Damit ein Beschluss einwandfrei und rechtsgültig ist, muss
er „inhaltlich hinreichend bestimmbar“ sein und darf nicht gegen
Rechtsvorschriften verstoßen. Ansonsten ist er nichtig oder anfechtbar. Das ist
abhängig vom Einzelfall und wahrscheinlich entscheidet jeder Richter in
Grenzfällen anders.
a) NICHTIGKEIT:
Ein Beschluss ist z.B. nichtig, wenn er gegen eine zwingende
rechtliche Vorschrift verstößt. Nehmen wir ein bewusst übertriebenes Beispiel:
„Die Eigentümergemeinschaft
beschließt, das Auto vom nervigen Nachbarn Herrn Meier-Müller zu verkaufen,
weil der immer vor unserer Einfahrt parkt.
JA: 720 MEA,
NEIN: 160 MEA,
ENTHALTUGEN: 120 MEA“
(Ich würde gern mal wissen, wer mit „Nein“ gestimmt und wer sich enthalten hat…)
Es ist (glaube ich) jedem sofort klar, dass dieser Beschluss
illegal ist, weil er gegen den Willen des Eigentümers über fremdes Eigentum disponiert.
Man muss ihn nicht anfechten, der Beschluss ist ungültig und besteht gar nicht
erst. (Jedoch, falls das unklar ist, muss der Beschluss von einem Gericht für
ungültig erklärt werden.)
Ein Beschluss ist auch nichtig, wenn er inhaltlich so überhaupt nicht bestimmbar ist, z.B.
„jegliche Ruhestörung ist zu unterlassen“ => wie definiert man „jegliche Ruhestörung“?
b) ANFECHTBARKEIT:
Ein Beschluss ist i.d.R. anfechtbar, wenn er dem WoEigG zwar
zuwider läuft, aber nicht zwingend illegal ist. Schwer zu beschreiben, es kommt
wirklich auf den Einzelfall an.
Beispiel:
„Die Eigentümergemeinschaft
beschließt die Wahl von Herrn Schmitz als Beirat.“
Im WoEigG steht, dass der Beirat aus genau drei Personen bestehen
muss. So ein Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach der EV angefochten
werden. Wenn sich keiner die Mühe macht, wird er danach bestandskräftig.
Der Vorratsbeschluss ist eine verbreitete Vorstellung ohne jede Rechtsgrundlage. Sie hat sich in den Köpfen vieler Wohnungseigentümer festgesetzt, ist aber ein gefährliches Unterfangen, das im Nachgang zur Eigentümerversammlung hohe Anwalts- und Gerichtskosten nach sich ziehen kann.
Die Wahrheit ist: Meistens schafft es jeder Fachanwalt schon vor dem Amtsgericht, einen „Vorratsbeschluss“ innerhalb von fünf Minuten zu zerlegen. Denn ein Vorratsbeschluss widerspricht etlichen formellen Vorschriften, die man bei Beschlüssen einhalten muss. Dabei denke ich (mindestens) an die folgenden:
1. Inhaltliche Bestimmtheit
Ein Beschluss muss „inhaltlich hinreichend bestimmt“ sein,
ansonsten ist er nichtig oder anfechtbar.
Das ist abhängig vom Einzelfall und wahrscheinlich entscheidet jeder Richter in
Grenzfällen anders.
Probleme: Inhaltliche
Bestimmtheit vs. Vorratsbeschluss:
Der Grundsatz lautet: Wenn ein Beschluss auch für fremde Dritte (z.B. zukünftige Eigentümer) klar zu deuten ist, dann ist er i.d.R. in Ordnung und rechtsgültig.
Also wenn auch in der Zukunft klar erkennbar ist, was dieser Beschluss regelt. Vorratsbeschlüsse sind aber meistens inhaltlich ziemlich unbestimmt, weil jemand gerne
irgendwas
irgendwie
für
irgendeinen Zweck
für die Zukunft beschließen möchte, obwohl noch gar keine
Klarheit hinsichtlich der Grundlage besteht. Das ist sehr gefährlich, rechtlich
angreifbar und kann teuer werden.
Beispiel nichtiger Beschluss:
„Die Eigentümergemeinschaft
beschließt, dass jegliche Ruhestörung
in Zukunft zu unterlassen ist.
JA: 510 MEA,
NEIN: 390 MEA,
ENTHALTUGEN: 100 MEA“
Ich würde mal sagen, dass dieser Beschluss nichtig ist, weil sogar Corona-Husten oder Radiohören (in Zimmerlautstärke) damit verboten würden, was faktisch unmöglich ist. Außerdem ist völlig unklar, was denn unter „Ruhestörung“ zu verstehen ist. Der Beschluss verstößt gegen jede Form der Selbstverwirklichung und Nutzung der Eigentumswohnung und beeinträchtigt damit das Eigentum in unzumutbarer Weise.
2. Beschluss vs. Vereinbarung
Weil sich ein Vorratsbeschluss in der Regel nicht auf einen konkreten Einzelfall bezieht, könnte es sich oftmals um eine sog. „Vereinbarung“ handeln, die ganz andere Formvorschriften nach sich zieht. Hier der Unterschied:
Beschluss: Ein Beschluss ist eine Regelung für einen bestimmten Einzelfall. Das kann auch ein sehr großer Einzelfall sein.
Formvorschrift: Sehr einfach, es
reicht (i.d.R.) ein einfacher Mehrheitsbeschluss.
Beispiele:
Sanierung
der Balkone von WE5 und WE8
Beschluss
über die Jahresabrechnung 2019
Entlastung
des Verwalters für 2019
Anstrich
Treppenhaus
Vereinbarung: Eine Vereinbarung ist allgemeingültig, eine Regelung für alle Zeit. Sie ist dauerhaft bindend.
Formvorschrift: Deutlich höher, um Sie
als Verbraucher zu schützen. Weil eine Vereinbarung alle Eigentümer für alle
Zeit bindet, ist das Einverständnis von
jedem im Grundbuch eingetragen Eigentümer erforderlich. Man kann eine Vereinbarung notariell fixieren und ins Grundbuch
eintragen lassen. Andernfalls ist
die Vereinbarung nur gültig bis zum nächsten
Eigentümerwechsel. Denn wenn der neue Eigentümer kann nicht zu
weitreichenden Regeln verpflichtet werden, die er vorher gar nicht herausfinden
konnte.
Beispiel:
Kaputte Rollläden müssen vom jeweiligen Sondereigentümer repariert und bezahlt werden.
Probleme: Vorratsbeschluss
= Beschluss oder Vereinbarung?
Weil sich ein Vorratsbeschluss in der Regel nicht auf einen
konkreten Einzelfall bezieht, könnte es sich auch um eine allgemeingültige Vereinbarung
handeln, je nach Auslegung durch den Richter. Ohnehin hört man als Verwalter die
verrücktesten Konstruktionen und Wünsche (bzw. „Beschlussanträge“). Wer sich
als Verwalter darauf einlässt, ist selber schuld, wenn er nach einem verlorenen
Gerichtsprozess nach § 49 (2) WoEigG auch die ganzen Kosten tragen muss.
Deswegen frage ich mich, warum man überhaupt einen Vorratsbeschluss fassen sollte.
Das WoEigG sieht schließlich vor, dass sich die Eigentümer
für jede „größere Kleinigkeit“ treffen und einen Beschluss fassen. Also dann,
wenn alle Entscheidungsgrundlagen klar vorliegen und jeder weiß, worüber
beschlossen wird. Beschlussfassung, Abstimmung und nach 10 Minuten sind Sie fertig
und gehen wieder.
Die Eigentümerversammlung nicht 1x im Jahr statt, sondern nach
Bedarf. Alles andere entsteht in den Köpfen. Also besser warten, bis die
notwendigen Entscheidungsgrundlagen da sind, dann eine kurze 10-Minuten-Eigentümerversammlung
einberufen, saubere und rechtlich nicht angreifbare Beschlussfassung, dann ist
das Thema erledigt. Viel besser und
sicherer als der Vorratsbeschluss, der sowieso nur bis zum Amtsgericht hält.
Schlusswort: Wieso eigentlich immer über die Formalitäten?
Weil es leider genügend Eigentümer gibt, die den Verwalter ärgern möchten. Selbst
wenn sich im Moment alle einig sind, so wäre man als Verwalter doch mit so
einem Beschluss erpressbar. Die Zeche (=Anwalts- und Gerichtskosten) zahlt
entsprechend § 49 (2) WoEigG grundsätzlich der Verwalter. Und: Den Kaufvertrag
für Ihre Wohnung haben Sie doch auch nicht mündlich geschlossen, sondern sind
zum Notar gegangen, oder? Beim Wohnungskauf ist es den Leuten also klar, dass
man die Formalitäten einhalten sollte. Wieso nicht auch bei Beschlüssen?
21.03.2020: Corona macht erfinderisch. Damit
wir uns nicht gegenseitig anstecken, ist unser öffentliches Leben gerade ziemlich
eingeschränkt. Wir sollen uns nicht treffen, auch nicht zur Eigentümerversammlung.
Ausgerechnet in dieser Jahreszeit… also was tun?
In der letzten Woche
hatte ich zwei Online-Eigentümerversammlungen
(mit der kostenlosen Software Zoom). Einfache Videokonferenz. Meine
Premiere aufgrund der tollen Kunden-Idee. Das
waren die effizientesten Eigentümerversammlungen, die ich je hatte (Details siehe
unten). Ein Eigentümer kommt aus Köln, ein anderer aus Herzogenrath, keiner
musste nach Neuss fahren. Eine Stunde mehr Lebenszeit, ganz abgesehen vom
Stress im Stau, Parkplatzsuche und Zuspätkommen.
Wie
geht das?
Wer WhatsApp benutzen kann, der kann mit dem Handyan einer Online-EV teilnehmen. Die Eigentümer letzte Woche kamen aus allen Altersgruppen. Wir haben die App „ZOOM“ benutzt. Sie istso einfach wie das ABC. Siehe auch (nachgestelltes) Bildschirmfoto im Anhang.
2 Möglichkeiten: Computer oder
Handy. Für
viele ist es perHandy einfacher:
Handy:
Gehen Sie zum Play Store / Apple Store.
1. Laden Sie die (kostenlose) App „ZOOM Cloud Meetings“ herunter (Foto siehe Anhang).
2. Sie müssen sich nicht registrieren. Betreten Sie einfach das Meeting Nummer: … (bekommen Sie von mir mit der Einladung).
3. Gestatten Sie der App den Zugriff auf Video und Audio, logisch.
4. WICHTIG! Klicken Sie LINKS UNTEN auf „VIDEO BEITRETEN“, sonst können wir Sie nicht hören oder sehen.
2.
Sie laden eine ausführbare Datei herunter. Ja, das ist in Ordnung.
3.
Gestatten Sie den Zugriff auf Video und
Audio, logisch.
4. WICHTIG! Klicken Sie LINKS UNTEN auf „VIDEO BEITRETEN“, sonst können wir Sie nicht hören oder sehen.
Corona hin oder her, so eine EV müssen Sie unbedingt auch erleben!
Keine Parkplatzsuche,
kein
Zeitverlust,
keine
Saalmiete,
keine
Benzinkosten,
sondern schnell und effizient.
Bei der Besprechung
haben wir uns aufs Wesentliche konzentriert und alle Fragen ausführlich beantwortet, schließlich sitze ich ja am
Computer und hatte alle Dokumente griffbereit. Trotz der ausführlichen Antwort
auf viele Fragen waren die EVs schneller
(= kürzer) als jemals sonst. Die Zeit nach Ende der EV habe ich nicht mit 30
Minuten Heimfahrt vergeudet, sondern bereits das EV-Protokollangefertigt und
per Mail verschickt und die Guthaben
der Jahresabrechnung überwiesen, noch
bevor ich normalerweise nach Hause gekommen wäre.
Selbst
in der Zeit nach Corona ist es höchste Zeit für Online-EVs. Ich habe vor, sie in
Zukunft einzusetzen, wenn
es Eigentümer von weit weg gibt
und
man nicht zwingend persönlich etwas
besprechen muss.
Doch selbst da: Nach meinen beiden Erlebnissen der letzten Woche sind Online-Konferenzen viel effizienter als persönliche Besprechungen.
Ist
das überhaupt zulässig?
In Kurzform: Ja, wenn alle einverstanden sind.
Wer
seine Miteigentümer z.B. mit „datenschutzrechtlichen Bedenken“ ärgern will, hat
mit einer Anfechtungsklage ggf. Erfolg. Aber nur bis 2021, denn mit der Reform des WoEigG werden Online-EVs
gesetzlich verankert und sind nicht mehr angreifbar. Gut so, denn sie sind
effizient und nützen allen Beteiligten.
Wo
kein Wille, da kein Weg: Beim googeln habe ich eine „Verbraucherschutz“-Seite
gefunden, die einfach mal „feststellt“, dass eine Online-EV halt „unzulässig“
ist. Anstatt dem Kunden (=Verbraucher)
zu helfen (oder in seinem Sinne etwas Besseres vorzuschlagen). Warum denn nicht?
Egal, Hauptsache „höchst bedenklich“, Thema erledigt. Verbesserungsvorschläge? Nö, hier gibt’s nur „Verbraucherschutz“.
Jegliche Möglichkeit, dem Kunden zu helfen, wird kurzerhand über Bord gekegelt,
damit sich dieser „Verbraucherschutz“-Verein vermutlich mit Anfechtungsklagen nur
allzu gern die eigenen Taschen voll machen kann (, was zwar nur Kosten
verursacht und dem Interesse des Verbrauchers zuwider läuft, aber egal).
Zum
Glück werden Online-EVs ab 2021 mit der WoEigG-Reform
gesetzlich verankert und sind nicht mehr angreifbar. Aber bereits jetzt hat
offenbar aufgrund der Corona- Notsituation ein Umdenken stattgefunden. Die
Leute fragen sich, wie man Dinge anders und besser machen kann. Darüber freue
ich mich. Offenbar scheinen Online-Eigentümerversammlungen
bereits jetzt (trotz deutscher Datenschutzpanik)
bereits kein rechtliches Problem zu
sein, weil der Berufsverband sie seit
ein paar Tagen empfiehlt und die Politik sie in ein WEG-Notstandsgesetz
integrieren will.
Formalitäten:
Einwandfrei:
Der Beschluss einer Eigentümerversammlung wird durch „Verkündung“ gültig, d.h. die Eigentümer stimmen mit ja / nein / enth. und der Verwalter zählt die Stimmen und liest das Ergebnis laut vor und „verkündet“,ob der Beschluss laut WEG-Recht zustande gekommen ist.
Das Protokoll wird normalerweise von zwei beliebigen Eigentümern unterschrieben. Aber die Unterschriften sindkeine Voraussetzung für den Beschluss, denn der Beschluss entsteht ja durch Verkündung. Es sind „Zeugen-Unterschriften“. Das geht natürlich bei einer Online-EV nicht. Ich werde mir noch eine Lösung ausdenken. Bis dahin sende ich Ihnen das Protokoll (wie immer) per Mail und Sie bestätigen bitte den Erhalt. Bei wichtigen Beschlüssen / großer Tragweite werde ich in Zukunft weiterhin „Offline-Eigentümerversammlungen“ mit Unterschriftsmöglichkeit veranstalten. Und: Wie Sie wissen, dürfen wir nur beschließen, was schon in der Einladung stand. Diesen Verbraucherschutz kannte das WoEigG schon 1951.
Im Wohnungseigentum muss man über vieles sprechen, damit der Verwalter die Meinung der Mehrheit kennt (= Besprechung, kein Beschluss). Diese Willensbildung ist sehr wichtig, hat aber nichts mit einer Beschlussfassung zu tun.
Beschlussfassung bedeutet, den Verwalter zu beauftragen und
zu bevollmächtigen, eine konkret bezeichnete Maßnahme umzusetzen. Ein Beschluss
ist eine verbindliche Regelung, die von der Versammlung per Mehrheit
entschieden wird und sämtliche
Eigentümer und Rechtsnachfolger für alle Zukunft bindet. Voraussetzung für
die Gültigkeit eines Beschlusses ist, dass er auch in vielen Jahren für unbeteiligte Dritte verständlich und klar zu
deuten ist (z.B. Käufer einer Wohnung sind daran gebunden!).
Diese Eindeutigkeit, wer
sich was wünscht, entsteht meistens erst in der Besprechung. Das vereitelt aber
manchmal eine (sofortige) Beschlussfassung, weil der Gesetzgeber vorschreibt,
dass jeder Beschlussgegenstand klar und
eindeutig in der EINLADUNG steht.
Kein Eigentümer darf auf der Eigentümerversammlung überrumpelt werden, sonst ist der Beschluss anfechtbar oder nichtig.
Die Willensbildung ist sehr wichtig, hat aber nichts mit Beschlussfassung zu tun. Bei unserer Besprechung stellen wir also Weichen für die Zukunft. Es ist eine Einordnung, damit ich weiß, wo die Reise hingehen soll. Beispiel: Sie möchten den Eingangsbereich umgestalten oder das Treppenhaus streichen. Damit es Sinn ergibt, Angebote einzuholen, muss zuerst besprochen werden, was von der Mehrheit gewünscht ist (= Besprechung). Diese Willensbildung ist sehr wichtig, hat aber nichts mit einer Beschlussfassung zu tun. Vor der Umsetzung ist ein Beschluss nötig (= konkrete Regelung = Vollmacht und Auftrag an den Verwalter, tätig zu werden), damit er eine konkret bezeichnete Maßnahme im Namen der WEG beauftragen darf. Viele Kollegen machen das anders, handeln dann aber als Vertreter ohne Vertretungsmacht und begehen unbewusst Sachbeschädigung. Wenn es Streit gibt, bezahlt der Verwalter alles selber, einschließlich Rückbau.
In den vorherigen Beiträgen haben Sie gesehen, wie viele
Formalitäten nötig sind, um auf einer Eigentümerversammlung (EV) einen
Beschluss zu fassen. Der Gesetzgeber möchte Sie schützen, weil die meisten
Wohnungseigentümer Privatpersonen ohne juristische Vorbildung sind.
Nur noch einmal eine kleine Auswahl der erforderlichen
Formalien:
Alle Themen, über die ein Beschluss gefasst
werden soll, müssen auf der Tagesordnung stehen. Mehr noch: der Verwalter steht
in der Pflicht, sie den Eigentümern zu erklären! Die Eigentümer müssen verstehen,
was gemacht werden soll und müssen über alle Konsequenzen ausreichend informiert
werden.
Beschlüsse müssen auch für fremde Dritte
verständlich sein. Auch mit Vollmacht muss es möglich sein, einfach mit ja /
nein abzustimmen.
Beschlüsse sind für alle Zukunft bindend, auch bei
Verkauf einer Wohnung.
Themen, die irgendwem spontan einfallen, können
nicht beschlossen werden.
Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage und darf nur
im Notfall unterschritten werden.
Eine ganze EV zu veranstalten, ist aufwendig. Die Vorbereitungszeit der Hausverwaltung kann durchaus einen ganzen Arbeitstag fressen (bei einem Tagesordnungspunkt). Viele Verwalter sind sowieso schon kapazitätsmäßig überlastet. Eine rechtssichere EV frisst Vorbereitungszeit und Kapazität. Außerdem muss die WEG meistens einen kostenpflichtigen Versammlungsort buchen.
Vielleicht ist am Ende der letzten EV ein zusätzliches Thema aufgetaucht, wo es wenig zu besprechen gibt und ein Beschluss schnell geht? In bestimmten Fällen kann ein Umlaufbeschluss anstatt einer EV hilfreich sein.
Ein Beschluss kann auch außerhalb einer EV zustande kommen, wenn
alle Eigentümer den gleichen Beschlusstext unterschreiben. Man nennt diesen „Unterschriftenzettel“
auch Umlaufbeschluss.
Hier eine Auswahl von Vor- und Nachteilen vom Umlaufbeschluss,
verglichen mit einer normalen EV. Der Umlaufbeschluss…
… erfordert die Zustimmung von 100% aller
Eigentümer.
… bindet Ihre Kapazität nicht den ganzen Abend
lang.
… muss vom Verwalter nachgehalten werden. Haben
alle schon unterschrieben? Wer fehlt?
… kommt in größeren WEGs oftmals nicht zustande,
weil irgendwer nicht unterschreibt.
Der Umlaufbeschluss kann eine Alternative sein, wenn es nur
um ein einziges Thema geht und die Entscheidung klar zu sein scheint. Problematisch
ist jedenfalls, dass wirklich 100% aller Eigentümer zustimmen müssen. Wenn nur
einer fehlt, war alles für die Katz. Möglicherweise geht wertvolle Zeit
verloren. Wenn der UB nicht zustande kommt, muss man sich ja doch zur EV
treffen. Und dann beginnt die 14-tägige Frist von vorn.
Der Beschlussgegenstand muss klar und eindeutig in der Einladung zur Eigentümerversammlung stehen. Er muss so einfach verständlich sein, dass auch ein fremder Dritter ihn versteht und nachvollziehen kann. Mehr noch, er muss in der Lage sein, per Vollmacht mit Ja oder Nein abzustimmen.
Manchmal tauchen Änderungswünsche sogar während der Eigentümerversammlung (EV) auf. Obwohl alle Eigentümer den Beschluss schon aus der Einladung kannten, bittet noch irgendwer um eine Ergänzung. Der Verwalter muss abwägen, ob er solche Ergänzungen verantworten kann. Wenn der Beschluss wesentlich verändert würde, ist eine neue Versammlung erforderlich.
Damit möchte der Gesetzgeber Ihnen nicht das Leben schwer machen. Er möchte Sie schützen, damit Sie nicht überrumpelt werden.
Sie sollen ausreichend Zeit haben, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Das schützt Eigentümer, die eine Vollmacht erteilt haben, vor dem Quasi-Verlust ihres Stimmrechts. Jedenfalls darf ein Beschlusstext durchaus im Laufe der Versammlung um unwesentliche Zusätze ergänzt werden. Dann wird dann abgestimmt. Der Verwalter zählt die Stimmen und verkündet, ob der Beschluss zustande gekommen ist.
Ein Beschluss entsteht durch Verkündung.
Was wurde am 02.03.1984 unter TOP 7 besprochen und beschlossen?
Weil man im Laufe der Zeit vieles vergisst, dient das Protokoll der
Dokumentation. Sie benötigen
Rechtssicherheit, weil ein Beschluss für alle Ewigkeit bindend ist – auch
für zukünftige Wohnungseigentümer. Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, sind Sie verantwortlich,
dem Käufer wahrheitsgemäß alle Beschlüsse mitzuteilen. Daher müssen Sie Gewissheit
haben, dass der verkündete Beschluss auch gültig ist.
Ein Protokoll darf nachträglich nicht geändert werden,
das wäre rechtsmissbräuchlich. Alle Eigentümer, die da waren und mit ihrer Stimme etwas entschieden haben, würden sonst rückwirkend um ihr Stimmrecht gebracht. Wieso würden Sie noch hingehen, wenn Ihre demokratische Entscheidung nachträglich geändert werden darf? Genau.
Warum das ganze Thema?
Warum sollte jemand fordern, dass das Protokoll nachträglich geändert werden soll? Es passiert gelegentlich. Bis dahin muss viel schiefgelaufen sein.
Sicherlich kann es passieren, dass ein Eigentümer einfach
geschlafen hat. Weder Einladung noch Beschlusstext vorher gelesen? Meinetwegen,
aber es ist unfair gegenüber den anderen Eigentümern, jetzt hervorzuspringen
und Änderungen zu fordern.
Oder haben die Anwesenden auf den Verwalter eingeredet und ihn überredet, irgendwelche Ergänzungen am Beschluss vorzunehmen, die in der Einladung nicht erkennbar waren? Bei wesentlichen Änderungen hätte er ohnehin eine neue Versammlung einladen müssen. Hat er nicht gemacht? Jetzt hat er den Salat. Notfalls droht eine teure Anfechtungsklage.
Meistens gilt: Wenn der Verwalter transparent arbeitet, entsteht das Problem gar nicht erst.
Es beginnt schon mit der Vorbereitung: Der Verwalter sollte die Eigentümer schon mit der Einladung anschaulich und detailliert informieren, worum es geht. Worüber werden Sie abstimmen? Was bedeutet es? Welche Konsequenzen folgen? Wer zahlt? Und so weiter. Wenn die Eigentümer umfassend informiert sind, ist das schon die halbe Miete.
Weiter geht es auf der Versammlung. Warum sollte der Verwalter das Protokoll nicht sofort anfertigen und von zwei Eigentümern unterschreiben lassen? Sie können ganz beruhigt unterschreiben, denn es handelt sich nur um eine Art „Zeugenunterschrift“. Der Beschluss ist bereits durch Verkündung entstanden und das Protokoll dient nur der Dokumentation.
Wenn etwas innerhalb Ihrer Wohnung kaputt ist, merken Sie es
sofort. Aber viele Bauteile „in“ Ihrer Wohnung sind trotzdem
Gemeinschaftseigentum. Zum Beispiel Fenster, Balkon, Wasserrohre, usw. Sie
dürfen nicht selbst reparieren. Was ist zu tun?
Beispiel Fenster:
Es zieht! Die Fensterelemente Ihrer Wohnung sind marode und
ausgetrocknet. Bei starkem Regen wird sogar der Boden nass! Sie brauchen neue
Fenster, sonst droht Mietminderung. Gut, wir beeilen uns, aber: Fenster sind Gemeinschaftseigentum, weilsie das äußere Erscheinungsbild des
Gebäudes beeinflussen. Das hat die
Rechtsprechung oft genug bestätigt. Sie benötigen die Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer, also den Beschluss einer Eigentümerversammlung (EV). Das bedeutet Wartezeit. Warum? Der
Beschluss soll ja nicht an formellen Gründen scheitern.
An der eigentlichen
Vorbereitungszeit liegt es jedenfalls nicht. Der Verwalter muss zwar die
Einladung zwar vorbereiten, schreiben, ausdrucken, eintüten und zur Post
bringen. Aber hierfür haben die meisten Verwalter Vorlagen. Mit etwas Routine dauert es nicht länger
als einen Arbeitstag. Aber die meisten Verwaltungen haben mehrere Dinge zu
tun und brauchen Vorlaufzeit. Und: Wenn die WEG die Kosten tragen soll, müssen mehrere
Angebote eingeholt werden. Das dauert länger, aber in diesem Beitrag geht es
nur um die reine Genehmigung.
Vor allem müssen verschiedene Fristen eingehalten werden:
Die Einladungsfrist
beträgt laut WoEigG 14 Tage. Es
handelt sich um eine Soll-Frist, die man abkürzen kann, wenn es dringend ist.
Sie dient dem Schutz der Eigentümer,
damit niemand überrumpelt wird.
Übrigens: Die Unterscheidung zwischen „ordentlicher“ und „außerordentlicher“
EV existiert nur in den Köpfen vieler Leute. Der Gesetzgeber kennt sie nicht.
Egal, ob die EV im März, im Sommer oder bei Vollmond stattfindet. Es gibt keine
Unterscheide hinsichtlich Formen und Fristen. Der Gesetzgeber schreibt vor,
dass man sich bei jeder „größeren
Kleinigkeit“ zur EV trifft, abstimmt und nach ein „paar Minuten“ wieder geht. Jedes Jahr kann es beliebig
viele Versammlungen geben.
Die EV findet also 14 Tage später statt. Wenn mehr als 50% der
Eigentümer erscheinen (oder eine Vollmacht erteilen), ist die EV beschlussfähig
(andernfalls wäre eine Zweitversammlung erforderlich). Mit Stimmenmehrheit kann
ein Beschluss gefasst werden, der den Austausch der Fenster genehmigt.
Der Beschluss muss bestimmte formelle Kriterien erfüllen: Wichtig ist vor allem die inhaltliche Bestimmtheit. Die
Beschaffenheit der neuen Fenster muss aus dem Beschlusstext klar hervorgehen (bspw.
Größe, Farbe, Form usw.).
Je nach Beschlussgegenstand braucht man unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse, damit der Beschluss erfolgreich
zustande kommt. Beispielsweise liegen die Hürden bei sog. baulichen Veränderungen
höher. Neue Fenster mit gleicher Rahmenfarbe hingegen verändern in der Regel das
Erscheinungsbild des Gebäudes nicht, so dass von „normaler Instandsetzung“
auszugehen ist und eine einfache Mehrheit genügt.
In der Abstimmung zählt der Verwalter die Stimmen. Wenn es
mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt, dann verkündet der Verwalter, dass der
Beschluss zustande gekommen ist. Im
Gegensatz zur landläufigen Meinung kommt der Beschluss durch Verkündung zustande
– und nicht durch Aufnahme in das Protokoll, welches lediglich zur
Dokumentation dient.
Der Beschluss ist sofort rechtsgültig und kann direkt umgesetzt werden.
Sie haben sofort die Erlaubnis, die Fenster auszutauschen –
und nicht erst mit Anfertigung des Protokolls, welches nur zu Beweiszwecken
dient und darf nicht vom Wortlaut abweichen. Es sind 14 Tage vergangen und Sie
können morgen sofort den Auftrag erteilen, neue Fenster einzubauen.
Wenn Sie sicher gehen wollen, warten Sie noch zwei Monate.
Warum? Innerhalb der einmonatigen Frist kann der Beschluss
von jedem Eigentümer aus etlichen formellen Gründen angefochten werden. Wenn
dem Verwalter Formfehler unterlaufen sind, erklärt das Gericht den Beschluss
dann für ungültig. Ein zweiter Monat kann für die gerichtliche Zustellungsfrist
vergehen, bis der Verwalter von der Anfechtung erfährt. Erst danach ist sicher,
dass der Beschluss Bestandskraft hat.
Zusammenfassung:
Selbst bei idealen Voraussetzungen müssen Sie etwas warten,
wenn Ihre Wohnung neue Fenster benötigt. Zu den Einflussfaktoren gehören:
Notwendige organisatorische Vorbereitung der EV,
formell einwandfreie Einladung: Ein Arbeitstag + Vorlaufzeit.
Einholung von 3 Angeboten: Abhängig von den
Handwerkern.
Voraussetzung für Beschlussfähigkeit: Mindestens
50% der Eigentümer erscheinen zur EV. Ansonsten Zweitversammlung: Nochmal 2 Wochen.
Wurde Anfechtungsklage erhoben? Wartezeit nach
der Eigentümerversammlung: Ein Monat + Zustellungsfrist.
Ach ja… wer zahlt
eigentlich?
In diesem Artikel ging es um den Genehmigungsbeschluss, also um die reine Erlaubnis, Fenster auf eigene Kosten auszutauschen. Und dann wäre da noch die Frage, wer die Fenster zahlt. Die Fenster sind Gemeinschaftseigentum, das hat die Rechtsprechung oft genug bestätigt. Aber:
Verwechseln Sie bitte nicht „Eigentum“ und „Kostentragung“.
Trotz der feststehenden Eigentumsverhältnisse gibt es Teilungserklärungen, die dem einzelnen Wohnungseigentümer die Kostenübernahme aufbürden. Das ist zulässig. Dann zahlen Sie sowieso. Wenn Ihre Teilungserklärung keine solche Regelung enthält, müssen die neuen Fenster grundsätzlich von allen bezahlt werden. Das mögen zwar nicht alle Eigentümer, aber der Anspruch ist gesetzlich fest verankert. Wenn der Eigentümer auf seinem Recht besteht, erhebt er Klage (und wird gewinnen). Trotzdem ist es möglich, durch Beschluss im Einzelfall eine andere Kostentragung zu regeln.
Viele Einladungen zur Eigentümerversammlung versprechen eine kurze Versammlung. Die jährlichen Standard-Themen:
Bericht Verwaltung,
Beschlussfassung Jahresabrechnung,
Beschlussfassung Wirtschaftsplan,
Entlastung Verwalter,
Entlastung Beirat,
Sonstiges,
Ende der Versammlung.
Gefährlich ist der Tagesordnungspunkt (TOP) „Sonstiges“. Hier
kann man ein bisschen plaudern, aber keinen Beschluss fassen. Dafür gibt es
viele gute Gründe. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Eigentümer, damit sie
nicht überrumpelt werden. Vor allem die Nichtanwesenden sollen vor dem
Quasi-Verlust ihres Stimmrechts beschützt werden, wenn plötzlich neue Themen
auftauchen. Und: Damit Ihr Verwalter Sie richtig beraten kann, muss er sich auf
die Themen vorbereiten. Wenn ein unerwartetes Thema vom Himmel fällt, geht das
nicht.
Der Gesetzgeber verbietet jegliche Beschlussfassung unter dem TOP „Sonstiges“ als Formfehler.
Eigentlich sollte man den TOP Sonstiges einfach weglassen,
weil er zu falschen Erwartungen und Missverständnissen führt. Nicht selten gibt
es Streit und landet vor Gericht – das kann richtig teuer werden. Aber einfach
weglassen? So einfach ist es nicht.
Was passiert in der
Realität?
Die eigentliche Versammlung wäre nach 15 Minuten vorbei, der
Verwalter beginnt schon einzupacken, da tauchen plötzlich ganz neue und
unerwartete Themen auf. Ein Eigentümer nach dem anderen wirft noch einen Hut in
den Ring. Eine ziellose Diskussion
beginnt und schon dauert die Versammlung mehr als 2 Stunden.
Unter „Sonstiges“ tauchen die unterschiedlichsten Wünsche
auf, zum Beispiel:
Wir würden gern das Treppenhaus neu streichen lassen. (Wer ist wir?)
Der Garagenhof muss besser beleuchtet werden. (Was heißt besser?)
Wir möchten den Eingangsbereich umgestalten. (Was bedeutet das?)
Ich brauche neue Fenster, sie sind undicht. (Das fällt Ihnen heute ein?)
Warum ist das so schlimm?
Außer einer ziellosen Diskussion haben Sie nichts gewonnen,
weil Sie nichts beschließen können. Jeder Beschluss unter „Sonstiges“ ist laut Gesetz
per se nichtig und damit wirkungslos. Finden Sie doof? Meinetwegen. Lesen Sie
doch mal die Rechtsprechung. Oder vergleichen Sie es mit Fußball: Die
Abseits-Regelung ist komisch, aber jeder kennt und akzeptiert sie.
Warum ist es
verboten?
Weil jeder Beschluss verbindlich ist – für die gesamte WEG
und zwar für immer und ewig. Und zwar nicht nur für die aktuellen Eigentümer,
sondern auch für Nachfolger, wenn die Wohnung verkauft wird – selbst wenn die
Käufer davon nichts wussten.
Die WEG hat 1976 ein Musizierverbot beschlossen? Dann taugt Ihr
neues Klavier nur noch als Dekoartikel. Wussten Sie nicht? Spielt keine Rolle,
Sie sind daran gebunden. Oder 1984 wurde beschlossen, dass jeder „seine“ Holzfenster
jährlich streichen muss? Hat Ihnen keiner gesagt? Egal. Sie haben Ihre
Obhutspflicht ggü. der WEG verletzt und sind schadenersatzpflichtig. Fenster
sind Gemeinschaftseigentum.
Um Sie als Eigentümer zu schützen, gibt es so hohe Hürden für die Beschlussfassung, u.a.:
Es kann nur beschlossen werden, was fertig vorbereitet in der Einladung stand. Die Eigentümer sollen ausreichend Zeit haben, sich vor der Versammlung mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Ein Beschluss ist nur gültig, wenn er eindeutig und nachvollziehbar ist, auch für fremde Dritte. Ansonsten ist er nichtig.
Wenn ein Beschluss nicht sofort nichtig ist, sondern nur wackelig, kann er noch 4 Wochen lang angefochten werden. Die Folge ist ein jahrelanger Rechtsstreit und am Ende erklärt das Gericht auch so einen Beschluss für nichtig.
Der Verwalter muss jeden Beschluss in die Beschlusssammlung eintragen. Wer die Wohnung verkauft, muss dem Käufer die Beschlusssammlung geben, damit der Bescheid weiß.
Warum gibt es dieses Bedürfnis bei den Eigentümern?
Unabhängig davon: Es ist ja ganz wichtig, regelmäßig eine
Art Brainstorming zu veranstalten, die Meinungsfindung ist schließlich sehr wichtig.
Das Treppenhaus SOLLTE gestrichen werden.
Die Beleuchtung vom Garagenhof IST viel zu
dunkel und gefährlich.
Die Fenster SIND undicht.
Aber so unvermittelt… Was soll der Verwalter denn machen? Irgendeinen Handwerker blanko beauftragen, das Treppenhaus zu streichen? Und einfach ein paar Lampen am Garagenhof montieren lassen? Solche Themen müssen vorbereitet werden, sonst geht das schief.
Wie kann man das
besser lösen?
Sie müssen sich äußern können, welche Themen Ihnen wichtig sind. Man KANN und SOLLTE vieles besprechen. Das sollte man am Ende jeder Versammlung auch tun. Aber der Unterschied zwischen „Besprechung“ und „Beschluss“ muss allen klar sein.
Vor Einholung der Angebote muss besprochen werden, was von der Mehrheit gewünscht ist.
Das ist eine Besprechung, hat aber nichts mit
Beschlussfassung zu tun. Ein Beschluss
ist eine konkrete Regelung und Auftrag an den Verwalter, die genau bezeichnete
Maßnahme zu beauftragen. Viele Kollegen machen das anders, handeln dann
aber ohne Vertretungsmacht und begehen unbewusst Sachbeschädigung. Wenn es
Streit gibt, bezahlt der Verwalter alles selber, einschließlich Rückbau.
Sie müssen den Kostenrahmen kennen und sich vorstellen können, wie das Resultat aussehen soll. Deswegen ist eine zweistufige Vorgehensweise sinnvoll.
Nennen wir den TOP „Sonstiges“ lieber „Ausblick“.
Hier können wir selbstverständlich besprechen, welche Themen Ihnen am Herzen
liegen.
Der Verwalter hat dann Gelegenheit, alles
vorzubereiten. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wird es dann beschlossen.
Dann aber rechtssicher, mit Angeboten und klar verständlichem Entwurf in der
Einladung.
Diese nächste Versammlung muss nicht erst nächstes Jahr sein! Sie kann auch in 3 Wochen stattfinden.
Viele Eigentümer denken, die EV sei eine stundenlange Sitzung, die einmal im Jahr stattfindet. Aber das stimmt nicht: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man sich bei jeder „größeren Kleinigkeit“ zur EV trifft, abstimmt und nach ein „paar Minuten“ wieder geht.Alles andere entsteht in den Köpfen. (Siehe Beitrag: „Die Eigentümerversammlung – der missverstandene Riese?“)
Wer hätte das gedacht? Das Modell „Eigentümerversammlung“
hat sich ganz anders entwickelt, als der Gesetzgeber es 1951 vorhatte. Von der
gesetzlichen Lage findet man in der Realität herzlich wenig. Viele Eigentümer
denken, die EV sei eine stundenlange Sitzung, die einmal im Jahr
stattfindet. So machen es die meisten Hausverwaltungen ja auch.
Und weil es so langweilig ist, geht kaum jemand hin. Irgendwie laufen Entscheidungen im Hintergrund, und wenn Sie Glück haben, stimmen sich immerhin Verwalter und Beirat ab, wenn Aufträge zu erteilen sind oder Verträge gekündigt werden müssen. Zumindest bis zur ersten Niederlage vor Gericht geht das gut. … Moment, was soll das heißen? Ganz einfach: Das beschriebene Verhalten ist rechtswidrig. Aber wie macht man es denn richtig?
Zur Sachlage:
Laut WoEigG hat die Rechtsform „Wohnungseigentümergemeinschaft“
drei Organe:
Eigentümerversammlung (Aufgabe: Willensbildung = Treffen von Entscheidungen),
Verwalter (Aufgabe: Umsetzung von Entscheidungen),
Beirat (Aufgabe: Unterstützung bei Umsetzung von Entscheidungen).
Der Gesetzgeber schreibt zwingend vor: Allein die Eigentümerversammlung trifft Entscheidungen – und keiner sonst. Laut WoEigG trifft man sich bei jeder „größeren Kleinigkeit“ zur EV, stimmt ab und geht nach ein „paar Minuten“ wieder. Der Beirat ist kein Entscheidungsorgan. Der Verwalter auch nicht. Beide sind an Mehrheitsbeschlüsse der EV gebunden. Wenn ein Thema im Raum steht, sind sie verantwortlich, einen Beschluss herbeiführen.
Viele Eigentümer denken, die EV seieine stundenlange Sitzung, die einmal im Jahr stattfindet. Aber das stimmt nicht: Der Gesetzgeber sieht vor, dass Entscheidungen ab einer gewissen Tragweite von der EV getroffen werden, nicht von Verwalter oder Beirat. Das Gesetz sagt, dass man sich bei jeder „größeren Kleinigkeit“ zur EV trifft, abstimmt und nach ein „paar Minuten“ wieder geht.
Alles andere entsteht in den Köpfen. Dort hat es sich fest verwurzelt. In der Regel findet in jedem Jahr wirklich nur eine Eigentümerversammlung statt.
Der jährliche Turnus ist u.a. der Jahresabrechnung
geschuldet. Sie kommt einmal im Jahr und gilt bis zum Beschluss auf der
Eigentümerversammlung als Entwurf. Schon deswegen muss man sich einmal im Jahr treffen
und abstimmen. Regelmäßig stehen auch noch die Standard-Themen auf der Agenda:
Bericht der Verwaltung
Beschlussfassung Jahresabrechnung
Beschlussfassung Wirtschaftsplan
Entlastung Verwaltung
Entlastung Beirat
Oft hört man auch die Begriffe „ordentliche“ und „außerordentliche“ Eigentümerversammlung. In
diesem Sinne ist eine EV „ordentlich“, wenn sie die o.g. Themen enthält.
Wirklich eigenartig, denn der
Gesetzgeber kennt diese Unterscheidung nicht. Aber sie hat sich
eingebürgert und festgekrallt.
Und weiter?
Nicht dringende Themen hat der Verwalter im Laufe des Jahres abgeheftet. Sie stehen jetzt auf der Themenliste. Die ist lang und undurchsichtig. Oft lassen einsilbige Überschriften wie „Balkonsanierung 2021“ in der Einladung nur erahnen, worum es geht. Mehr Informationen gibt es aber nicht.
Das darf nicht sein. Bei allen Dingen von einer gewissen Tragweite muss der Verwalter alle Eigentümer einbeziehen, nicht nur den Beirat. Es gehört zu den Kernaufgaben des Verwalters, alle Informationen so aufzubereiten, dass die Eigentümer eine vernünftige Entscheidungsgrundlage haben.
Dringende Themen wurden von der Verwaltung während des Jahres bereits irgendwie erledigt und stehen nicht mehr auf der Agenda. Autsch. Das kann brenzlig werden, denn auch für dringende Themen gilt die gesetzliche Regelung, dass nur die EV entscheiden darf – und keiner sonst.
Allerdings ist hier eine differenzierte Sichtweise wichtig: Wenn Gefahr im Verzug ist, muss der Verwalter schnellstens handeln. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Problematisch sind Grenzfälle mit gewissem Entscheidungsspielraum. Aus rechtlicher Sicht muss eine Eigentümerversammlung stattfinden, wenn auch nur ein minimaler Entscheidungsspielraum besteht.
Und was ist mit einem blockierten Aufzug? Aus rechtlicher Sicht könnte man ja 14 Tage auf die Beschlussfassung warten. Und wenn im 3. OG ein Rollstuhlfahrer wohnt? Meiner Meinung muss auch ein teures Ersatzteil direkt bestellt werden. Solche Grenzfälle können für den Verwalter natürlich brenzlig sein. Vertreter ohne Vertretungsmacht? Schlimmstenfalls zahlt er alles selbst. Trotzdem: Solange es im Sinne der Kunden ist, sollte man sich als Verwalter in bestimmten Fällen aus dem Fenster lehnen, um den Kunden ohne Beschluss schnell zu helfen. Das gilt zumindest bei Vorgängen, die keinen Aufschub dulden und die Entscheidung klar ist. Umsichtige Verwalter kommunizieren transparent und teilen allen Eigentümer per Mail mit, wie es steht – und was man vorhat. Je transparenter die Kommunikation, desto geringer das Risiko.
Das gilt natürlich nur, wenn zwischen WEG und Verwalter ein jahrelanges, beidseitiges Vertrauensverhältnis herrscht, denn niemand macht sich gern zur Zielscheibe. Auch der Verwalter nicht. Eigentümergemeinschaften, bei denen es schon Anfechtungsklagen gegeben hat, sollten sich auf diese Kulanz besser nicht verlassen.
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