Berufswunsch: Influencer oder Hausverwalter?

Foto: Stephan Walochnik

Wahrscheinlich möchten sich private Wohnungseigentümer nicht so gern mit dem Berufsbild „Hausverwalter“ und seinen Aussichten auseinandersetzen, aber es wird Ihre Nebenkosten in den nächsten Jahrzehnten deutlich verändern. Gerade komme ich vom jährlichen Branchentreffen in Münster und habe mal wieder festgestellt: Alle Kollegen sind sich einig, dass es fast keine fähigen WEG-Verwalter mehr gibt.

Nicht nur die Eigentümergemeinschaften finden keine Verwalter mehr. Auch die Verwaltungsbetriebe schaffen es nicht, (wenn überhaupt) an bezahlbares Personal zu kommen. Und es wird jährlich schlimmer, oder anders formuliert: Die Konditionen werden sich zu unseren Gunsten verbessern. Das freut mich.

Liebe Eigentümer bitte verstehen Sie das nicht falsch. Sie wissen, dass ich immer 100% gebe, damit Sie zufrieden sind. Aber als ich angefangen habe, musste ich eine Menge Klinken putzen, und ausgesprochen billige Eröffnungsangebote abgeben, anders kam ich als Quereinsteiger vor 10 Jahren nicht in den Markt. Scheinbar hat die ganze Branche mir das nachgemacht, jedenfalls herrschte viele Jahre ein ungerechtfertigter Preiskampf, der scheinbar erst vor ein paar Jahren zu Ende war. Andererseits sind die Verwalterhonorare in den letzten Jahren kaum gestiegen. Ich habe irgendwo aufgeschnappt, dass Grundbesitzabgaben in den letzten Jahrzehnten um 2.000 Prozent gestiegen sind, während sich die Verwalterhonorare nur verdoppelt haben. Doof. Das ist vielen Eigentümern nicht klar, obwohl viele wahrscheinlich mehrfach die Miete erhöht haben und die Eigentumswohnungen eine enorme Wertsteigerung erfahren haben. In der Branche fängt zum Glück langsam ein Umdenken an, dass kein Verwalter mehr seine Arbeitskraft für 25 EUR pro Wohnung und Monat verscherbelt.

Auch in diesem Jahr war auf der Konferenz die Rede davon, dass die Kollegen Objekte unter zehn Einheiten einfach nicht mehr annehmen. „Wir schaffen von der Kapazität her nicht und die Leute sind auch nicht bereit es zu bezahlen.“ Vor allem im Segment der „kleinen Häuser“ unter 10 WE verschärft sich der Wettbewerb (auf Seite der Nachfrager!) dramatisch.

Es ist ja auch kaum zu übersehen: Überall wird gebaut, es gibt immer mehr Eigentumswohnungen und immer weniger WEG-Verwalter. Wer will schon so einen Beruf machen? Verstaubtes Image, Eigentümerversammlung nach 19 Uhr, Büroalltag und häufig Notfälle. Ich habe mich vielleicht schon daran gewöhnt, aber die meisten jungen Leute, die gerade vor der Berufswahl stehen, wollen lieber Blogger werden, Influencer, oder um die Welt reisen. Bestenfalls BWL studieren und Wirtschaftsprüfer werden. Jedenfalls nicht Hausverwalter. Der Nachwuchs geht langsam aus und die Preise werden sich verschärfen.

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Warum fehlt Generation Y auf der Eigentümerversammlung?

Die „Millennials”, „Generation Y“. Sie wissen schon, das sind Leute, die zwischen 1980 und 1995 geboren wurden. Man sagt meiner Generation bestimmte Charaktereigenschaften nach. Generation Y, englische Aussprache „Why“, also „Warum“. Die hinterfragen erstmal alles. Außerdem sagt man, sie legen sehr viel Wert auf Selbstverwirklichung, Entfaltungsmöglichkeiten und die Suche nach dem Sinn. Geld besitzt eher untergeordneten Stellenwert, obgleich es zum Leben nötig ist und die ganze Freiheit erst ermöglicht. Eben ein Mittel zum Zweck. Wie auch bei Sternzeichen sind sicherlich ein paar Verallgemeinerungen dabei. Selbstverständlich hat jeder seine individuellen Charaktereigenschaften, aber viele Merkmale treffen generell „schon irgendwie“ auf meine Altersgenossen zu.

Foto: Stephan Walochnik

Ich wurde jedenfalls 1984 geboren und gehöre ebenfalls zur Generation Y. Zumindest von meiner Wahrnehmung her sehe ich auf den Eigentümerversammlungen nur Menschen, die mit Abstand älter sind als ich.

Meine erste Eigentumswohnung habe ich mit 23 Jahren gekauft. Ich habe mich scheinbar daran gewöhnt, dass auf den Versammlungen nur die Generation 40 oder 50 plus zu finden ist.

Möglicherweise hat sich auch meine eigene Alterswahrnehmung verschoben, denn für mich sind 50-jährige nicht alt. (Redaktioneller Hinweis: Heute, im Jahr 2020, bin ich 36 Jahre alt.) Letztens habe ich mit einer Frau darüber gesprochen, wie alt man mit 70 ist. Dummerweise war sie schon fast 70. Ich wäre am liebsten im Erdboden versunken. Das hätte ich anders eingeschätzt. Ups, unangenehme Panne. Aber da sieht man mal, für wie jung ich sie gehalten habe.

Sei es drum, auf den Eigentümerversammlungen finde ich jedenfalls selten Eigentümer unter 35. Ist das nur meine Wahrnehmung oder ein allgemeiner Trend? Und wenn ja, woran liegt das?

Ehrlich gesagt weiß ich nicht mal, ob meine subjektive Sicht überhaupt richtig ist. Aber wenn ja, hätte ich ein paar Vermutungen, aber auch ein paar Argumente, warum Wohnungseigentum vor allem für diese Generation ganz hervorragend ist.

Zu meinen Vermutungen: Ich glaube, es liegt am Kredit. Ich bekam mit 23 Jahren einen Kredit, weil ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatte. Wer keinen hat, der hat es schwer. Ziemlich eintönige Perspektive bei den Banken? Möglich, aber meiner Erfahrung nach die erste Hürde. Wer lange selbständig ist, hat ebenfalls gute Aussichten, aber mit befristetem Arbeitsvertrag ist es deutlich schwerer. Aber Zeitarbeit und Zeitverträge haben heutzutage ein viel größeres Gewicht auf dem Arbeitsmarkt. In der Generation Y sind unbefristete Arbeitsverträge plus hohe Gehälter eher die Ausnahme als die Regel, zumindest nicht mehr selbstverständlich. Früher konnte man mit Ausbildungsberuf im Laufe seines Lebens das Eigenheim finanzieren. Ein Freund meiner Eltern arbeitet bei der AOK, hat einen unbefristeten Altvertrag mit fürstlichem Einkommen und Zusatzleistungen, von dem man heute nur träumen kann. Natürlich sind Eigentumswohnungen deutlich billiger als Eigenheime und für die Generation Y besser geeignet. Aber daraus wird nichts, wenn es eine Kredithürde gibt, über die man einfach nicht drüber springen kann. 

Zweitens kann es auch am verstaubten Vermieter-Image liegen und am Schreckgespenst „Mietnomaden“, das durch die Medien geistert, alles kaputt macht und nicht auszieht. Allen Schreckgeschichten zum Trotz: Wer nicht zahlt, der hat auch keinen Kündigungsschutz. Ist mir auch schon mal passiert, eine fähige Mietrechtsanwältin hat den Schrecken schnell beendet.

Währenddessen liegt Generation Y lieber in Peru am Strand, taucht mit Haifischen, meditiert in Vietnam oder macht sich sonstwie ein schönes Leben. Zur gleichen Zeit sitze ich in den Eigentümerversammlungen und schaue meine lieben Kunden an, die fast alle 45 und älter sind.

Wie finanziert denn die Generation Y Ihren nächsten Urlaub? Genau dafür eignen sich Eigentumswohnungen doch ganz hervorragend! Deswegen würde diese Anlageform richtig gut passen. Im Idealfall ist eine vermietete Eigentumswohnung der Weg zur Finanzierung des nächsten Urlaubs.

Einnahmen: Miete.

Betriebskosten: Durchlaufender Posten .

Ausgaben: Kreditrate, Beitrag zur Instandhaltungsrücklage und Verwaltungskosten.

Ich weiß die Rechnung ist etwas vereinfacht, aber möchte ich damit sagen? Mit meinen vier Eigentumswohnungen verdiene ich jeden Monat 350 EUR (vor Abzug der Einkommensteuer). Mehr Einnahmen als Ausgaben, weil mir das Wohl der Mieter am Herzen liegt. Im Laufe eines Jahres kommen so 4.000 EUR zusammen, ist das nicht schön? Und das, obwohl ich als „privater Kleinvermieter“ in den letzten 10 Jahren nicht ein einziges Mal die Miete erhöht habe. Das ist sogar gut: Ein glücklicher Mieter die beste Investition in die Altersvorsorge. Miettreue bedeutet auch geringe Fluktuation.

Glücklicher Mieter = geringe Fluktuation + keine Probleme

Natürlich muss man irgendwelche Mietrechtsparagraphen beachten, aber einem Mieter ist es viel wichtiger, dass man ihn anständig behandelt und sich um seine Probleme kümmert (sofern Sie denn auftauchen). Ein glücklicher Mieter zahlt meine Wohnungen ab und ermöglicht nach 30 Jahren eine Altersvorsorge, die ich nicht bezahlt habe. Als Hausverwalter bin ich natürlich halbwegs ortsgebunden und mache keine dreimonatigen Selbstfindungstrips durch Peru, damit kann ich persönlich ganz gut leben.

Aber hier schließt sich der Kreis. Investitionen Eigentumswohnungen sind eigentlich genau das, was Generation Y braucht, wenn sie ausschweifende und lange Urlaube haben will. Eine erstklassige Altersvorsorge, gekoppelt mit passivem Einkommen (auch heute schon), das später steigt.

Was gibt es besseres für eine Generation, die sich selbst verwirklichen möchte und gerne durch die Welt reist?

Foto: Stephan Walochnik

„Regeln sind manchmal komisch“: Besonderheiten von Versicherungsschäden bei Sturm und Leitungswasser

Rechtlicher Hinweis: Weil Versicherungsschäden knifflig sein können, verweise ich nochmals auf den Haftungsausschluss. Sie finden hier allgemein gehaltene Ausführungen, die auf Ihren Einzelfall vielleicht gar nicht so zutreffen. Im Folgenden berichte ich über drei Fälle, die ich in der Vergangenheit so erlebt habe. Lesen Sie unbedingt meinen Haftungsausschluss und konsultieren Sie gute Berater, z.B. Ihren Versicherungsagenten oder Ihren Rechtsanwalt. Verlassen Sie sich – wie immer – nicht blind auf das, was ich schreibe 🙂

Foto: Stephan Walochnik

Drei Vorkommnisse aus den letzten Jahren meiner Verwaltervergangenheit, drei komische Versicherungsregelungen, die man gar nicht glauben möchte. Was ist passiert?

Fall 1: Sturmtief Ela, Juni 2014. Zumindest aus Verwaltersicht lag Düsseldorf scheinbar in Schutt und Asche. Zumindest hörte mein Telefon von 23 Uhr nachts bis zum nächsten Mittag einfach nicht auf zu klingeln.

Einer der Fälle: Ein Dachziegel ist vom Gebäude auf die Motorhaube eines geparkten PKW gekracht. Man sollte meinen, dass die Versicherung der Eigentümergemeinschaft das Auto bezahlt, meinen Sie nicht? Die Antwort lautet nein. Die Gebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, bedeutet: Die „Sache“ namens Gebäude ist versichert, mehr nicht.

Der Ziegel ist versichert, die Motorhaube nicht.

Auch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Eigentümergemeinschaft musste nichts bezahlen, obwohl ich das halbwegs plausibel fände. Vielleicht ein Zweifelsfall, es war jedenfalls nicht so. Es kann sein, dass es ein Grenzfall ist, aber die Eigentümergemeinschaft ist jedenfalls regelmäßig ihrer Pflicht nachgekommen, das Dach regelmäßig auf lockere Ziegel und sonstige Schäden kontrollieren zu lassen. Übrigens: Jede Haftpflichtversicherung hat auch eine „eingebaute Rechtsschutzversicherung“. Das bedeutet, dass berechtigte Ansprüche von Dritten bezahlt werden, während unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden, notfalls mit anwaltlicher Hilfe. Die zuständige Versicherung war eine andere, nämlich die Sachversicherung der Sache „Auto“.

Das muss man jetzt erstmal sacken lassen. Wenn Ihr Ziegelstein auf mein Auto fällt, dann zahlt das meine (!) Autoversicherung.

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Bei Sachversicherungen geht es auch darum, welche Sache wo versichert ist. Und die beschädigte Sache ist von der (Auto-) Sachversicherung gedeckt, die zum Auto gehört. Wie gesagt: Das ist ein Einzelfall und ich wüsste gerne, wie es wäre, wenn das Auto nur haftpflichtversichert ist.

Fall 2: Bei einem Sturm fällt ein Baum in den Garten des Nachbarn. Er liegt quer, halb in unserem Garten und halb im Garten des Nachbarn, sieht doof aus und muss weg. Zum Glück wurde nur der Gartenzaun beschädigt, der übrigens dem Nachbarn gehört (steht auf seiner Seite der Grenze). Auch hier die gleiche Frage: Wer zahlt eigentlich den Schaden? Man glaubt es nicht, auch hier gilt das gleiche Prinzip: Die Gebäudeversicherung des Nachbarn zahlt den Gartenzaun, weil der zu seinem versicherten Grundstück gehört. Gebäudeversicherungen sind Sachversicherungen und umfassen in der Regel auch „Nebenanlagen“ wie Gartenhäuschen und Gartenzäune. Der Versicherungsschutz endet an der Grundstücksgrenze. Und wenn der Zaun dahinter steht, gehört er Zaun zur versicherten Sache namens „Nachbargrundstück“ und somit zu dessen Sachversicherung.

Und die Aufräumarbeiten? Das kommt darauf an, ob die überhaupt mitversichert sind – oder von der WEG bezahlt werden müssen. In diesem Fall wurden sie von unserem Versicherungsumfang gedeckt. Es lohnt sich durchaus, die Versicherungsbedingungen einmal genau durchzusehen, aber auch das kann ziemlich schnell ausufern: Es gibt gefühlt eine Million Versicherungsklauseln, die man einfach nicht sinnvoll miteinander vergleichen kann.

Fall 3: Mieter kauft sich eine Spülmaschine und schließt sie an… nur nicht so hundertprozentig. Er stellt sie an und fährt zur Arbeit. Wasser läuft aus der Spülmaschine raus und durch den Fußboden zum Nachbarn – und schön in seine Decke rein. Außerdem wird eine Etage tiefer die Küche beschädigt.  In diesem Fall lief es anders. Hier war die Haftpflichtversicherung des oberen Mieters zuständig.

Eine Haftpflichtversicherung schützt Sie vor (den finanziellen Auswirkungen von) Schäden, die Sie versehentlich verursacht haben. Schließlich war es keine Absicht.

Die Haftpflichtversicherung schützt den Verursacher davor, die (berechtigten) Ansprüche des Nachbarn selbst zu bezahlen zu müssen.

In diesem Fall kamen noch weitere Versicherungen ins Spiel. Die nasse Etagendecke musste getrocknet werden (dafür gibt es bestimmte Geräte). Weil die Decke zum Gebäude gehört, lief es über die Gebäudeversicherung, die dann aber die Haftpflichtversicherung in Regress genommen hat. Das können ruhig mal die Juristen-Profis der Versicherungsabteilungen unter sich klären, die machen den ganzen Tag nichts anderes, kennen die Ansprüche und wissen ganz genau, wie der Fall einzuordnen ist. Die kaputte Küche vom Mieter darunter war Sache von dessen Hausratversicherung, weil sie ein Möbelstück ist und kein Bauteil des Gebäudes. Und auch die Hausratversicherung hat bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers Regress angemeldet.

Aber An diesen Beispielen sieht man, wie unterschiedlich es möglicherweise von Einzelfall zu Einzelfall ist. Natürlich benötigt die WEG eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und selbstverständlich eine Gebäudeversicherung. Sie als Privatperson und Bewohner sollten unbedingt eine Haftpflichtversicherung besitzen und nicht ohne Hausratversicherung auskommen.

Welche Versicherung „zieht“, kommt sehr stark auf den Einzelfall an. Ich habe Ihnen drei Beispiele aus meiner persönlichen Verwaltervergangenheit erzählt. Deswegen nochmal Hinweis zum Haftungsausschluss. Fragen Sie Ihre Versicherung oder Ihren Rechtsberater, wie die Dinge im Einzelfall gelagert sind. Die Beispiele sind bei so einer komplizierten Materie nicht verallgemeinerbar.

Dach, Keller, Fenster, Aufzug: Jeder Wohnungseigentümer zahlt mit

Foto: Stephan Walochnik

Manchmal muss etwas repariert werden. Ob Sie als Wohnungseigentümer allein bezahlen müssen, oder ob die ganze WEG daran beteiligt ist, hängt davon ab, ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum repariert wird.

Wer als Wohnungseigentümer noch ganz unerfahren ist, der wundert sich oftmals, wie viele Sachen eigentlich Gemeinschaftseigentum sind, aber im Wohnungseigentumsgesetz steht ganz klar, dass

  • alles, was für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes
  • oder für sein äußeres Erscheinungsbild

von Bedeutung ist, gleichzeitig Gemeinschaftseigentum sein muss. Ein Paar populäre Beispiele finden Sie ja schon in der Überschrift:

  • Dach,
  • Keller (-außenwände und -böden),
  • Fenster,
  • Aufzug.

Außerdem Fassade, tragende Mauern, das Grundstück selbst, und so weiter…  Aber auf Eigentümerversammlungen erlebe ich (zu meinem großen Unverständnis) oft großes Unverständnis, dass es sich bei Bauteil xy nicht um Sondereigentum handelt. Oftmals umso unverständlicher, weil viele Bauteile schon in der Teilungserklärung dem Sonder- und Gemeinschaftseigentum zugeordnet wurden.

Das häufigste Missverständnis sind Fenster:

Zumindest nach meiner Berufserfahrung. Denn Fenster sind gemeinschaftliches Eigentum. Warum? Laut Wohnungseigentumsgesetz ist alles, was das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes prägt, Gemeinschaftseigentum. Und das sind auch die Fenster. Wenn Sie also einfach „Ihre“ Fenster austauschen (sie glauben zumindest, es seien Ihre Fenster) dann begehen Sie Sachbeschädigung, wussten Sie das?

Foto: Stephan Walochnik

WICHTIG! Man unterscheidet Kostentragung und Eigentum:

Schauen Sie also zuerst in die Teilungserklärung. Beispiel Fenster: Diese gehören zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum. Möglicherweise steht aber in der TE, dass jeder Wohnungseigentümer „seine“ Fenster auf eigene Kosten austauschen darf. Wahrscheinlich ist damit nur die Kostentragung gemeint. Es ist also gemeinschaftliches Eigentum, das Sie auf Ihre Kosten instand halten müssen. (Bei Fenstern hat die Rechtsprechung sowieso entscheiden, dass sie zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Doch auch bei anderen Gewerken gilt: Schauen Sie sich die Teilungserklärung unbedingt noch einmal an.)

Das bedeutet also: Sie benötigen trotzdem einen Beschluss der Eigentümerversammlung, der Ihnen den Austausch / die Instandsetzung erlaubt. Weil das Wohnungseigentumsgesetz sagt, dass weder Verwalter noch Beirat irgendwas zu entscheiden haben, beschließt die Eigentümerversammlung über Reparaturmaßnahmen… und das sind sie. Und Sie entscheiden auch mit Stimmenmehrheit, woher das Geld kommt, also aus der Rücklage oder als Sonderumlage.

Und da schließt sich der Kreis. Die meisten Eigentümer verstehen, dass eine Dachsanierung nicht nur vom Eigentümer der DG-Wohnung bezahlt wird. Soweit logisch. Das gleiche Gesetz gilt aber auch für den Aufzug. Sie haben die Erdgeschosswohnung gekauft und der Aufzug muss saniert werden? Mitgehangen, mitgefangen. Es ist nun mal Gemeinschaftseigentum, und Sie zahlen mit. Hand aufs Herz: Auch Sie können mit dem Aufzug in den Keller fahren, um die schweren Einkäufe runterzubringen, oder vielleicht haben Sie sogar mit dem Aufzug Zugang zur Tiefgarage? Jedenfalls sind Aufzüge Gemeinschaftseigentum und müssen von allen bezahlt werden.

Ich weiß, das muss man erstmal sacken lassen. Die meisten Eigentümer glauben, dass die Fenster ihnen gehören. Es gab genügend Gerichtsprozesse, wo die Eigentümer mit dieser Idee eine Bruchlandung erlebt haben. Wem es nicht passt, der kann sich ein freistehendes Einfamilienhaus kaufen. Die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes sind nicht immer logisch. Aber sie sind da – und deswegen beeinflussen sie Ihr tägliches Leben mehr, als Sie glauben.

Eigentümerversammlung: Was ist der Unterschied zwischen einer Besprechung und einem Beschluss?

Foto: Stephan Walochnik

Im Wohnungseigentum muss man über vieles sprechen, damit der Verwalter die Meinung der Mehrheit kennt (= Besprechung, kein Beschluss). Diese Willensbildung ist sehr wichtig, hat aber nichts mit einer Beschlussfassung zu tun.

Beschlussfassung bedeutet, den Verwalter zu beauftragen und zu bevollmächtigen, eine konkret bezeichnete Maßnahme umzusetzen. Ein Beschluss ist eine verbindliche Regelung, die von der Versammlung per Mehrheit entschieden wird und sämtliche Eigentümer und Rechtsnachfolger für alle Zukunft bindet. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist, dass er auch in vielen Jahren für unbeteiligte Dritte verständlich und klar zu deuten ist (z.B. Käufer einer Wohnung sind daran gebunden!).

Diese Eindeutigkeit, wer sich was wünscht, entsteht meistens erst in der Besprechung. Das vereitelt aber manchmal eine (sofortige) Beschlussfassung, weil der Gesetzgeber vorschreibt, dass jeder Beschlussgegenstand klar und eindeutig in der EINLADUNG steht.

Kein Eigentümer darf auf der Eigentümerversammlung überrumpelt werden, sonst ist der Beschluss anfechtbar oder nichtig.

Die Willensbildung ist sehr wichtig, hat aber nichts mit Beschlussfassung zu tun. Bei unserer Besprechung stellen wir also Weichen für die Zukunft. Es ist eine Einordnung, damit ich weiß, wo die Reise hingehen soll. Beispiel: Sie möchten den Eingangsbereich umgestalten oder das Treppenhaus streichen. Damit es Sinn ergibt, Angebote einzuholen, muss zuerst besprochen werden, was von der Mehrheit gewünscht ist (= Besprechung). Diese Willensbildung ist sehr wichtig, hat aber nichts mit einer Beschlussfassung zu tun. Vor der Umsetzung ist ein Beschluss nötig (= konkrete Regelung = Vollmacht und Auftrag an den Verwalter, tätig zu werden), damit er eine konkret bezeichnete Maßnahme im Namen der WEG beauftragen darf. Viele Kollegen machen das anders, handeln dann aber als Vertreter ohne Vertretungsmacht und begehen unbewusst Sachbeschädigung. Wenn es Streit gibt, bezahlt der Verwalter alles selber, einschließlich Rückbau.

Unwetterwarnung für Sonntag und Montag (09.02.2020 und 10.02.2020)

Liebe Kunden,

für Sonntag und Montag ist ein starkes Unwetter angesagt, aber Versicherungsprämie (und Hausverwalter) träumen von zwei Tagen ohne Sturmschäden. Vielleicht klappt es ja 🙂

Bitte seien Sie so nett: Schauen Sie doch mal in Garten, Balkon und Terrasse, ob dort Gegenstände herumstehen. Jeder Gartenstuhl, Blumentopf oder Sonnenschirm kann bei starkem Wind mitten in Ihre Fensterscheibe knallen. Versicherung hin oder her, jeder Schaden macht Arbeit. Nach den letzten beiden „Sturmkatastrophen“ (Ela und Friederike) konnten Sie sich auf acht Wochen Wartezeit bei der Versicherung einstellen.

Vielleicht stellen Sie Gartenstühle, Blumentöpfe, etc. einfach mal zwei Tage rein und lassen die Rollläden runter (Beispielfoto siehe Anhang) 🙂
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

Foto: Stephan Walochnik
Archivbild: Sturmtief Ela, 2014. Foto: Stephan Walochnik.

Süchtig nach Angeboten, blind für den Rest: Das 3-Angebots-Wackelmodell

Wenn etwas kaputt ist, dann muss es repariert werden. Wem ein Gebäude gehört, der muss es auch instand halten. Das gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, aber da ist der Abstimmungsbedarf höher. Nur der Verwalter darf Aufträge erteilen, aber die Eigentümer entscheiden per Beschluss. Der Verwalter muss also Vorarbeit leisten, um den Instandsetzungsbedarf festzustellen und die Eigentümer über Reparaturmöglichkeiten zu informieren. Und dazu trifft er sich mit Handwerkern am Gebäude und bittet sie um ein Angebot.

Foto: Stephan Walochnik

Manchmal erlebt man aber auch Folgendes: Die Schadenursache ist eindeutig geklärt und die Ursache liegt eindeutig im Gemeinschaftseigentum. In der Teilungserklärung steht nichts Abweichendes über die Kosten, und damit ist klar, wer instand setzen muss, nämlich die WEG.

Kann es losgehen? Nein.

Manchmal passiert es, dass Wohnungseigentümer weder die Notwendigkeit noch die Kosten einer Reparaturmaßnahme richtig einordnen können. Sie fühlen sich vielleicht unsicher, nicht ausreichend über die Maßnahme aufgeklärt oder glauben, dass es noch viele andere Möglichkeiten gibt, um das zu reparieren. Jedenfalls möchten sie die Reparatur nicht, obwohl ja jeder weiß, dass Gebäudesubstanz mit der Zeit erhalten werden muss. Vielleicht hat der Verwalter keine gute Vorarbeit geleistet und die Eigentümer nicht gut informiert? Seine Aufgabe ist ja schließlich die Kommunikation. Wenn die Eigentümer sich vor einer Baumaßnahme verschließen, erlebt man auf den Eigentümerversammlungen oft zwei Klassen von Ausreden:

  • Weigerung oder Unverständnis oder
  • die Forderung nach mindestens 3 Vergleichsangeboten.

Weigerung und Unverständnis:

Manchmal stößt der Verwalter bei der WEG auf Widerstand. Manche Eigentümer verweigern sich und zeigen wenig Verständnis dafür, dass Bausubstanz auch erhalten sein will. Da kommen konstruierte Ausreden, z.B. Geldnot („Haben wir überhaupt genug in der Rücklage?“, eine Frage, die jeder auch vor der Eigentümerversammlung stellen konnte.). Manchmal erklärt sich ein Eigentümer auch zum allwissenden Fachmann und sagt, dass es ja noch gar nicht klar ist, ob überhaupt repariert werden muss (oder kann?). Oft wird auch das vorliegende Angebot angezweifelt, wird damit auch wirklich die Ursache behoben? Kann der Handwerker dafür einen Garantieschein ausstellen?

Bestimmt sind hier ein paar berechtigte Fragen dabei. Aber es ist schade, wenn die Eigentümer schon lange vom Schaden wussten, den Verwalter auf Lösungssuche geschickt haben („Mach Du mal“), nur um das Thema dann hinauszuzögern. Da gibt es den (grundlosen) Wunsch zur Vertagung: „Das besprechen wir dann auf der nächsten Eigentümerversammlung“ … im nächsten Jahr? Lass‘ bröckeln das Bauwerk!

Foto: Stephan Walochnik

Juristisch besonders heiß ist die rechtswidrige Delegation der Entscheidung auf den Verwaltungsbeirat. Der Beirat ist kein Entscheidungsorgan (§29 (2) WoEigG: „Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.“) Hoffentlich passiert nichts, denn wenn der Beirat etwas entscheidet, macht er sich voll persönlich haftbar. Er darf nichts entscheiden (ebenso wenig wie der Verwalter) – im Gesetz steht, dass die (also alle!) Eigentümer per Mehrheit entscheiden (§23 WoEigG). Und noch vieles mehr.

Wenn es ganz hart kommt, taucht bei manchen Wohnungseigentümern auch Skepsis gegenüber dem Wohnungseigentumsgesetz auf, manche zweifeln die Wirksamkeit der Teilungserklärung an („Kann doch nicht sein“). Manche probieren lieber Hokuspokus aus, also „unkonventionelle“ Sanierungsmethoden, die natürlich deutlich billiger und – fast immer – völlig wirkungslos sind.

Und natürlich die Forderung nach drei (, vier, fünf oder zehn?) Vergleichsangeboten:

Und natürlich: Eine viel zu geringe Anzahl an Reparaturangeboten. Die Eigentümer „beschließen“ dass der Verwalter zunächst mal drei Vergleichsangebote einzuholen soll. (Anmerkung: Beschlussgegenstand? Hier passiert nichts als Gelaber, daher muss man auch nichts beschließen.)

Moment. 3 Angebote? Die Grundidee ist in Ordnung. Aber meistens ist der Weg trotzdem eine Sackgasse. Die Eigentümer werden selten Geld sparen. Warum?

Die Grundidee ist so einfach wie simpel: Wenn man 3 Angebote für die gleiche Leistung hat, erkennt man den fairen Marktpreis und preisliche Ausreißer. Die Ausreißer werden erstmal aussortiert und dann kann man den Billigsten beauftragen. Soweit die Theorie. Bei einfachen Sachen (z.B. Anstrich Treppenhaus) kann man das auch so machen.

Foto: Stephan Walochnik

Selten sind die Angebote überhaupt vergleichbar,
weil es sich um unterschiedliche Ausführungsvorschläge handelt.

Die Handwerker bieten unterschiedliche Leistungen an. Selten führen sie Untersuchungen durch, denn die Angebotserstellung ist meistens für den Kunden kostenlos. Da möchte niemand mehr Arbeit als nötig investieren.

Und das ist dann wie Lotto. Falls Sie nicht gerade selbst Architekt sind und Leistungsverzeichnisse verstehen, beauftragt die WEG einen der nicht vergleichbaren Ausführungsvorschläge. Ob der Handwerker das Problem hundertprozentig verstanden hat, sehen Sie in der Ausführungsphase. Da kann es richtig teuer werden: Plötzlich kommen Handwerker mit unabsehbaren Zusatz- und Nachtragsangeboten um die Ecke.

Aber Sie haben doch einen festen Kostenrahmen beschlossen! Der beauftragte Kostenrahmen ist plötzlich egal. Auf einmal nicht mehr gültig, sagt der Handwerker: „Die zusätzlichen Arbeiten waren bei Angebotserstellung halt nicht absehbar, tut uns leid, leider müssen Sie mehr bezahlen – oder wir stellen die Arbeiten ein.“ Erpressung? Mag sein. Keine einfache Entscheidung? Selber schuld, wenn die WEG an der falschen Stelle Geld sparen wollte.

Schlimmer noch: Wenn nicht genug Geld in der Rücklage ist, müssen die Eigentümer eine kurzfristige Sonderumlage zahlen – das Geld muss ja irgendwo herkommen. Und spätestens hier schimpfen alle auf den Verwalter und Beirat.

Ach ja: Gute Handwerker finden Sie nicht mit dem 3-Angebots-Modell.

Die Suche nach drei Angeboten kann ziemlich anstrengend sein. In der derzeitigen Konjunkturlage (Stand 2020) ist den Handwerkern nicht gerade langweilig und sie reißen sich nicht gerade darum, ein Angebot abzugeben. Das war 2007 zwar mal anders, aber heutzutage muss man sich als Hausverwalter bei (guten) Handwerkern ganz hinten anstellen, um möglicherweise und mit viel Wohlwollen ein Angebot und keine Absage zu bekommen.

Immer mehr Aufträge und immer weniger Handwerker? Ein großes Problem – ich höre immer wieder, dass es einfach keinen Nachwuchs mehr gibt. Die alten Handwerker gehen in den Ruhestand, und „Generation Z“ will lieber Blogger oder Influencer werden – oder schlimmstenfalls studieren und Wirtschaftsprüfer werden. Warum auch nicht? Nur leider sterben hierdurch die Handwerker aus. Für die Immobilienbranche entwickelt sich der Handwerkermangel zum ernsthaften Problem.

Gute Handwerker lassen sich immer seltener darauf ein, eines von drei Angeboten abzugeben. Warum auch? Schließlich wissen auch die Handwerker, dass der niedrigste Preis gewinnt. (Wenn ein Hausverwalter anfragt, weiß jeder Handwerker, dass der gerade dabei ist, 3 Angebote einzuholen.) Es gibt immer jemanden, der bereit ist, die Arbeiten etwas billiger und ein kleines Bisschen schlechter zu machen. Das billigste Angebot wird nicht das Beste sein.

Für den Verwalter besonders blöd: Wenn zu viele Angebote nicht beauftragt wurden, sind Handwerker irgendwann nicht mehr dazu bereit, mit ihm nochmal zusammenzuarbeiten, geschweige denn das x-te Angebot abzugeben.

Wenn es also nicht gerade darum geht, das Treppenhaus anzustreichen, den Handlauf oder sonstige Kleinigkeiten zu reparieren:

Es geht auch besser:

Beauftragen Sie einen Architekten mit der Fachplanung. Der kennt sich aus – und kostet nicht viel (noch so ein Irrglaube…). So ein Fachplaner hat tägliche Routine und sieht sofort, welche Arbeiten zu tun sind – und welche Folgearbeiten es für gewöhnlich gibt.

Foto: Stephan Walochnik

Er hat viele Jahre Ingenieurswissenschaften studiert und kennt auch die juristischen Hintergründe, z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Brandschutzvorschriften, Hinweispflichten, Anmeldung, Abnahme, etc. Wussten Sie, dass Verstöße grundsätzlich auf Sie als Eigentümergemeinschaft zurück fallen? Egal, gegen welche Vorschrift hier gerade verstoßen wird – Bauherr = Träger von Pflichten und Verantwortlicher ist in den meisten Fällen die WEG. Jeder Eigentümer haftet im Außenverhältnis in voller Höhe persönlich.

Muss man die Baustelle beim Amt anmelden? Welche Beschilderung etc. muss man aufstellen? Der Architekt weiß, was zu tun ist.

Damit bewahrt er die Eigentümer im Handumdrehen vor vierstelligen Bußgeldern.

Zu den rechtlichen Hintergründen gehört natürlich auch die Gewährleistung. Der Fachplaner weiß, wann Gewerke abnahmereif sind und wann Nachbesserungen erforderlich sind. Selbst wenn in mehreren Jahren Reklamationen auftauchen, weiß er sofort, was zu tun ist.

Ich möchte meine Wohnung renovieren – muss ich irgendwas beachten?

Vorab nochmal der rechtliche Hinweis: Was ich hier schreibe, ist nicht allgemeinverbindlich. Die hier genannten Regeln und Beispiele gelten unter bestimmten Voraussetzungen. Jeder Einzelfall ist anders und bringt bestimmte Besonderheiten mit sich. Wenn die Ratschläge im Allgemeinen hilfreich sind, ist nicht sichergestellt, dass sie für einen ganz bestimmten Fall ebenfalls gelten. Einzelne Sachverhalte können alles ändern. Fragen Sie Ihren (qualifizierten Fach-) Anwalt, nehmen Sie rechtliche Beratung in Anspruch und übernehmen Sie nicht undifferenziert das, was ich hier schreibe. Treffen Sie auf Basis meiner allgemein gehaltenen Ratschläge keine Dispositionen. Konsultieren Sie gute Berater und fragen Sie Ihren gesunden Menschenverstand – so wie Sie es immer tun. Vielen Dank.

Foto: Stephan Walochnik

Manchmal möchten Sie als Wohnungseigentümer Ihre Wohnung renovieren. „Was muss ich da beachten?“, werde ich häufig gefragt. In Ihrem Sondereigentum können Sie grundsätzlich tun und lassen, was Sie möchten. Wichtig ist, die Grenzen des Sondereigentums zu kennen. Schnell hält man „seine“ Fenster oder „seine“ Wohnungstüre für sein Eigentum, aber das stimmt nicht. Beide Beispiele gehören zum Gemeinschaftseigentum, wussten Sie das? Weil es nicht Ihnen gehört, dürfen Sie Gemeinschaftseigentum nicht verändern, zumindest nicht ohne formell aufwendige Zustimmung der WEG (-Versammlung).

Wenn Sie Ihre Wohnung renovieren, dürfen Sie mit Ihrem Sondereigentum machen, was Sie möchten, vom Gemeinschaftseigentum müssen Sie aber fernbleiben. Deswegen geht es in diesem Artikel hauptsächlich um die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum.  

Zum Sondereigentum gehören z.B.

  • innenliegende, nichttragende Wände,
  • Anstrich,
  • Innentüren,
  • Badewanne,
  • Armaturen,
  • Dusche,
  • Steckdosen, Lichtschalter und Deckenlampen,
  • Fußboden-, Decken- und Wandbeläge (z.B. Tapeten, Fliesen oder Putz),
  • Waschbecken,
  • Einbauküche und …

… und natürlich die legendären Innenfenster. Ich weißbis heute nicht, was man sich darunter vorstellen soll, aber Innenfenster stehen in fast jeder Teilungserklärung. Die Innenseiten der Außenfenster sind es jedenfalls nicht. 🙂

Sie dürfen sich also eine neue Badewanne, Dusche, ein Waschbecken oder eine neue Küche einbauen lassen, ohne dass Sie jemanden fragen müssten. Auch Leitungen innerhalb der Wohnung sind Sondereigentum. Das Leitungs-Gemeinschaftseigentum geht nur bis zur ersten Absperrmöglichkeit.

Foto: Stephan Walochnik

Zum Gemeinschaftseigentum gehören z.B.

  • Außenfenster,
  • die meisten Teile des Balkons,
  • tragende Wände,
  • Estrich,
  • Fußbodenheizungen,
  • Hauptleitungen, auch wenn sie durch Ihre Wohnung verlaufen,
  • Fenster
  • und Ihre Wohnungstür!

Moment, Fenster? Ja richtig. Laut §5 (1) WoEigG gehört alles, was die äußere Gestalt des Gebäudes ausmacht, zum Gemeinschaftseigentum. … und jetzt soll mal einer sagen, dass die Fenster die äußere Gestalt nicht beeinflussen, wenn 19 Fensterrahmen weiß sind und einer anthrazit ist. Genau. Und selbst, wenn in der Teilungserklärung eine abweichende Kostenregelung steht, sind Fenster Gemeinschaftseigentum, denn Kosten haben nichts mit Eigentum zu tun. Selbst wenn Sie die Kosten für neue Fenster tragen, benötigen Sie die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Und dafür brauchen Sie einen Beschluss, so nervig es auch ist.

Genauso die Wohnungseingangstüre. Hier ist Vorsicht angesagt, denn auch die gehört zum Gemeinschaftseigentum. Wenn Sie z.B. einfach so einen Türspion einbauen, ist das leider schon Sachbeschädigung. Das sollten wir unbedingt vermeiden.

Nichttragende Wände gehören auch zum Sondereigentum, und man darf sie in der Regel auch herausreißen. Dabei sollte man sich allerdings gut umsehen, ob die Wände wirklich nicht tragend sind, denn sonst ist der Ärger groß.

Gehen wir mal nach draußen: Was ist mit dem Balkon? Alle tragenden Bestandteile, die Außenbrüstung und alles, was nach außen hin sichtbar ist, gehört zum Gemeinschaftseigentum. Zum Sondereigentum gehört nur der Oberbelag, also die Fliesenplatten – und manchmal der Innenanstrich der Brüstung. Aber Vorsicht! Selbst beim Oberbelag des Balkons sollte man im Einzelfall lieber aufpassen, denn immer, wenn es nach außen hin sichtbar ist, wird es kritisch und es droht Konfliktpotential.

Wenn Ihre Wohnung einen Garten hat, denken Sie daran: Der Garten gehört nicht Ihnen; Sie haben ein Sondernutzungsrecht, also ein ausschließliches Nutzungsrecht, das nur Ihnen allein zusteht. Trotzdem dürfen Sie nicht einfach so Bäume pflanzen oder fällen, denn die sind nach wie vor Eigentum der WEG – nicht Ihres. Es ist ja ein Nutzungsrecht. Wesentliche Umgestaltungen des Gartens nennt man im WEG-Recht „bauliche Veränderungen“ – dazu brauchen Sie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Weil die meisten Wohnungseigentümer es einfach nicht wissen, verwechseln sie leicht Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Versehen hin oder her, Unwissenheit schützt leider nicht vor Strafe – und das kann schnell teuer werden. Deswegen empfehle ich Ihnen, im Zweifelsfall lieber einmal zu viel als einmal zu wenig in der Teilungserklärung nachzuschauen oder Ihren Verwalter zu fragen. Es ist auch gar nicht schlimm, einen qualifizierten Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht um Rat zu fragen. Ein guter Anwalt ist wie ein Kompass. Er bricht keinen Streit vom Zaun, sondern zeigt Ihnen den Weg. Er erklärt Ihnen, was Sie dürfen und wo die Grenzen sind. Im Verhältnis dazu, welchen Ärger Sie sich einhandeln könnten, kostet er sehr wenig. Wahrscheinlich deutlich weniger als die ganze Renovierungsmaßnahme.

Foto: Stephan Walochnik

Worauf Sie beim Kauf einer Eigentumswohnung wirklich achten sollten

Bevor Sie eine Eigentumswohnung kaufen, werden Sie von Ihren Freunden gewarnt: Ob Sie sich das wirklich antun möchten? Ihre Freunde (, die meistens nicht mal Wohnungseigentümer sind,) sagen, dass Sie plötzlich mit unvorhersehbaren Großreparaturen konfrontiert sind und unabsehbare Sonderzahlungen leisten müssen. Wissen diese Leute, wovon sie reden? Und wenn ja, ist vielleicht der Kauf einer Eigentumswohnung der beste Weg in die Privatinsolvenz?

Foto: Stephan Walochnik.

Und dann bekommen die Leute panische Angst davor,

  • dass „das Dach gemacht werden“ muss (was bedeutet das eigentlich?),
  • dass die Heizung von heute auf morgen ausfällt und komplett erneuert werden muss, oder
  • dass Fassade und Fenster im Rahmen (meist sinnloser) „Energieeffizienzmaßnahmen“ mit großen Mengen Sondermüll ausgestopft werden (sog. „Wärmedämmung“).

Fakt ist: Diese Sachen sind selten. Außerplanmäßige Großprojekte sind meistens sehr früh im Voraus absehbar und werden nicht übers Knie gebrochen. Zwar sind sog. „Energieeffizienzmaßnahmen“ bei jungen enthusiastischen Verwaltern manchmal ein Thema, wenn sie erst noch die Erfahrung machen müssen, dass sich die Energiekosten dadurch kaum senken lassen. Jedenfalls kann man solche Dinge vor Abschluss des Kaufvertrags erfragen, denn sowas wird langfristig geplant. Jedenfalls sind solche Großprojekte nicht besonders häufig und lenken nur ab von denjenigen Merkmalen, auf die Sie beim Wohnungskauf tatsächlich achten sollten.

Egal ob Selbstnutzung oder Vermietung – Ihr Ziel sollte sein, dass Sie sich möchten wenig mit unnötigen Nebensächlichkeiten herumschlagen müssen. Bei Vermietung ist das noch viel wichtiger: Wenn Ihr Ziel ein passives Einkommen ist, wenn Sie pro Jahr maximal 3 Stunden Arbeitszeit in Ihre Eigentumswohnung investieren möchten, dann

  • brauchen Sie glückliche Mieter,
  • müssen Sie größere Gefahrenquellen möglichst vermeiden und
  • sollten zeitraubenden Streitigkeiten mit anderen Eigentümern möglichst aus dem Weg gehen.
Foto: Stephan Walochnik.

Nochmal zurück zu Ihren panischen Freunden: Die lenken Sie von den wesentlichen Merkmalen ab, weil sie immer nur vom Dach und von der Heizung reden. Fehlgeleitet achten die meisten Leute beim Kauf einer Eigentumswohnung auf die falschen Merkmale.

Schön, dass im Fernsehen immer die Rede ist von tropfenden Wasserhähnen, undichten Toiletten und großflächiger Dachsanierung. Viel schlimmer sind Eigentümergemeinschaften, die sich nicht einigen können, dauernd im Kreis drehen oder schlimmer noch – ihre Kraft und Energie mit langwierigen WEG-Binnenstreitigkeiten verschwenden.

Hier trennt sich die Spreu vom Weizen: Der Wert einer Eigentumswohnung steht und fällt mit der Fähigkeit von Verwalter und Eigentümern, Probleme anzupacken und zu lösen, anstatt sich über Jahre hinweg gegenseitig zu blockieren.

Weil Sie in vielen Fällen auf deren Mitwirkung angewiesen sind, gehört es zur Analyse des Bewertungsobjekts, auf charakterliche Merkmale von Verwalter und Eigentümern zu achten.

Es gibt jedenfalls eine Reihe an Faktoren, die auf eine problematische Eigentümergemeinschaft schließen lassen (aber nicht müssen). Dazu gehören z.B. Eigentümer mit offensichtlichen psychischen Problemen, wie Beiratsvorsitzende mit eigenen Visitenkarten, die auch noch vom Familienwappen geziert werden. Mindestens genauso schlimm sind total überforderte Verwalter. Aber die verraten sich selber, weil sie nämlich einfach nicht auf Ihre Anfragen reagieren, wenn Sie vor dem Kauf versuchen, Kontakt aufzunehmen. Das wird auch nach dem Kauf nicht besser.

Als Datenquellen kommen die Protokolle vergangener Eigentümerversammlungen oder ggfs. ehemalige Jahresabrechnungen in Frage sowie Gespräche mit Eigentümern und Verwaltung.

Viele Faktoren können Sie nirgends ablesen. Aber Sie können zumindest nach Warnzeichen suchen. Schauen Sie sich die Beschlusssammlung und die Protokolle der letzten Versammlungen an, werfen Sie auch einen Blick auf die letzten Jahresabrechnungen und sprechen Sie mit Eigentümern und Verwalter. Es kann natürlich schwierig sein, die wesentlichen Knackpunkte zu identifizieren, schließlich gibt ja kein Eigentümer mit komplizierter Persönlichkeit gern zu, dass er die ganze WEG blockiert und vor sich her treibt.

Aber in den Protokollen kann man erkennen, ob Reparaturen aus Geldnot oder Unverständnis abgelehnt oder „vertagt“ wurden. Dann sind größere Probleme absehbar. Eine Umfrage des Berufsverbands DDIV aus dem Jahr 2017 hat gezeigt, dass man selbst bei einem hauptberuflichen Verwalter keineswegs selbstverständlich von dessen Professionalität oder Kenntnis derartiger Vorschriften ausgehen kann – schlimm! Anhaltspunkte, ob der Verwalter sein Handwerk versteht, kann die Jahresabrechnung liefern, weil sie die Einhaltung vieler sehr spezieller Formalien fordert.

Indizien für eine schlechte Wohnungseigentümergemeinschaft können (müssen aber nicht) sein:

  • Späte Jahresabrechnungen (Quelle: Datum auf der Jahresabrechnung).
  • Späte Eigentümerversammlungen (Quelle: Datum der EV in der Beschlusssammlung).
  • Häufige oder zeitintensive Eigentümerversammlungen (Quelle: Beschlusssammlung oder Uhrzeit auf den EV-Protokollen).
  • Tagesordnungspunkte zu Versicherungsschäden, Zahlungsrückständen oder juristischen Konflikten (Quelle: Beschlusssammlung).
  • Häufige oder „vertagte“ Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Quelle: vergangene EV-Protokolle. Beschlüsse, die nicht zustande gekommen sind, werden nicht in die Beschlusssammlung eingetragen).
Foto: Stephan Walochnik.

Indizien für eine gute Wohnungseigentümergemeinschaft können (müssen aber nicht) sein:

  • Nur eine Eigentümerversammlung pro Jahr (Quelle: Beschlusssammlung).
  • Kein Rechtsstreit (Quelle: Beschlusssammlung).
  • Kein Zahlungsrückstand (Quelle: Jahresabrechnung).
  • Kein Sanierungsstau, d.h. immer wieder auftretende Reparatur-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (Quelle: Beschlusssammlung oder Jahresabrechnung).
  • Überschaubare Anzahl von Versicherungsschäden (Quelle: Beschlusssammlung oder Jahresabrechnung).

Ausnahmsweise? Andere Umlageschlüssel in Betriebskosten- und Jahresabrechnung

In Kurzform:

  • Die Umrechnung der Gesamtkosten auf die Wohnung erfolgt mit dem „Umlageschlüssel“.
  • WEG-rechtlicher Standard ist die Umrechnung nach Miteigentumsanteilen (MEA).
  • Mietrechtlicher Standard ist die Umrechnung nach Quadratmetern.
  • MEA und Quadratmeter haben nichts miteinander zu tun.
  • In manchen Teilungserklärungen entsprechen sich qm und MEA trotzdem.
  • Selbst wenn beide aufeinander abgestimmt sind:
    • Die WEG kann ihn durch Beschluss ändern.
    • Für eine Änderung im Mietvertrag muss Ihr Mieter zustimmen.

Nicht nur die Kostenpositionen unterscheiden sich zwischen Mietvertrag und WEG. Auch die Kostenverteilung kann sich zwischen WEG und Mietvertrag unterscheiden.

Den Maßstab, mit dem die Gesamtkosten auf die Wohnungen umgerechnet werden, nennt man „Umlageschlüssel“ oder „Kostenverteilschlüssel“.

Foto: Stephan Walochnik.

WEG-rechtlicher Standard ist die Umrechnung nach Miteigentumsanteilen (MEA).

Was die WEG angeht, finden Sie die Umlageschlüssel in der notariellen Teilungserklärung. Oder in der Beschlusssammlung, denn die WEG kann die Umlageschlüssel unter bestimmten Voraussetzungen per Beschluss ändern. Falls die Teilungserklärung zu einer bestimmten Kostenposition nichts sagt, werden die Kosten in einer WEG grundsätzlich nach MEA auf die Wohnungen umgerechnet.

Mietrechtlicher Standard ist die Umrechnung nach Quadratmetern.

Im Mietrecht ist es völlig anders: Welche Umlageschlüssel gegenüber dem Mieter gelten, steht im Mietvertrag.Falls der keine Regelung enthält, werden die Gesamtkosten im Verhältnis der Quadratmeter umgerechnet. Egal, wie die WEG rechnet.

Keine Regel ohne Ausnahme: Betriebskosten müssen mietrechtlich nach erfasstem Verbrauch umgerechnet werden, sofern man messen kann. Denken Sie z.B. an (geeichte) Wasserzähler.

MEA und Quadratmeter haben nichts miteinander zu tun.

Mietrechtlicher Standard sind Quadratmeter, WEG-rechtlicher Standard sind MEA.

„Na und?“

Ein weiteres Missverständnis geistert durch die Köpfe: Viele Eigentümer glauben, dass es gar keinen Unterschied zwischen Quadratmeter und MEA gibt. Oder dass die irgendwie gleich sein müssen („Teilungserklärung enthält Fehler.“) Oder dass es zumindest irgendeine Verbindung gibt.

Das stimmt nicht: Der MEA hat NICHTS mit Quadratmetern zu tun.

  • Der im Mietrecht geltende Quadratmeter ist ein Flächenmaß für die Wohnfläche innerhalb des Sondereigentums.
  • Der MEA ist ein prozentuales Anteilsrecht am Gemeinschaftseigentum – also an Dingen, welche sich außerhalb des Sondereigentums befinden und allen Eigentümern gemeinsam gehören.
  • Es gibt keine Verbindung zwischen Miteigentumsanteil und Quadratmetern.

In manchen Teilungserklärungen entsprechen sich qm und MEA trotzdem.

Es existieren Teilungserklärungen, in denen sich MEA und Quadratmeter entsprechen – zumindest, was deren prozentuales Verhältnis angeht.

Das ist aber weder Zufall, noch gesetzlich vorgeschrieben: Solche Übereinstimmungen sind meistens einem vorausschauenden Bauträger oder Notar geschuldet, der mietrechtliche Schwierigkeiten umgehen wollte.

Selbst wenn beide aufeinander abgestimmt sind: Die WEG kann ihn durch Beschluss ändern. Für eine Änderung im Mietvertrag muss Ihr Mieter zustimmen.

Selbst dann müssen die Umlageschlüssel nicht für immer gleich bleiben: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die WEG Umlageschlüssel per Beschluss ändern. Ab sofort gilt ein anderer Umlageschlüssel zwischen Vermieter und WEG.

Und der Mieter? Ein Beschluss ist nur für Eigentümer bindend, die im Grundbuch stehen – für niemanden sonst. Der Umlageschlüssel aus dem Mietvertrag wird durch den Beschluss jedenfalls nicht verändert. Hier benötigt der Vermieter die Zustimmung des Mieters. Umstritten sind „dynamische Verweisklauseln“ im Mietvertrag, die den Umlageschlüssel aus der WEG-Jahresabrechnung einfach an das Mietverhältnis durchleiten.

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