kommen nicht umsonst. Für Dach, Heizung und Tiefgaragentor brauchen Sie andere Fachleute. Und am Ende der ganzen zeit- und kostenintensiven Besichtigungen sind sie auch nicht schlauer als vorher.

Es hilft nicht, den Austausch des Heizkessels in 4,3 Jahren vorauszusagen (Preis?). Oder die Lebensdauer Ihres Balkons mit 21,7 Jahren zu prognostizieren (Folgekosten?). Entweder Ihre Heizung geht kaputt oder nicht.

Durchschnitte und statistische Vergangenheitsdaten sind nun einmal mit Vorsicht zu genießen. Viele Autoren sind zahlenverliebt und in den Lehrbüchern steht, dass man nur genug Daten erheben muss, um treffende Prognosen abzugeben.

Aber wer Lehrbücher schreibt, kümmert sich nicht um die Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum.

Vor diesem Hintergrund ist es durchaus gerechtfertigt, wenn die (ohnehin überlastete) Verwalterbranche sich dann eben doch gerne an einfachen Formeln und Werten aus dem Netz orientiert. Man sollte trotzdem ein Bisschen differenziert vorgehen.

Was also tun?

Zweck der Rücklage ist es, einen Puffer zu bieten, um die Eigentümer vor plötzlichen finanziellen Lasten größeren Umfangs zu schützen. Anstatt einen Leistungswettbewerb mit dem Kraken-Orakel Paul vom Zaun zu brechen, sollten Verwalter alles tun, um Wohnungseigentümer vor der finanziellen Katastrophe zu bewahren.

Als Verwalter kann man durchaus in den eigenen Akten recherchieren, wie viel Geld in der Vergangenheit für Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurde. Wenn man genügend Daten findet, kann man daraus einen (z.B. gewichteten) Durchschnitt bilden oder mit einem bestimmten Prozentsatz in die Zukunft hochrechnen, um eine angemessene Beitragspflicht zu berechnen.

Auch hier sollte man ruhig mal näher hinsehen, anstatt die Werte blindlings hochzurechnen. Sind die eigenen Vergangenheitsdaten deutlich niedriger als in der II.BV? Dann verwenden Sie lieber den höheren Wert, denn Sie wollen die Eigentümer ja vor dicken Sonderumlagen schützen! Gab es in der Vergangenheit größere Schwankungen? Dann lassen Sie niedrige Werte beim Hochrechnen lieber aus. Das Ansparen einer Rücklage hat ja zumindest theoretisch einen periodischen Glättungseffekt und gleicht größere Sprünge im Zeitverlauf aus – zumindest theoretisch.

Deswegen spielt nicht nur die jährliche Zuführung zur Rücklage eine Rolle – wichtig ist auch ein Blick auf die bereits angesparten Mittel. Wenn der jährliche Rücklagenbeitrag niedrig und die Kasse fast leer ist, sollte die WEG schnellstens höhere Sparraten beschließen. Oder ist die Kasse bereits sehr voll, obwohl in den letzten Jahren kaum Instandhaltungen aufgetreten sind? Möglicherweise kann man die Beitragspflicht etwas reduzieren oder zumindest nicht weiter erhöhen, um die Eigentümer zu entlasten? Es kann aber auch sein, dass die WEG in letzter Zeit viel Glück hatte und größere Reparaturen bevorstehen.

Die Jahresabrechnung – einfach und verständlich?

Foto: Stephan Walochnik

Die Jahresabrechnung ist für Sie gemacht. Sie müssen sie verstehen, auch wenn Sie kein ausgebildeter Buchhalter sind. Auch die Bank schickt Ihnen Kontoauszüge in einer Form, die Sie verstehen. Das gleiche gilt auch in der WEG: Der Verwalter ist verantwortlich, Ihnen darzulegen, wohin Ihr Geld geflossen ist.

Ich weiß nicht genau, warum derart viele Beschlüsse angefochten werden. Oftmals hat es damit zu tun, dass Eigentümer sich verschaukelt fühlen. Müssen Sie ein ausgebildeter Buchalter sein, um Ihr Zahlenwerk zu durchblicken? Muss eine Jahresabrechnung unbedingt ein Urwald voller komischer Begriffe und Zahlen sein? Was ist ein Sollsaldo (aus wessen Sicht? WEG oder Eigentümer)? Was bitte soll eine „Beiratsabrechnung“ sein, hat der Sonderrechte? Was ist ein „Rücklagensoll“ oder ein „Soll laut Wirtschaftsplan“?

Es wird einem ganz schwindelig, wenn man sich die Jahresabrechnung anschaut. Angenommen, Sie bekommen eine Jahresabrechnung, die Sie einfach nicht verstehen. Vielleicht fechten Sie den Beschluss an, weil Sie einen größeren Betrag nachzahlen müssen? Weil Sie nicht verstehen, warum? Und weil die Hausverwaltung keine Anstalten macht, es Ihnen zu erklären? Manchmal sind Anfechtungsklagen berechtigt und manchmal unvermeidbar. Dennoch sollten wir überlegen, was wir tun können, damit Transparenz herrscht darüber, was mit dem Geld der Eigentümergemeinschaft letztes Jahr passiert ist.

Die Jahresabrechnung hat zwei Gesichter:

Erstens soll sie dem Eigentümer zeigen, ob er etwas zurückbekommt oder nachzahlen muss. Jeder soll sie verstehen können. Vor allem die Eigentümer, die keine Bilanzbuchhalter sind. Sie soll einfach sein. Ach ja: Und sie soll im März fertig sein.

Zweitens möchte der Gesetzgeber, dass die Abrechnung bestimmte Angaben enthält. Deswegen wird sie manchmal viel länger, als man es möchte. Was ist der goldene Mittelweg zwischen diesen beiden Anforderungen?

Selbstverständlich kann es sein, dass Sie einen größeren Betrag nachzahlen müssen. Aber der Aufbau ist entscheidend dafür, ob der Eigentümer die Abrechnung versteht. Diese Frage muss immer im Mittelpunkt stehen.

Wie kann man das tun? Es ist wichtig, dass Sie als Eigentümer die Abrechnung verstehen. Auch – oder erst recht – dann, wenn Sie kein Bilanzbuchhalter sind. Deswegen ist die Jahresabrechnung keine Bilanz. Sie ist eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Natürlich gibt es für bestimmte Dinge Sonderregelungen und alle Hausverwalter müssen sich an bestimmte Darstellungsformen halten.

Vertrauen kommt von Vertrauenswürdigkeit. Deswegen muss ein Hausverwalter die Abrechnung so transparent wie möglich machen für diejenigen, die sie überprüfen möchten, nicht nur für den Beirat.

Im Mittelpunkt des Rechenwerks steht die Transparenz gegenüber den Eigentümern. Der Verwalter legt durch die Abrechnung Rechenschaft ab, dass er gut auf das treuhänderische Vermögen aufgepasst hat. Die Rechnung soll so einfach und verständlich wie möglich aufgebaut sein, damit jeder Eigentümer sie verstehen kann.

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